Home: online-pkv.de » PKV BU Blog » Krankenversicherung » Private KV » Krankschreibung: krank, berufsunfähig, oder geht auch beides?

Krankschreibung: krank, berufsunfähig, oder geht auch beides?

Ich habe in der Vergangenheit bereits des Öfteren über den Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und dem (schleichenden) Übergang in die Berufsunfähigkeit geschrieben. Dieses Problem ergibt sich leider in der Praxis recht häufig, wie eine Anfrage in unserem Live Chat von gestern zeigt. Daher greife ich dieses Thema noch einmal etwas ausführlicher auf. Doch zunächst einmal die Anfrage im Wortlaut:

Hallo, ich bin seit Februar 2012 krank geschrieben und beziehe Krankentagegeld in der Höhe von 4500 €. Nun habe ich BU Rente beantragt, die vermutlich rückwirkend bezahlt wird und auf ein Paar Monate begrenzt wird, also nicht unbegrenzt läuft. Diese beläuft sich auf 3000 € im Monat. Mir war nicht klar, dass sich beides ausschließt . Ist das so? Dann hätte ich eine Mindestleistung der BU gegenüber dem Krankengeld von 1500 € im Monat, was ein echter Fehler darstellen würde. Was raten Sie mir?

Der Fragende beschreibt hier ein Problem welches zwar oft auftritt, vorbei sich aber im Vorfeld niemand Gedanken macht. Das ist grundsätzlich auch die Aufgabe des Beraters (egal ob bei den Kunden zur Berufsunfähigkeit oder zur Krankenversicherung beraten hat), findet jedoch häufig in der Praxis einfach nicht statt.

KT_BU

Die Ausgangslage

Sowohl bei Angestellten als auch bei selbständigen Versicherten besteht neben der (privaten oder gesetzlichen) Krankenversicherung eine Absicherung für das Risiko einer Arbeitsunfähigkeit. (Begriffserklärungen Arbeitsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit und Invalidität) Fangen wir mit der ersten Absicherung an, die in den meisten Fällen besteht. Die Versicherung gegen eine längere Arbeitsunfähigkeit, dass so genannte Kranken- oder Krankentagegeld. Bei der Absicherung des Einkommens während einer Krankschreibung wird sich oftmals noch an dem eigentlichen Bedarf, und daher dem Nettoeinkommen orientiert. Gerade bei Angestellten welche eine Absicherung erst nach der sechsten Woche benötigen, ist diese Absicherung zudem sehr preiswert.

In der Praxis bedeutet das, dass die Absicherung gegen Arbeitsunfähigkeit in denüberwiegenden Fällen ausreichend ist, und die tatsächlichen Kosten (das Nettoeinkommen gegebenenfalls zuzüglich Krankenversicherungsbeitrag) versichert hat. Hilfe bei der Berechnung der Höhe für die gewünschte Absicherung finden Sie unter dem Punkt Krankentagegeld.

Wer sich etwas intensiver um seine Absicherung gekümmert hat und sich zudem Gedanken über die Frage eines längerfristigen, krankheitsbedingten Ausfalls gemacht hat, der hat eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und sichert somit sein Einkommen auch für den Fall ab, dass dieser dauerhaft nicht mehr arbeiten kann. Hier ergibt sich jedoch schon das erste, große Problem. Schon bei der Auswahl der Tarife und dem Abschluss des entsprechenden Vertrages wird oftmals davon ausgegangen, „wenn ich den berufsunfähig bin brauche ich ja nicht mehr so viel Geld“. Dieser Trugschluss zeigt sich auch in dem oben genannten Beispiel unseres Fragesteller. Die Absicherung gegen Berufsunfähigkeit (quasi eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit) ist oftmals deutlich niedriger als die Absicherung in der Krankentagegeldversicherung. Das resultiert sicher auch daraus, dass die Versicherung hier um ein Vielfaches teurer ist, denn auch die Leistung des Versicherers ist hier deutlich höher.

Das Problem

In unserem Beispiel haben wir somit eine Absicherung für das Krankentagegeld in Höhe von 4.500 € pro Monat, zudem hat der Fragesteller eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, welche eine monatliche Rente von 3.000 € zur Verfügung stellt. Hier besteht oder bestand eine Arbeitsunfähigkeit, was bedeutet das der Versicherte “vorübergehend nicht in der Lage war seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen”. Nachdem dieser Zustand länger andauerte hat der Krankenversicherer (zu Recht) überprüfen lassen, ob überhaupt eine Rückkehr in das Arbeitsleben möglich ist und der Versicherte hat somit einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente bei seinem BU-Versicherer gestellt.

Wie der Schilderung zu entnehmen ist, hat der BU-Versicherer hier ein (zunächst) befristetes Leistungsanerkenntnis (Erklärungen dazu im Leitfaden zur Berufsunfähigkeit) ausgesprochen. Das bedeutet in der Praxis zunächst nichts anderes, als dass die monatliche, versicherte Berufsunfähigkeitsrente zunächst einmal für einen begrenzten Zeitraum zugesagt worden ist. Der Grund kann (neben einem vertraglichen) auch ein medizinischer sein, je nach Erkrankung ist erst einmal abzuwarten wie sich die Beschwerden und die Erkrankung entwickeln.

Nun hat dieser Versicherer wohl eine Rentenzahlung zugesagt, damit anerkannt dass der Kunde zumindest im Moment berufsunfähig zu sein scheint. Dieser Zustand muss nicht dauerhaft und auf „alle Ewigkeit“ bestehen, es kann auch ein begrenzter Zustand sein. Klar ist aber (nach der Definition der Berufsunfähigkeit) das folgende Zustand eingetreten sein muss:

“Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.” (Definition laut §172 VVG)

Da dieser Zustand eingetreten zu sein scheint, kann der Kunde unmöglich gleichzeitig auch noch arbeitsunfähig sein. Denn die Arbeitsunfähigkeit definiert sich gemäß MB/KT wie folgt:

(3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Hier ergibt sich aus der Definition der beiden Zustände bereits das „Problem unseres Fragesteller“. Der eigene Vertrag beschreibt seine Leistung bei einem dauerhaften Zustand (Berufsunfähigkeit) und der zweite Vertrag beschreibt seine Leistung bei einem vorübergehenden Zustand (Arbeitsunfähigkeit). Wer also arbeitsunfähig ist kann nicht gleichzeitig berufsunfähig sein.

Die Lösung

Grundsätzlich ist unser Fragesteller hier schon viel weiter als viele andere Kunden. Oftmals besteht ein Versicherungsschutz nur für die Arbeitsunfähigkeit und die Absicherung gegen das Risiko von Berufsunfähigkeit wird schlichtweg vergessen oder einfach ignoriert. Frei nach dem Motto „mir passiert schon nichts“ und schließlich kostet ja der Versicherungsschutz nur viel Geld. Doch auch in unserem Fall hier besteht ein gravierendes Problem, da die Absicherung im Fall der Berufsunfähigkeit zu niedrig ist. Wenn wir unterstellen dass der Bedarf bei 4.500 € liegt, das ist der Betrag der im Bereich des Krankentagegeldes gesichert wurde, fehlen dem Kunden hier monatlich 1.500 €.

Das mag für einen oder den anderen Monat durchaus funktionieren, langfristig gesehen stellt es für viele aber eine unüberwindbare, finanzielle Hürde dar. Für den Fragesteller hier wird sich das Problem gar nicht mehr lösen lassen, da ja bereits eine Erkrankung besteht die zur Arbeits- und/oder Berufsunfähigkeit geführt hat. Daher wird die Lücke im Versicherungsschutz hier nicht mehr auszugleichen sein (einzige Ausnahme könnten Nachversicherungsoptionen oder Ähnliches sein)

Für alle anderen gilt jedoch die „Goldene Regel” den Versicherungsschutz nicht nur mit einer vernünftigen Übergangsregelung zwischen Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit zu versehen, sondern gleichzeitig auch dafür zu sorgen dass die Versicherten Tagegelder bzw. Renten in einer angemessenen Höhe bestehen.

Wie hoch die Rente bei Berufsunfähigkeit sein sollte, habe ich Ihnen in dem Beitrag „Richtige Rentenhöhe oder gar keine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit” beschrieben. Und auch wenn die Absicherung sicherlich in vielen Berufen nicht günstig ist, so sollte hier ein besonderes Augenmerk auf der Höhe der Absicherung liegen.

Bestehende Verträge überprüfen

Wenn Sie bereits einen Versicherungsschutz gegen das Risiko der Arbeitsunfähigkeit und/oder Berufsunfähigkeit haben, so sollten Sie dringend die Abstimmung aufeinander und vor allem auch die Höhe für beide Produkte überprüfen. Da sie schon aus der Formulierung heraus nicht beides gleichzeitig sein können, wird der Krankentagegeldversicherer seine Zahlung einstellen, sobald er von dem festgestellten Zustand der Berufsunfähigkeit erfährt. Aus diesem Hintergrund heraus macht es Sinn, dass ein entsprechender Berufsunfähigkeitsschutz in der gleichen Höhe wie die Krankentagegeldversicherung besteht. Kürzungen sind hier nur dann sinnvoll, wenn tatsächlich ein geringerer Bedarf besteht, wobei auch laufende Beiträge für die Krankenversicherung, eine Altersvorsorge und weitere laufende Kosten zu berücksichtigen sind.

Indem Zusammenhang der Überprüfung sollten Sie sich auch gleich einmal mit den Bedingungen ihres bestehenden Vertrages beschäftigen, dabei bitte prüfen ob das Bedingungswerk dem entspricht, was sie sich persönlich vorgestellt haben. In meinem Leitfaden zur Berufsunfähigkeit finden Sie entsprechende Gegenüberstellungen unterschiedlicher Formulierungen in den Bedingungen. Hierbei ist oftmals zu erkennen, dass selbst ein kleines Wort mehr oder weniger über eine Leistung entscheiden kann.

Fazit zum Ausgangsfall

Dem Fragesteller aus dem Beginn dieses Beitrages ist keine wirkliche Lösung anzubieten. Aufgrund der (nunmehr) festgestellten Und Fähigkeit endet der Zustand der Arbeitsunfähigkeit und der Versicherer wird die Leistung (mit einer entsprechenden Übergangsfrist) einstellen. Daher ist es leider so, dass zukünftig nur noch der kleinere Betrag von 3.000 € zur Verfügung stehen wird. Und da die Frage noch parallel gestellt wurde, noch eine Antwort darauf:

Wie erfährt der Krankenversicherer davon und muss ich ihn informieren?

Während des laufenden Bezuges von Krankentagegeld schickt der Versicherer neben dem so genannten Pendeltest immer wieder zwischenzeitlich Fragebögen und stellt Rückfragen zu dem Zustand. Ungeachtet der Tatsache das dieser auch selbst eine gutachterliche Überprüfung zum Bestehen von Arbeits- oder Berufsunfähigkeit anstreben kann, sind Fragen nach anderweitigen Renten oder bereits bewilligter Berufsunfähigkeitsrente natürlich wahrheitsgemäß zu beantworten.

Wäre (nur theoretisch) eine Berufsunfähigkeitsrente noch nicht beantragt und auch dementsprechend noch nicht zugesagt, so könnte der Versicherte darauf hoffen, dass der Krankentagegeldversicherer diese noch nicht von selbst anstrebt. Das bedeutet, das unter Umständen in einem solchen Fall das Krankentagegeld länger gezahlt worden wäre, da nicht klar ist ob eine Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Wer also in der Situation ist das die BU Rente deutlich kleiner ist als das Krankentagegeld, der sollte diese Beantragung der Leistung genau überlegen und hinterfragen, ob und wann der Zustand der Berufsunfähigkeit eingetreten ist/sein kann.

Ein Kommentar

  1. Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ich bräuchte Ihren Rat.Ich bin Busfahrer,und habe am 23.1.2014 einen Herzinfarkt erlitten,mit Stent Inplation.Ich habe eine Berufsunfäigkeitsversicherung ohne abstrakte Verweisung.Ich bin seit 23.1.14 arbeitsunfähig krank geschrieben,also mitlerweile über 6 Monate.Da meine Versicherungsbedingungen diese 6 Monatsfrist beinhaltet,habe ich nun den Antrag auf Berufsunfähigkeit gestellt,da ich noch weiter arbeitsunfähig krank bin.Jetzt teilte mir die Versicherung mit,das bei arbeitsunfähig krank,noch lange keine Berufsunfähigkeit vorliegt.Ich hab mich jetzt Anwaltschaftlich beraten lassen,der sich den fall annimmt,und mir aber schon mitgeteilt hat,das die Versicherung hier schon im Grund genommen eine richtig Aussage getroffen hat.Er teilte mir mit,das der Versicherungsnehmer in der Beweispflicht ist,das er laut medizinischen Gutachten nicht mehr in der Lage ist,nach einem Herzinfarkt seinen Beruf als Busfahrer aus zu üben.Erst dann kann man von einer Berufsunfähigkeit sprechen.Wenn der Fahrgastbeförderungsschein seine Güligkeit verliert ist die klassische BU bei mir gegeben,auf was mein Anwalt nun aus ist.

    Bei mir stellt sich jetzt die frage,was eigentlich diese 6 Monatsfrist soll,wenn eine Arbeitsunfähigkeitbescheinigung,nichts mit der BU zu tun hat.Wenn ich mir das jetzt alles so anschaue,stelle ich fest,um eine BU zu bekommen,die man 35 jahre einbezahlt hat,sind die Hürden extrem hoch gesteckt,wobei man immer lesen kann,das eine BU Versicherung eine von den wichtigsten Versicherungen ist.Es fragt sich nur,für wem?
    Ich bitte um eine hilfreiche Antwort von Ihnen.

    Mit freundliche Grüßen

    Johann Grill

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner