Die Kündigung einer privaten Krankenversicherung ist seit Einführung der Versicherungspflicht nur noch möglich, wenn eine entsprechende Folgeversicherung nachgewiesen wird. Zuletzt hatte die Central Krankenversicherung für Aufruhe unter Kunden und Vermittlern gesorgt, da diese eine solche angeblich nur im Original akzeptierten, was sich als Missverständnis herausgestellt hatte.
Der so genannte Folgeversicherungsnachweis ist gesetzlich geregelt. Im §205 VVG ist die Nachweispflicht geregelt. Dort heißt es unter Punkt 6:
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.
Nach bisher vorherrschender Meinung muss diese Bescheinigung bei der Kündigung, zumindest aber bis zum Wirksamwerden dieser vorliegen. Wie in meinem Blogbeitrag “Kündigung der privaten Krankenversicherung (PKV) bei Beitragserhöhung zum 01. 01. – jetzt noch kündbar?” beschrieben, kann also in 2012 nur noch derjenige kündigen, der seine Beitragserhöhung nicht bekommen hat. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre dürften dieses jedoch auch in diesem Jahr wieder einige sein. Diese bemerken dann erst bei Abbuchung des neuen Beitrages der PKV, das dieser höher als in 2011 ist.
Wer nun also in 2011 gekündigt hat, aber den Nachweis einer Weiterversicherung (und damit der Erfüllung der Versicherungspflicht) nicht erbracht hat, dem wird die Kündigung zurückgewiesen. Dabei besteht durchaus die Gefahr, doppelt Beiträge zu zahlen, bzw. zahlen zu müssen. (Erklärung: Plötzlich habe ich zwei Private Krankenversicherungen gleichzeitig? Geht das überhaupt?)
Das Landgericht Karlsruhe (Az. 1 S 176/ 10) vertritt nun aber eine andere Auffassung. Die Kündigung der PKV sei solange unwirksam, bis der Nachweis erbracht ist, kann jedoch nachgereicht werden um eine Wirksamkeit zu erlangen. Die zuständigen Richter sehen die rechtliche Lage etwas anders und führen dazu unter anderem aus:
“Die Kündigung sei in diesem Fall fristgerecht erfolgt. Da der Nachweis der Folgeversicherung erst später zuging, wird aber auch die Kündigung erst zum Zeitpunkt des Zugangs wirksam. (…) §205 Abs. 6 VVG setze nicht die Vorlage des Nachweises über die Anschlußversicherung innerhalb der Kündigungsfrist voraus. (…) Für die Wirksamkeit der Kündigung reiche es jedoch aus, dass der Nachweis für die Anschlußversicherung nachgereicht wurde, wobei die Kündigung ex nunc (Anm.: lat. für ab jetzt, von nun an) wirksam geworden sei.”
Zu den weiteren Fakten und der Begründung sind die Ausführungen des Gerichtes sehr interessant. Daher zitiere ich diese direkt aus der Urteilsbegründung:
b) Nach Auffassung der Kammer sprechen die besseren Gründe dafür, dem Versicherungsnehmer den Nachweis auch noch nachträglich, d. h. nach Ablauf der Kündigungsfrist zu ermöglichen.
aa) Primär ist zunächst vom Wortlaut der Norm des § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG auszugehen. Diesem sind, wie ausgeführt, die Worte „innerhalb der Kündigungsfrist“ nicht zu entnehmen.
Auch eine entsprechende, über den Wortlaut hinausgehende Auslegung scheidet aus. Der Gesetzgeber hat sich bei der für den Wechsel einer gesetzlichen Krankenkasse geltenden und insoweit vergleichbaren Regelung des § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V dafür entschieden, diese drei Worte einzufügen. Ebenso hat er in die – zwar einen anderen Sachverhalt betreffende und – § 205 Abs. 6 VVG vorangestellte Regelung in Absatz 2 dieser Norm eine Frist von zwei Monaten aufgenommen, innerhalb derer ein Nachweis vorgelegt werden muss.
Vor diesem Hintergrund kann und darf dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er diese Normen übersehen hat (Redaktionsversehen). Im Gegenteil handelt es sich um eine vom Gesetzgeber bewusst getroffene Entscheidung, die die Kammer als Grenze einer möglichen Auslegung zu beachten hat.
Wenngleich die Gründe der Rechtssicherheit und -klarheit dafür streiten, einschränkend einen Nachweis innerhalb der Kündigungsfrist zu verlangen, erscheint diese Auffassung mit dem Wortlaut und der angeführten Systematik unvereinbar. Für die Richtigkeit des vorgefundenen Ergebnisses spricht letztlich auch der Sinn und Zweck der Regelung. Der Gesetzgeber wollte durch die Einführung des § 205 Abs. 6 VVG zum 01.01.2009 einen ununterbrochenen, lückenlosen Versicherungsschutz im Sinne einer allgemeinen Krankenversicherungspflicht gewährleisten (vgl. etwa Hütt, in: Münchener Kommentar zum VVG, 2009, Bd. III, § 205 Rn. 58). Dieses gesetzgeberische Motiv wird jedoch bereits allein durch den Umstand des Bestehens einer Anschlussversicherung erreicht, ohne dass hierfür die Übermittlung des Nachweises innerhalb der Kündigungsfrist erforderlich wäre. Dem Gesetzgeber ging es – ersichtlich – nicht darum, dem Versicherungsnehmer die Kündigung zu erschweren, was jedoch durch dieses zusätzliche Erfordernis der Fall wäre.
Das Landgericht hat die Revision grundsätzlich zugelassen. Derzeit konnte ich noch nicht klären, ob diese eingelegt wurde, reiche dieses aber nach Erhalt nach.
Wenn Sie also davon betroffen sind, dass Ihre Private Krankenversicherung (PKV) eine Kündigung ablehnt, da der Nachweis der Folgeversicherung bis zum 31. 12. 2011 nicht vorlag, so sollten Sie weitere Schritte prüfen. Nach Auffassung der Richter in Karlsruhe ist dieses auch nicht durch nachteilige Regelungen, wie zum Beispiel des §13 Abs. 7 Satz 2 Musterbedingungen Krankenheitskostenversicherung (MBKK) zu verschlechtern.
Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Kündigungsfrist nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.
Der §208 VVG verbietet eine, für den Versicherungsnehmer, nachteilige Regelung hier, so die Richter weiter. So kann also der Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen keine schlechtere Regelung aufnehmen.
Weitere Informationen:
Urteil 1 S 176/10 des LG Karlsruhe im Volltext
Musterbedingungen Krankheitskosten-/ Krankenhaustagegeldversicherung, MB/KK 2009
Leitfaden zur Privaten Krankenversicherung
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