Gerade zum Jahresende häufen sich die Fragen, kann ich jetzt meine gesetzliche Krankenkasse (GKV) oder private Krankenversicherung (PKV) wechseln und wie kann ich kündigen?
Hat oder hatte diese eigentlich eine Mindestlaufzeit bis zu der ich versichert sein muss oder geht das immer?
Grundsätzlich gilt:
Die Gesetzliche Krankenkasse ist mit einer Frist zum Ende des übernächsten Monats kündbar. Möchte ich also noch im laufenden Jahr in die PKV wechseln, so ist eine Kündigung bis spätestens 30. 09. einzureichen. Diese wird dann zum Ende des übernächsten Monats (Nov.) wirksam und ich kann zum 01. Dezember in einen neuen Versicherungsschutz. Es gilt bei dem Wechsel in die PKV keine weitere Frist, es sei denn Sie sind in einem Wahltarif versichert, hier beachten Sie bitte die 3 Jahre Mindestlaufzeit. Wechseln Sie aber eine GKV zur anderen, so gilt hier eine so genannte Bindungsfrist von 18 Monaten, die müssen Sie mindestens dort versichert sein.
Bei der Privaten Krankenversicherung hingegen muss zunächst geprüft werden ob das Versicherungsjahr = dem Kalenderjahr ist. Fall ja, gilt hier eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende. Die Mindestvertragslaufzeit ist zu beachten.
Eine Ausnahme besteht für die Bestandskunden der Karstadt Quelle Krankenversicherung (heute DKV). Diese haben eine Monatsfrist, auch unterjährig.
Ist das Versicherungsjahr nicht gleich dem Kalenderjahr, so können Sie immer mit 3 Monatsfrist zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Begann also der Vertrag mal am 1.5.1999, so wäre hier eine Kündigung bis zum 31. 01. und Wirkung zum 01. 05. möglich.
Wo aber nun was gilt, das habe ich Ihnen in einer pdf Datei zusammengestellt. Diese können Sie hier (Direktlink) kostenfrei abrufen.
Ein weiteres Sonderkündigungsrecht gilt bei einer Beitragserhöhung und/ oder der Erhöhung der Selbstbeteiligung.