In der letzten Woche hatte ich bereits über die Kündigung der Privaten Krankenversicherung geschrieben und angekündigt, noch etwas detaillierter auf die Gefahren einer damit verbundenen Krankentaggeeldversicherung mit einzugehen. Der Tarif für das versicherte Krankentagegeld ist in vielen Fällen im gleichen Vertrag die die private Krankenversicherung. Wenn also die PKV gekündigt wird, und das Ganze auch noch vor dem 30. September, dann handelt es sich um eine reguläre Kündigung und umfasst damit auch die private Krankentagegeldversicherung. Wer also nicht explizit darauf hinweist, dass er nur die Krankenversicherung kündigen möchte, steht womöglich ohne Krankentagegeld dar.
Aber was ist, wenn ich keine Folgeversicherungsbescheinigung einreichen?
Anders als in der Hauptversicherung ist für das Krankentagegeld keine Folgebestätigung nötig. Der Gesetzgeber schreibt nämlich nicht vor, dass man ein solches abschließen muss. Aus diesem Grund ist die Kündigung des Tagegeldes auch nicht schwebend unwirksam und bedarf nur noch der Bestätigung durch den Versicherer. Gerade bei „nicht so guten Risiken“ wird der Versicherer diese Kündigung also kurzerhand bestätigen und „froh sein“ einen leistungsträchtigen Versicherten losgeworden zu sein.
Kann ich nicht meine Kündigung einfach wieder zurückziehen?
Eine Kündigung ist zunächst einmal eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Wer also eine solche Kündigung ausspricht und diese dem anderen Vertragspartner zukommen lässt, gibt diesem die Möglichkeit die Kündigung anzunehmen. Wenn ich mir im Nachhinein überlegen sollte, ich möchte jetzt doch nicht mehr kündigen, so kann der Versicherer das akzeptieren, kann es aber auch lassen.
Doch was ist, wenn ich das Krankengeld sonst nicht kündigen kann?
Für die private Krankenversicherung, aber auch für das Krankentagegeld, geht ein Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung. Wer also eine Anpassung des Beitrages bekommt, kann gemäß dem gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben, meist binnen eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung den Vertrag kündigen. Wenn aber nur der Hauptvertrag und eben nicht das Krankentagegeld angepasst wird, so muss der Versicherer die Kündigung auch nur für diesen Vertragsteil akzeptieren. Das würde im Umkehrschluss jedoch bedeuten, Hauptvertrag gekündigt, Krankentagegeld bleibt bestehen.
Gerade bei vielen Versicherten der Central Krankenversicherung kann eine Kündigung der bestehenden Krankenversicherung zu einem großen Problem werden. Wer dort seine Krankenversicherung vor dem 30. September „nochmal schnell gekündigt hat“ und sich darauf verließ, man wird sich dann später anderweitig versichern, der sollte genau die Bedingungen lesen. In dem Krankentagegeldtarif „ET“ findet sich dazu folgende Regelung:
Teil II: § 10
zu § 18 (1) RB/KT 2009 Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht
(1) Wurde bei einem Wechsel aus einer privaten Krankenversicherung auf die Einhaltung der Wartezeiten nach § 3 (1) a) TB/KT 2009 verzichtet oder wurde eine Vorversicherung nach § 3 (5) RB/KT 2009 angerechnet, verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht bis zur Höhe des bisher vereinbarten Krankentagegeldes bzw. in Höhe des bisherigen Krankengeldanspruchs, wenn und solange der Versicherungsschutz eine ungekündigte Krankheitskostenvollversicherung umfasst.
(2) Bei nachträglicher Erhöhung des Krankentagegeldes oder bei späterer Vereinbarung eines Krankentagegeldtarifes mit verkürzter Karenzzeit kann der Versicherer die veränderte Vereinbarung in den folgenden drei Versicherungsjahren kündigen.
Die Central Krankenversicherung verzichtet also nur so lange auf das ordentliche Kündigungsrecht in der Krankentagegeldversicherung, wie der Versicherte seiner kranken Vollversicherung nicht gekündigt hat. Wer also kein anderweitiges Krankentagegeld bekommt, oder bei dem noch ein Leistungsfall eintritt, könnte ein mittelgroßes Problem bekommen. Ein Beispiel:
Ein Central Versicherter kündigt im Juli 2012 seine private Krankenversicherung, um zum Januar 2013 zu einem anderen Unternehmen zu wechseln. Nachdem er sich rechtzeitig um den anderweitigen Versicherungsschutz gekümmert hat, liegt ihm dort bereits einer Annahmebestätigung zum 1. Januar 2013 vor. Mitte August 2012 erkrankt der Kunde und bezieht in der Folge aus verschiedenen Krankentagegeldstufen Krankengeld. Da aber seiner kranken Vollversicherung nicht mehr ungekündigt besteht, kann der Versicherer das Krankentagegeld nun nach dem Leistungsfall kündigen. Selbst wenn der Kunde also mit seinem Krankentagegeld gar nicht wechseln wollte (was ja wegen langer vor Versicherungszeiten durchaus sinnvoll erscheinen kann), so kann der Versicherer von seiner Seite nun kündigen. Für Arbeitnehmer gelten hier noch Verbesserungen, da die Kündigung nur möglich ist, wenn kein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss besteht.
Auf was ist also im Detail zu achten?
Wenn Sie planen, ihre private Krankenversicherung nebst Krankentagegeldtarif zu beenden, so stellen sie immer sicher dass eine ausreichende Folgeversicherungsschutz besteht. Klären Sie zuerst, wohin sie im Detail wechseln wollen, ob ein solcher Wechsel möglich ist und beantragen Sie einen entsprechenden Versicherungsschutz. Erst wenn Ihnen der Folgenachweis vorliegt, sollten Sie eine Kündigung bei dem bisherigen Versicherer aussprechen. Nur so gehen Sie sicher, im Fall der Fälle nicht ohne den wichtigen Schutz der finanziellen Absicherung bei langer Krankheit dazustehen, und im Zweifel die Einkommenseinbußen selbst tragen zu müssen.
Auch wenn sie in der Vergangenheit ihren privaten Krankenversicherer gewechselt haben, dabei aber das Krankentagegeld bei dem alten Unternehmen gelassen haben, so klären Sie im Nachhinein bitte unbedingt ob ein Kündigungsverzicht in dem alten Tarifbestandteil besteht. Sollte der alte Versicherer nicht auf das, ihm zustehende, Kündigungsrecht verzichten, so suchen Sie sich unbedingt alternativen Versicherungsschutz.