Die Krankenakte, eine der wichtigsten Aufzeichnungen des Arztes, belegt diese doch nicht nur was tatsächlich getan wurde, sondern auch die daraus resultierenden neuen Behandlungen, Medikamentenverordnungen und mehr. Die Krankenakte hat auch in Bezug auf die Private Krankenversicherung, jede andere Versicherung und auch die gesetzliche Krankenkasse eine elementare Bedeutung.
Doch einen anderen Zweck erfüllt diese noch, sie belegt was der Arzt wirklich gemacht hat, belegt einzelne Behandlungsschritte und dokumentiert damit die Leistungen des Arztes. Somit kommt der Akte für die Prüfung einer Rechnung, die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Leistung und auch einer eventuellen Leistungsverweigerung eine entscheidende Bedeutung zu.
Auch bei Zahnärzten ist dieses nicht anders, eher im Gegenteil. Nicht selten kommt es zu Streitigkeiten mit dem (Zahn-)Arzt über nicht richtig erbrachte oder falsch abgerechnete Leistungen. Für die weitere Prüfung verlangte die Kundin, Patientin in dem Verfahren 243 C 18009 vor dem AG München, die Herausgabe der Krankenakte und bot dafür die Erstattung der Kopierkosten an. Die Krankenkasse der Kundin klagte in dem Verfahren auf Herausgabe, da die behandelnde Zahnärztin zwar die Akte kopierte, aber die Herausgabe der Röntgenbilder verweigerte. Die (schlechte) Kopie war jedoch keineswegs ausreichend und so war aus Sicht der Krankenkasse die Klage unumgänglich.
Das Gericht stellte sich hierbei auf die Seite der Kundin und der Krankenkasse. Nach Auffassung des Gerichts
“habe ein Patient Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen. Ein besonderes Interesse müsse dafür nicht dargelegt werden. Dieser Anspruch der Patientin sei wegen eine möglicherweise bestehenden Anspruchs auf Schadenersatz wegen fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung auf die Versicherung übergegangen. Mit diesem Anspruch gehe auch das Einsichtsecht in die Patientenakte auf die Versicherung über (…)”
Insbesondere müssen verwertbare Unterlagen vorgelegt werden, so das Gericht weiter:
“… Denn jedenfalls zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hätten keine lesbaren Kopien der Röntgenunterlagen vorgelegen. Doch die Vorlage der übrigen Patientenunterlagen sei keine Erfüllung (Anm. Des Auskunfts- und Einsichtsanspruches des Patienten) eingetreten, da der Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen als einheitlicher Anspruch erst dann erfüllt sei, wenn die Einsicht in die vollständigen Patientenunterlagen gewährt worden sei.“
Die Zahnärztin hatte eine Einsicht in die Unterlagen in Ihrer Praxis angeboten, wohl auch weil die Rechnung der Patientin noch nicht beglichen war. Auch hierzu positioniert sich das Gericht klar und unmissverständlich.
“Die Zahnärztin habe auch nicht das Recht, die Unterlagen zurück zu behalten, weil die Behandlungsrechnung nicht bezahlt worden sei. Der Anspruch auf Einsichtnahme in di Patientenakte soll gerade die Feststellung eines möglichen Behandlungsfehlers ermöglichen, aufgrund dessen die Zahlung der Rechnung durch die Versicherte oder die Klägerin (Anm. hier die GKV der Kundin) verweigert wird. Dies würde kontaktiert, könnte dem Anspruch auf Einsichtnahme in die Krankenunterlagen ein Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten werden.”
Damit stellt das Gericht unmissverständlich klar, das weder ein besonderer Grund vorliegen, noch eine Rechnung erst bezahlt sein muss. Der Anspruch des Patienten auf Einsicht der vollständigen Unterlagen (natürlich gegen Erstattung der Kopierkosten) besteht immer und uneingeschränkt. Gerade bei Anfragen des Patienten nach seiner Akte kommen Ärzte mitunter auf die Idee, “Die Versicherung soll doch bitte bei mir anfragen” oder “das kann ich ihnen so nicht geben”.
Wie kommen Sie nun an die Krankenakte
Fordern Sie diese Akte schriftlich beim Arzt an und setzen eine entsprechende Frist. Hierzu können Sie formlos an den Arzt schreiben, müssen bei einer Übersendung jedoch die Kopierkosten zahlen. Der Arzt/ Zahnarzt oder das Krankenhaus können diese Auskunft nicht verweigern. Auch die Röntgenbilder oder sonstige Unterlagen wie Laborbefunde etc. müssen herausgegeben werden.
Für die einfache Anforderung habe ich Ihnen ein Musterformular erstellt, dieses steht im Downloadbereich als kostenfreie pdf zum herunterladen bereit. Die Datei ist ausführbar. Klicken Sie einfach in die Felder und tragen Ihre persönlichen Daten ein, drucken das Dokument aus und versenden es per Post oder Fax an den Arzt.
Was tun, wenn der Arzt sich weigert?
Für Beschwerden steht Ihnen zunächst die Kassenärztliche Vereinigung oder die Ärztekammer zur Verfügung. Manchmal kann auch Ihre (wenn dort versichert) gesetzliche Krankenkasse helfen. Hilft das alles nicht, so setzen Sie erneut eine Frist, verweisen auf den Anspruch und ggf. auf das Urteil des AG München, Az. 243 C 18009/14 und die Pressemitteilung des Amtsgerichtes München. Hilft das alles nichts, so bleibt nur der Weg zu Gericht um den Anspruch durchzusetzen. Hierfür ist eine –> Rechtsschutzversicherung durchaus eine gute Wahl.