Oftmals werden hierbei einige der Begriffe verwechselt und zusammengewürfelt. Daher werde ich hier in diesem Beitrag einmal die Begriffe versuchen allgemeinverständlich zu erklären.
Krankentagegeld:
Dieses wird nach einer vertraglich vereinbarten Karrenzzeit im Falle der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Karrenzzeit ist die Zeit, in welcher zwar Arbeitsunfähigkeit besteht, aber (noch) kein Krankengeld gezahlt wird. Bei Arbeitnehmern sind es 6 Wochen, so das es hier KT43 heißt, also Zahlung ab dem 43. Tag.
Das Krankentagegeld wird nur bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit gezahlt. In einigen Tarifen gibt es auch Leistungen bei Teilarbeitsunfähigkeit, dieses ist aber eher die Ausnahme.
Krankenhaustagegeld:
Wie der Name schon sagt, handelt es sich um ein versichertes Tagegeld im Falle eines stationären Aufenthaltes. Dieses wird zur Abdeckung der Kosten für zusätzliche Ausgaben oder auch zur Nutzung des Ein-/ Zweibettzimmers verwandt. Dabei ist zwingende Voraussetzung das der Aufenthalt in einem Krankenhaus stationär stattfindet.
Oftmals wird dieses nur als “zusätzlicher Sparvertrag” abgeschlossen. Dabei ist es oftmals nicht unbedingt sinnvoll oder erforderlich um den Lebensunterhalt zu bestreiten.
In einigen Unfallversicherungen gibt es zudem ein so genanntes Unfallkrankenhaustagegeld. Dieses hat eine identische Funktionsweise, jedoch als weitere Voraussetzung, den Unfall. Nur wenn ein solcher die Ursache war, besteht Leistungspflicht.
Pflegetagegeld:
Voraussetzung ist hier eine vorliegende Pflegebedürftigkeit. Diese ist in den Vorgaben der unterschiedlichen Pflegestufen festgelegt. Je nachdem ob der/ die Versicherte in der Pflegestufe I, II oder III ist, werden unterschiedliche Summen als Tagessatz gezahlt. Meist sind es 100% in der Pflegestufe III und abgestuft auf 80/60% in der II. oder I. Pflegestufe.
Ergänzend dazu lassen sich die Mehrkosten bei Pflegebedürftigkeit auch durch eine Pflegekostenversicherung absichern. Mehr Infos hierzu in dem bereits erschienenen Beitrag Pflegekosten- oder Pflegetagegeld