gespeicherter Informationen – so gehts
Die Krankenakte ist oftmals nicht ganz einfach zu bekommen. Doch steht Ihnen ein Auskunftsrecht der Krankenakte DSGVO konform zu, kostenfrei.
Da meinen einige Ärzte dann doch ernsthaft: “Sie müssen vorbei kommen, schicken kann ich Ihnen diese nicht.”, andere kommen dann mit einigen kurzen Auszügen um die Ecke und der Dritte sagt “ich muss Ihnen die gar nicht geben.” Mit einigen dieser Vorurteile räumen wir nun einmal auf und schauen uns an, wie Sie schnell und kostenfrei an Ihre Krankenakte kommen.
Zunächst sei einmal auf bereits erschienene Artikel verwiesen:
- Arzt der Krankenhaus verweigern die Zusendung der Patientenakte – das können Sie tun
- So bekommen Sie Ihre Kopie der Krankenakte
- Krankenakte ist kein Goodwill des Arztes, Patient hat Herausgabeanspruch
Während es also schon immer möglich war, die eigene Krankenakte gegen Erstattung der Kosten für gefertigte Kopien zu bekommen, haben wir seit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung im Jahr 2018 noch eine andere Möglichkeit. Diese verbesserte Situation gilt damit ab dem Jahr 2018 und ermöglicht dem Patienten noch schneller, sicherer und kostenfrei an die entsprechenden Informationen zu kommen.
Wozu bedarf es überhaupt einer Kopie der Krankenakte?
Es gibt ganz verschiedene Gründe, warum die Einsicht in die Krankenakte wichtig und erforderlich ist. Das kann
- Prüfung der Diagnosen
- Einsicht in die abgerechneten Diagnosen
- Antrag auf eine Lebens-/ Berufsunfähigkeits-/ Krankenversicherung
- eigenes Interesse
- Weitergabe an einen anderen Arzt
- eine Zweitmeinung
oder etwas ganz anderes sein. Dabei ist es auch nicht relevant warum Sie diese Kopie haben möchten, sondern nur das Sie es möchten. Ich persönlich fordere jedes Jahr zum Jahresanfang die Unterlagen des zurückliegenden Jahres an. Das hat den Vorteil, dass ich immer alle Unterlagen greifbar habe und mich im Fall der Fälle keine Gedanken machen muss.
Weiterhin ist es auch durchaus aufschlussreich zu wissen, was andere (hier Arzt oder Krankenhäuser) über einen selbst gespeichert haben und ggf. auch, an wen diese Daten weitergeben wurden.
Wer kann den Anspruch geltend machen?
Jeder Patient/ jede Patientin hat einen entsprechenden Anspruch an den Arzt und kann die eigene Krankenakte verlangen. Bei nicht volljährigen Kindern besteht der Anspruch natürlich auch und kann durch die sorgenberechtigten Eltern ausgeübt werden.
Wollen Sie diese Unterlagen hingegen für eine andere Person bekommen, so bedarf es einer ausführlichen Bevollmächtigung, schließlich handelt es sich hier um sehr private und sensible Gesundheitsdaten. Daher ist es am einfachsten, wenn diese durch den jeweilig Betroffenen selbst beantragt werden und auch diesem zugestellt werden sollen.
Darf der Arzt mich zum “Vorbeikommen” zwingen?
Nein. Auch wenn es einige Ärzte oder Praxismitarbeiter gibt, welche auch heute noch der Meinung sind, es ginge nur persönlich, so ist es schlichtweg falsch. Es gibt insbesondere in der DSGVO aber auch nicht in der Berufsordnung der Ärzte eine Regelung, wonach eine solche Auskunft vor Ort zu erfolgen hat. Gerade nach einem Umzug oder dem Wechsel zu einem anderen Arzt möchten Sie vielleicht gar keinen persönlichen Kontakt mehr, daher reicht es per Post vollkommen aus.
Aber: Sie müssen nachweisen können, dass Sie auch die anspruchsberechtigte Person sind. Das kann über geeignete Unterlagen wie einer Kopie des Ausweises, Reisepasses oder anderer passender Nachweise erfolgen. Eine solche Berechtigung lässt sich aber auch auf die Entfernung einreichen und prüfen.
Was Sie genau antworten können, wenn der Arzt sich dennoch weigert, das habe ich im Artikel hier beantwortet:
Lassen Sie sich daher auf keine Diskussionen ein. Setzen Sie ggf. eine Frist, schreiben die Praxis erneut mit Fristsetzung an und haken Sie nach. Auch wenn es am Ende ein bisschen Arbeit macht, es sind Ihre Daten und Ihre Unterlagen.
Welche Rechtsgrundlagen gelten?
Die Regelungen zur Auskunft finden sich in der DSGVO, der Datenschutzgrundverordnung. Genauer im Artikel 15 Absatz 1, denn dort heißt es:
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a.) die Verarbeitungszwecke;
b.) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c.) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d.) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e.) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f.) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g.) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h.) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Die Kostenerstattung oder besser die Kostenfreiheit der Information findet sich in Absatz 3:
„Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.“
Vereinfacht bedeutet das: Fordern Sie eine Auskunft auf Grundlage des §10 der Berufsordnung für Ärzte an, so ist diese kostenpflichtig. Fordern Sie diese Informationen nach DSGVO an, ist diese kostenfrei.
Ab dem 25.05.2018 wird dieses Recht nunmehr auch durch die DSGVO gesondert geregelt. Denn zum einen gewährt Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein Recht auf Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten (s. o.), also über den Inhalt der Patientendaten. Zum anderen besteht nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO das Recht auf Erhalt einer „Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, d. h. insbesondere auf eine Kopie der Patientenakte.
Krankenakte DSGVO konform – welche Unterlagen stehen Ihnen zu?
Ganz vereinfacht. Alle. Die Ärztekammer Berlin hat hier in einem Rundschreiben an die Mitglieder sehr schön dargelegt, welche Unterlagen bzw. das alles was der Arzt hat weiterzugeben ist.
Das Recht auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen erfasst daher sämtliche selbst dokumentierten Aufzeichnungen sowie auch Fremdbefunde, Arztbriefe und andere Unterlagen. Auch Niederschriften über persönliche Eindrücke oder subjektive Wahrnehmungen der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes sind bei einem Einsichtsbegehren grundsätzlich offenzulegen. Dies gilt auch für psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungsunterlagen.
Insbesondere stehen Ihnen zu:
- die komplette Krankenakte
- Aufzeichnungen und subjektive Wahrnehmungen des Arztes
- alle Fremdbefunde die dem Arzt übermittelt wurden
- Arztbriefe
- Laborberichte und Befunde
- persönliche Notizen und Wahrnehmungen über den Patienten (auch eine Notiz wie “hat nix, jammert nur rum” gehört also dazu
- gestellte Rechnungen (da auch diese pers. Daten, Diagnosen etc. enthalten)
Wie muss die Anforderung erfolgen? Kostenloses Musterformular
Eine Anforderung muss somit so erfolgen, dass es dem Empfänger möglich ist eine Berechtigung des Anfragenden zu prüfen. So ist sichergestellt, dass die Unterlagen nicht in falsche Hände gelangen und damit missbräuchlich verwendet werden können.
Sie fordern also die Unterlagen einfach auf dem Postweg an. Alternativ ist auch eine sichere, verschlüsselte E-Mail möglich oder aber eine Anforderung per Fax. In der Anforderung ist genau zu benennen, welcher Patient diese Unterlagen anfordert.
Anders als bei dem Anspruch aus der Berufsordnung für Ärzte, sind bei der Auskunft nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) keine Kosten zu befürchten. Mit dem nun verlinkten Musterformular können Sie Ihre Anforderung einfach absenden. Bitte vergessen Sie nicht, einen Identitätsnachweis beizulegen.
Sollten Sie die Anfrage elektronisch an die Arztpraxis senden, so haben Sie zwar keinen Zustellbeweis, aber können nachsehen wann diese versandt ist. Alternativ verwenden Sie ein Einschreiben (ggf. mit Rückschein) um sicher den Zugang nachweisen zu können. Bekommen Sie binnen der Frist keine Antwort, sollten Sie hier erneut tätig werden.
Vielen Dank für die Informationen.
Was kann Ich tun wenn der Arzt sich dennoch weigert?
Ein Arzt hier besteht darauf, dass die Patientenakte “geistiges Eigentum” von ihm ist und er rückt gar nichts heraus.
Ist es sinnvoll einen Anwalt einzuschalten oder wohin kann ich mich wenden? Kann ich die Kosten für den Anwalt direkt dem Arzt in Rechnung stellen, da das Gesetz mir ja eindeutig Recht gibt?
Guten Tag, hier zu können Sie am einfachsten den zuständigen Datenschutzbeauftragten oder die Ärztekammer kontaktieren. Die Regelungen für die Herausgabe der Krankenakte sind bekanntlich eindeutig. Ob sie dafür einen Anwalt brauchen müssen Sie selbst entscheiden, der darf dann auch ggf. weiter juristisch beraten
Hallo zusammen,
Sollte man von jedem Arzt die Krankenakte anfordern? Wäre da die Abfrage über die Krankenkassen nicht die bessere Wahl? Dann hätte man doch alles auf einen Blick, oder?
Guten Tag,
die Angaben in der Patientenquittung sind nicht identisch mit Angaben beim Arzt und ggf. dort vorliegenden Befunden.
Ein sehr informativer Artikel. Als zertifizierter Datenschutzbeauftragter empfehle ich das Recht auf Beschwerde nach Art. 77 DSGVO bei der für den Arzt zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, falls der Arzt seiner Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO nicht nachkommen sollte.
Die Datenschutzaufsichtsbehörde wird den Arzt auffordern seiner Pflicht aus der DSGVO nachzukommen und hat die Möglichkeit, den Verstoß des Arztes zu ahnden. Sie setzt so letztlich die Betroffenenrechte gegen dem Arzt durch.
Habe ich selbst bereits so einmal erfolgreich gemacht.