Liebe Leser,
heute möchte ich Sie auf ein interessantes Urteil (Az: 10 U 230/07, OLG Koblenz) hinweisen, welches sich mit der teilweisen Arbeitsunfähigkeit beschäftigt. Die Tatsache, dass ein versichertes Krankentagegeld in der (privaten oder gesetzlichen) Krankenversicherung nur dann gezahlt wird, wenn auch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegt ist bekannt, dachte ich.
Leider herrscht in der Praxis immer noch die Meinung vor, das eben bei teilweise vorhandener Arbeitsunfähigkeit auch ein anteiliges Krankengeld gezahlt werden sollte/ muss. Dieses ist nicht so. Schauen wir uns zunächst die vertragliche Regelung dazu an. Diese finden wir in den Musterbedingungen zur Krankentagegeldversicherung (MB/KT) und ggf. den entsprechenden Tarifbedingungen.
(3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Hier ist also eindeutig und nachvollziehbar festgeschrieben, dass ein vereinbartes Krankentagegeld nur dann gezahlt wird, wenn der Versicherte seine berufliche Tätigkeit in keiner Weise ausüben kann und keiner anderen Tätigkeit nachgeht. Wir also durch den Versicherten eine teilweise Tätigkeit ausgeübt oder könnte er dieses (ggf. auch mit Einschränkungen) tun, so ist die Voraussetzung für die Zahlung von Krankengeld nicht gegeben.
In dem Urteil des OLG Koblenz hat der Versicherer hier auch entsprechend Recht bekommen, denn dieser hatte eine weitere Krankengeldzahlung verweigert, da das Gutachten davon ausging das die Patientin 4 Stunden arbeiten kann. Hierbei wurde klargestellt, dass es auch dann zumutbar ist, wenn diese einzelne Tätigkeiten nur mit Einschränkungen ausführen kann, dieses aber nicht den ganzen Tag muss. (hier insbesondere das Tragen der schweren Musterkoffer)
Auch in einer ganzen Reihe von anderen Verfahren wurde dieses Thema der 100%igen Arbeitsunfähigkeit mehrfach behandelt und auch der Bundesgerichtshof geht durchaus davon aus, dass eine solche Vereinbarung wirksam ist und für den Kunden nicht überraschend kommen kann. Er kann sich vielmehr genau darauf einstellen und hat eine deutliche Aussage, nämlich die der 100%igen Arbeitsunfähigkeit, als Leistungsvoraussetzung.
Insbesondere bei Selbstständigen führt die Leistungspflicht bei Krankheit (weiteres Urteil dazu)immer wieder zu Diskussionen, denn auch hier gilt- keinerlei Tätigkeit. Dieses ist, insbesondere bei Selbstständigen ohne weitere Mitarbeiter sehr schwierig, da diese meist zumindest Briefe und sonstige Nachrichten bearbeiten müssen. Dieses sollte vor ausführen der entsprechenden Tätigkeiten mit dem Versicherer schriftlich geklärt werden, ihr Berater hilft Ihnen dabei gern weiter.
Es gibt am Markt jedoch auch Versicherer welche bei einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit eine Teilleistung erbringen. Auch ist eine Wiedereingliederung nach dem so genannten Hamburger Modell durchaus etwas, wo sich Versicherer beteiligen können, aber nicht müssen. Denken Sie also auch bei Ihrer Krankenversicherung und der Auswahl des Krankentagegeldes daran, die Kriterien sorgfältig auszuwählen.
Und abschließend noch ein Punkt: Das Krankentagegeld dient der Absicherung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit. Unterstellt der Versicherer, dass Sie sich mehr in den Beruf zurückkehren (Berufsunfähigkeit) so endet diese Zahlung auch hier (entsprechendes Urteil des OLG Koblenz). Mehr zu dazu finden Sie auch hier.