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Krankenversicherer kündigt Vertrag bzw. erklärt den Rücktritt

In der letzten Zeit häufen sich Anfragen von Interessenten, wonach der Versicherer den Vertrag einfach gekündigt haben soll. Dabei bezieht sich das Unternehmen auf nicht angegebene Erkrankungen und Beschwerden. In meinem Blogartikel “Nachfragen des Versicherers bei Rechnungseinreichung” hatte ich bereits einiges geschrieben. Die Versicherer können meist erst dann, wenn Rechnungen eingereicht werden, kontrollieren ob die Angaben im Antrag korrekt waren.

Warum als machen Versicherer so etwas?

Der Versicherer prüft hierbei die so genannte vorvertragliche Anzeigepflicht. Hat der Versicherte damals bei der Antragstellung alle Fragen beantwortet und keine Angaben vergessen oder absichtlich weggelassen?

Dabei tut der Versicherer zunächst nur das, was ihm vertraglich zusteht. Er kontrolliert die Angaben im Antrag. Sind Erkrankungen nicht angegeben worden, so wird er dieses nutzen um aus dem Vertrag wieder heraus zu kommen- berechtigt im Übrigen.

Gestern begegnete mir ein solcher Fall:

Ein Anrufer, bereits seit 2007 bei einem großen PKV Unternehmen versichert, reichte nun Rechnungen ein. Der Versicherer hielt eine Arztanfrage.

Dieses konnte er auch, da der Kunde mit Antragstellung eine entsprechende Schweigepflichtentbindung unterschieben hatte und sich für die “generelle Entbindung” entschied. Warum dieses jedoch nicht immer sinnvoll ist, erfahren Sie in einem der kommenden Blogbeiträge.

Nun kam es in der (dem Kunden bis dato nicht bekannten) Arztauskunft zu einer Reihe von Diagnosen die der Arzt so gar nicht gesagt hatte. Dazu kam auch noch, das im Antrag “gelegentliche Rückenschmerzen” angegeben waren. Diese wurden vom Unternehmen nicht weiter hinterfragt.

Nun stehen aber Diagnosen wie Hexenschuss, Skoliose und dergleichen im Raum und müssen entkräftet werden.

Was Sie tun können:

Sollten Sie in einer solchen Situation sein oder in eine geraten, gilt es zeitnah und koordiniert zu reagieren.

1.) Sprechen Sie umgehend den Arzt an und lassen sich eine Kopie des Schreibens an die Versicherung aushändigen

2.) Besorgen Sie sich die Auszüge aus der Krankenakte und die Befunde vom Arzt. Dieser muss er aushändigen.

3.) Wenden Sie sich schnellstens an einen qualifizierten Berater/ Makler oder einen Rechtsanwalt mit der Spezialisierung auf Krankenversicherungsrecht

2 Kommentare

  1. Nach dem neuen VVG darf ein PKV-Unternehmen seine Kunden im Volltarif ja überhaupt nicht mehr kündigen. Auch bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht.

    (Anders jedoch bei Arglist, wobei das das VU erst einmal beweisen muss – hohe Beweisanforderung)

  2. Die Aussage ist falsch. Die Kündigung des Versicherers in der Vollkostenversicherung ist etwas anderes als ein Rücktritt wegen Anzeigepflichtverletzung.

    Diese steht dem Unternehmen natürlich zu. Sonst würde man einem Betrug Tür und Tor öffnen.

    Richtig ist, niemand kann ohne Versicherungsschutz sein. Das bedeutet aber das der Kunde ZU EINEM ANDEREN Unternehmen muss, denn dieses (welches den Vertrag wegen Anzeigepflichtverletzung beendet hat, muss den Kunden auch im Basistarif nicht nehmen.

    Quelle: §193 VVG, der lautet:

    “Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer
    1.
    den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder
    2.
    vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.”

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