Eine immer wieder auftretende Frage bei der Beratung zur Privaten Krankenversicherung (PKV) ist die, nach der Kündigung der Vorversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse.
Kann diese schon gekündigt werden, wenn noch keine neue Versicherung bei einer Privaten Krankenversicherung (PKV) abgeschlossen wurde, oder muss/ sollte man waren bis hier eine Annahme besteht?
Kündigung der GKV – gesetzliche Regelungen
Die Erklärung liefert auch hier, der Blick in die aktuelle Gesetzgebung. Dabei spielen des Sozialgesetzbuch V (SGB V) und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Rolle.
Das Sozialgesetzbuch ist zunächst einmal zuständig für die Kündigung der gesetzlichen Kasse. Maßgebend ist hier der § 175 SGB V und dort heißt es:
Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
§ 175 SGB V
Daraus ergibt sich, das eine Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse selbst dann erfolgen kann, wenn noch gar keine neue, private Absicherung besteht, sich der Versicherte noch gar nicht sicher ist, ob er überhaupt in die PKV wechseln möchte oder ähnliches.
Kündigung der GKV – schwebend unwirksam
Die Kündigung wird zunächst nicht wirksam. Erst WENN das Bestehen einer anderweitigen Absicherung für den Krankheitsfall nachgewiesen wird, so wird die Kündigung wirksam. Sollten Sie:
- es sich anders überlegen
- keine passende Private Krankenversicherung finden
- erkranken und sich nicht darum kümmern können
- im Krankenhaus liegen
- es sich einfach anders überlegen
so passiert hier, aufgrund der Versicherungspflicht gar nichts. Vereinfacht ausgedrückt:
Handeln Sie nicht aktiv nach der GKV Kündigung, dann bleibt alles beim Alten und Sie in der gesetzlichen Krankenkasse.
Kündigung der GKV – ein Praxisbeispiel
Ein Arbeitnehmer möchte zum 01. Januar in die PKV wechseln, hat aber noch keinen Tarif oder Versicherer ausgewählt und auch noch keine Anträge gestellt. Damit ist nicht klar, ob und wie eine Annahme erfolgen wird.
Dieser kann dennoch bereits jetzt seine gesetzliche Kasse kündigen. Durch eine Kündigung im September wird der Wechsel zum 01. 12. des Jahres möglich. (Ende des übernächsten Monats). Das hat den entscheidenen Vorteil, unser Versicherter ist noch ein Jahr jünger. (denn das Eintrittsalter errechnet sich nicht aus dem Geburtstag, sondern aus “Kalenderjahr – Geburtsjahr). Damit bleibt mehr als genug Zeit, sich um eine richtige Absicherung und den passenden Tarif zu kümmern.
Reicht er nämlich keine Bescheinigung einer neuen Versicherung ein, so bleibt die Mitgliedschaft in der bisherigen Kasse, wie gehabt, bestehen. Es ändert sich absolut nichts. Wartet er aber bis er eine Annahme der PKV hat, also zum Beispiel bis November, so kann er dort erst neu zum 01. 02. oder eben entsprechend später kündigen – mit der Folge einer höheren Prämie durch das höhere Eintrittsalter.
Wer also zeitnah wechseln möchte, der sollte den bestehenden GKV Schutz kündigen, dann eine entsprechende Auswahl der Tarife in der PKV beginnen und ggf. nach Abschluss die Bescheinigung bei der Vorversicherung einreichen.
Kündigung der GKV – Rücknahme möglich
Steht nun aber fest, dass ein Wechsel in die private Krankenversicherung nicht möglich, nicht mehr gewünscht ist oder aus anderen Gründen bis zum Kündigungstermin nicht in Frage kommt, so sollten Sie dennoch Ihre gesetzliche Kasse vorab informieren.
Klar, es passiert auch nichts, wenn Sie nichts tun. Dennoch ist es einfacher und mit weniger Papierkram verbunden, wenn Sie der Kasse vor Ablauf der Frist mitteilen: “Ich ziehe meine Kündigung zurück.”
Haben Sie es nur nicht rechtzeitig geschafft, dann können Sie mit diesem Schreiben auch direkt neu kündigen und so beginnt die nächste Frist zum Ende des übernächsten Monats zu laufen.
Hier finden Sie zunächst noch weitere Informationen, welche für den Wechsel in die PKV wichtig sind.