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Kranken(tage)geld bei Erkrankung eines Kindes nun auch in der Privaten Krankenversicherung (PKV) möglich?!

In einem anderen Blogbeitrag hatte ich bereits zu der Frage der “Krankentagegeldzahlung bei Erkrankung eines Kindes” und dem damit entstehenden Problem in der Privaten Krankenversicherung (PKV) berichtet.

Wenn Ihnen jemand (von Verkäufern die keine Ahnung haben oft genutzt) erzählen will, “PKV ist immer besser als GKV“, so konnten Sie bisher ganz einfach den Gegenbeweis antreten. Eine einfache Frage nach der Krankengeldzahlung bei der Erkrankung ihres Kindes und schon war das Thema “immer besser als GKV” erledigt.

Sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert, so wird Ihnen ein Krankengeld auch dann gezahlt, wenn nicht Sie selbst, sondern ihr Kind erkrankt ist und Sie daher nicht arbeiten können. Grundlage für diese Zahlung ist der Paragraf 45 des Sozialgesetzbuches V.  Dort heißt es:

§ 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.

(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für Alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.

Einen solchen Anspruch gibt es in dieser Form in der Privaten Krankentagegeldversicherung nicht. Gemäß den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) muss eine Erkrankung des Versicherten selbst vorliegen, welche zu 100% zu Arbeitsunfähigkeit führt. Daher haben privat Krankenversicherte Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, nicht aber auf Krankentagegeldzahlung.

Dieses möchte die SIGNAL KRANKENVERSICHERUNG nun ändern. Mit ihrem neuen Tarif ESP – VA 43 ändert die Signal die gängige Praxis und bietet nun eine Absicherung für Erkrankung des Kindes an.

In die Tarifbedingungen wurden weitestgehend die Formulierungen aus dem oben zitierten Paragraphen des Sozialgesetzbuches V übernommen. Dort heißt es nun:

Signal Kinderkrankengeld, Auszug Teil III
Auszug Teil III, Bedingungen Signal

Damit stellt der Versicherer die privat Versicherten Arbeitnehmer in diesem Punkt der GKV Versorgung gleich. Auch hier gelten gleiche Voraussetzungen wie für den gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer.

In welcher Höhe kann das Krankengeld abgeschlossen werden?

Das Krankentagegeld muss eine angemessene Höhe haben. In den Versicherungsbedingungen der Signal finden wir die Regelungen zur Kürzung mit Hinweis auf §4 Abs. 2 Teil II MB/KT Signal Iduna. Dort sind die Regelungen zur Herabsetzung des Krankengeldes bei Überversicherung geregelt. Ein Krankentagegeld darf zusammen mit anderen Zahlungen das Nettoeinkommen nicht übersteigen.

Wo ist der Haken?

Das Krankentagegeld kann leider nicht solo abgeschlossen werden. Zwingende Voraussetzung ist das bestehen einer Kranken(voll)versicherung bei der Signal Iduna.

Auch für das Kind muss eine Krankenvollversicherung bei dem Versicherer (Signal) bestehen. Damit ist die Versicherungsmöglichkeit schon stark eingeschränkt. Genau heißt es:

Signal AVB KT, Auszug
Auszug Teil III, Bedingungen Signal

Eine Krankenversicherung sollte aber keinesfalls deswegen abgeschlossen werden, weil der Versicherer nun gerade ein passendes Krankengeld im Angebot hat. Auch Einschränkungen in den weiteren Formulierungen des Teil III der Bedingungen sollten beachtet werden. Das sind zum Beispiel:

– Beendigungsmöglichkeiten bei Berufsunfähigkeit

– Fortsetzung des Vertrages bei Versicherungspflicht

– Geltungsbereich

– Anrechenbarkeit von sonstigen Einkommen

– versicherbare Höhe des Krankengeldes

Endet der Vertrag aus der Vollversicherung, weil zum Beispiel Versicherungspflicht in er GKV wegen Arbeitslosigkeit, sinkendem Einkommen oder sonstigen Voraussetzungen eintritt, oder wird der Versicherte selbstständig tätig wird, so muss der Tarif geändert werden. Der Krankentagegeldtarif ESP-VS für Selbstständige enthält das Krankentagegeld bei Erkrankung des Kindes dann leider nicht mehr.

Bevor Sie sich also für einen Tarif, einen Versicherer und ein Produkt für die kommenden Jahrzehnte entscheiden, nehmen Sie sich ausreichend Zeit. Dabei studieren Sie nicht nur die Prospekte, sondern insbesondere die Bedingungen und bedenken Ihre- für Sie wichtigen- Kriterien.

Dabei helfen Ihnen vielleicht folgende Unterlagen:

Auswahlkriterien für die passende Krankenversicherung

Leitfaden zur Privaten Krankenversicherung

Kriterienfragebogen zur PKV

2 Kommentare

  1. Sehr geehrter Herr Hennig,
    unsere Versicherungssituation:
    EM: PKV
    EF: GKV
    Kind: PKV.

    Sachverhalt:
    Kind (6 Jahre)ist krank und die EF kann nicht arbeiten, weil sie das Kind betreuen muss. Der EF steht für diesen Fall laut Arbeitsvertrag nur eine Lohnfortzahlung für vier Arbeitstage im Kalenderjahr zu, soweit keine KV Kinderkrankengeld bezahlt.
    Laut Auskunft der PKV Kind und GKV EF besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld.
    Dass kein Anspruch gegenüber der PKV geltend gemacht werden kann, ergibt sich nachvollziehbar aus dem Versicherungsvertrag.

    Fragen:
    1. Besteht gegenüber der GKV der EF ein Anspruch auf Kinderkrankengeld?
    2. Kann das Kind von der PKV in die freiwillige GKV wechseln?

    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen
    Claudia Scheper

    • Hallo Frau Scheper,

      danke für die Frage.

      Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht nicht, auch nicht gegenüber der GKV der Ehefrau

      Ob eine Versicherung in der GKV möglich (und vorallem sinnvoll ist) ist von den Voraussetzungen abhängig, welche sich gem. SGB V ergeben. Dabei sind die Vorgaben zu berücksichtigen und mangels weiterer Informationen kann diese nicht hier beantwortet werden.

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