Heute setzen wir die Serie zur Kinderkrankenversicherung mit dem zweiten Teil fort. Wer den ersten Teil verpasst hat, der kann im Blogbeitrag unter diesem Link nochmals nachlesen.
Dort haben wir uns folgende Fragen und Situationen genauer angeschaut:
- – Muss mein Kind in die private Krankenversicherung (PKV)?
- – Hat mein Kind Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung?
- – Vorsicht bei Selbstständigen und schwankendem Einkommen
- – Kann das Kind rückwirkend in die private Krankenversicherung wechseln?
Auch heute haben Sie wieder die Möglichkeit den Beitrag selbst zu lesen. Heute, im Teil 2, geht es um folgende Fragen.
Kinderkrankenversicherung – Alles was Sie wissen müssen – Teil 2
- Bekomme ich für mein Kind einen Arbeitgeberzuschuss?
- Was ändert sich durch eine Hochzeit?
- Muss das Kind in der Versicherung der Eltern versichert werden?
- Können auch andere Tarife als die der Eltern gewählt werden?
Kinderkrankenversicherung – bekomme ich für mein Kind einen Arbeitgeberzuschuss?
Kinder in der Privaten Krankenversicherung bei denen ein angestelltes Elternteil auch privat versichert ist, haben generell erst einmal einen Anspruch auf Zuschuss durch den Arbeitgeber. Dieser Zuschuss ist auf einen Höchstbetrag gedeckelt, welcher sich jedes Jahr durch die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze und die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages ändert. Im Jahr 2021 wird der maximale Arbeitgeberzuschuss bei circa 375 EUR pro Monat liegen.
Arbeitgeberzuschuss für die Familienangehörigen
Wichtig ist dabei auch, der Zuschuss gilt für alle zusammen und beträgt maximal 50% der tatsächlich gezahlten Beiträge.
Entscheiden sich die Eltern das Kind gegen eigenen Beitrag in der freiwilligen gesetzlichen Krankenkasse zu versichern und zahlen dort den Beitrag (ca. 175 EUR), dann besteht für diesen Beitrag KEIN Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss nach §257 SGB V. Obwohl also hier sogar höhere Zahlungen anfallen im Vergleich zu Tarifen in der privaten Krankenversicherung, dennoch beteiligt sich der Arbeitgeber hier nicht.
Kinderkrankenversicherung – Was ändert sich durch eine Hochzeit?
Alles. 🙂 Ja, nicht nur das was Sie denken, auch das System der Kinderkrankenversicherung ist nun anders zu bewerten. Eine generelle Zuordnung der Kinder zur Mutter (oder dem Elternteil wo das Kind lebt) ist nun erledigt. Jetzt geht es, wie Sie in dem Schema bereits sehen konnten, um detailliertere Fragen.
Wichtig ist hierbei auch, eine Hochzeit und damit eine Veränderung der Lebensumstände ist der Krankenkasse zu melden. Allein und ohne dass diese es ahnen müssen. Auch wenn einige der Anrufer manchmal meinen: „Ich habe denen doch geschrieben, meine Frau heißt jetzt anders.“ Das allein ist keine korrekte Meldung neuer Versicherungsverhältnisse. Schließlich kann damit die Kasse immer noch nicht wissen, ob und wie der nun neue Ehepartner versichert ist.
Der sicherste Weg die Kinderkrankenversicherung nicht zu gefährden, ist die Anzeige der Hochzeit an die gesetzliche Krankenkasse und die Anforderung eines Familienfragebogens. Das kann formlos durch (zum Beispiel) folgenden Text geschehen.
Musterbrief zur Meldung an die gesetzliche Krankenkasse
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich am ___________ geheiratet habe. Die Eheurkunde lege ich bei, hier können Sie auch meinen neuen Namen entnehmen. Bitte senden Sie mir für meine Versicherungsnummer _________ eine neue Versichertenkarte zu.
Meine Kinder __________ geb. am __________ und ___________ haben den bisherigen Namen nicht/ auch geändert und heißen nun __________.
Da mein Ehepartner/ meine Ehepartnerin in einer privaten Krankenversicherung versichert ist, senden Sie mir zur Prüfung der Familienversicherung bitte einen Familienfragebogen zu. Teilen Sie mir bitte auch mit, welche Unterlagen Sie zur Prüfung benötigen.
Mit freundlichen Grüßen“
Wenn Sie dieses an die gesetzliche Kasse senden und einen Nachweis der Zustellung (Einschreiben/ Rückschein/ Fax+ Brief) haben, dann dürften Sie hiermit Ihrer Verpflichtung zur Information nachgekommen sein und die GKV ist nun „am Zug“.
Kinderkrankenversicherung – Muss das Kind in der Versicherung der Eltern versichert werden?
Entscheiden Sie sich die Kinder nun nicht mehr in der gesetzlichen Krankenkasse versichern zu wollen, dann gibt es generell mehrere Möglichkeiten. Nicht alle Versicherer bieten einen Tarif für alleinversicherte Kinder. Einige Versicherer möchten Kinder erst mit einem bestimmten Alter allein versichern, andere lehnen das generell ab.
Daher gilt es mit einem spezialisierten Berater den passenden Tarif und die passende Gesellschaft auszuwählen. Hierbei geht es zunächst darum herauszufinden, welche Kriterien die Kinderkrankenversicherung erfüllen soll. Dabei sind diese keineswegs für alle Eltern gleich.
Sicher ist aber, diese Auswahlkriterien für die Kinderkrankenversicherung unterscheiden sich teilweise erheblich von denen für Erwachsene. Kriterien die damals bei Abschluss für Ihren Tarif richtig und wichtig waren können sich ändern. So sind bei der Kinderkrankenversicherung andere Dinge wichtig.
Gerade Leistungen wie Kieferorthopädie, besondere Behandlungsmethoden für Osteopathie und auch das Roaming In sind Leistungen, welche bei Tarifen für Erwachsene eher weniger interessant sind.
Damit Sie sich in Ruhe Gedanken machen können welche Krankenversicherung die passende für Ihre Kinder ist, habe ich einen Fragebogen als Onlineversion für Sie vorbereitet. Damit Sie nichts vergessen, frage ich in dem Fragebogen alle wichtigen Punkte und Kriterien ab. Den Link zu Ihrem persönlichen Onlinefragebogen erhalten Sie direkt an Ihre E-Mailadresse oder aber als SMS Link auf Ihr Smartphone.
Kinderkrankenversicherung – Können auch andere Tarife als die der Eltern gewählt werden?
Auch wenn es oft so gesagt wird, es gibt keinen Zwang das Kind auch im Tarif der Eltern zu versichern. Heiraten Sie und das Kind wird nach der Hochzeit mit Gesundheitsfragen/ nach einer Risikoprüfung versichert, muss es nicht der Tarif sein. Nicht mal die Gesellschaft muss gleich sein. Prüfen Sie hier daher die Alternativen und schauen sich mindestens drei, eher mehr, Tarife an. Gemeinsam mit Ihnen prüfe ich daher, ob es andere Unternehmen und Tarife gibt, welche besser geeignet sind Ihr Kind optimal zu versichern.
Dabei sind einige Einschränkungen zu beachten, denn einige Gesellschaften bieten Kindertarife nur dann an, wenn auch ein Elternteil versichert ist oder wird. Andere wiederum bieten erst ab einem bestimmten Alter einen passenden Schutz für allein versicherte Kinder an.
Wie die Tarifauswahl aussehen sollte und welche Selbstbeteiligung oder Bonustarife in Frage kommen, das besprechen wir gemeinsam. Prüfen Sie dabei bitte auch, welche Rechnungen der Versicherer für Vorsorgeuntersuchungen oder Impfungen erstattet. Bei Kindern sind dabei viele Kosten vorab planbar und fallen auch dann an, wenn diese gesund sind. Hier sollten Sie prüfen, ob der Tarif diese außerhalb oder nur mit Anrechnung auf die Selbstbeteiligung erstattet.
Genaueres zu den Kriterien einer passenden Kinderkrankenversicherung erläutere ich Ihnen in unserem Gespräch. Auch in diversen Blogbeiträgen hier finden Sie weitere Informationen dazu.
Kinderkrankenversicherung – Können auch andere Tarife als die der Eltern gewählt werden?
Bei der Frage muss unterschieden werden zwischen der Nachversicherung eines Neugeborenen während ein Elternteil bereits privat versichert ist und der Versicherung der Kinder in höherem Alter.
Bei der Nachversicherung bei Geburt birgt diese bei anderen Unternehmen durchaus große Kostenrisiken. Hier kann das Krankenhaus in vielen Fällen die Kosten der Geburt dem Neugeborenen berechnen. Hier passiert es bei vielen Unternehmen die Kinder allein versichern, dass diese Geburtskosten dann nicht versichert sind. Grund ist hier die rückwirkende Versicherung, welche ja erst nach der Geburt erfolgen kann.
Berechnet das Krankenhaus dann die ca. 2.500 bis 4.000 EUR Geburtskosten und die neue Krankenversicherung übernimmt diese (noch) nicht, dann liebe Eltern, haben Sie ein Problem.
Vorsicht bei Geburtskosten und nachträglicher Berechnung durch das Krankenhaus
Dieses ist vermeidbar bei einer Nachversicherung im Tarif der Eltern. Dabei darf der Versicherungsschutz erst einmal nicht höher oder umfassender sein. Das gilt auch für die Selbstbeteiligung. Haben die Eltern damals aus Beitragsgründen einen Tarif mit 1.200 EUR oder gar 3.000 EUR Selbstbeteiligung gewählt, so ist das für Kinder eher ungeeignet. Gerade in den ersten Jahren nach der Geburt entstehen für Vorsorge, U-Untersuchungen und Impfungen planbare Kosten. Rechnungen die vor Versicherungsbeginn oder vor Erstellung der Police entstehen müssen selbst getragen werden. Aus diesem Grund und auch für all die kleinen Wehwehchen ist die Krankenversicherung ohne, oder mit einer kleinen Selbstbeteiligung besser geeignet. Junge Eltern, die Ihr Kind erst kennen und einschätzen lernen müssen sollten auf eine kleine Eigenbeteiligung achten.
Geringere Selbstbeteiligung für das Kind
Einige Gesellschaften lassen dieses auch zu. So kann ein Versicherter bei der Halleschen Krankenversicherung im Tarif NK wählen, ob das Kind eine kleinere Selbstbeteiligung haben soll. Sie oder er bleibt weiter bei 1.200 EUR Eigenanteil im Jahr, das Kind dagegen hat nur 300 EUR oder gar keine SB. Dabei können mit unterschiedlichem Alter der Kinder andere Tarifstufen sinnvoll sein. Sie können den Schutz mit Beginn der Schule oder der Studium auch erneut anpassen.
Lässt Ihr Versicherer eine solche Wahl nicht zu, dann sollten Sie bereits zu Beginn der Schwangerschaft handeln und die Weichen so stellen, dass dieses ohne einen Wechsel Ihrer eigenen Krankenversicherung dennoch möglich wird.
Nun sind wir auch mit der Beantwortung der Fragen aus Teil 2 am Ende. Teil 3 erscheint dann später mit den Antworten auf folgende Fragen:
Kinderkrankenversicherung Teil 3:
- – Kann ich mein Kind auch privat versichern, wenn beide Eltern in der GKV sind?
- – Welche Fristen gelten?
- – Wenn das Kind in der GKV bleibt, was sollte ich bedenken?
- – Kann das Kind in beiden Systemen gleichzeitig versichert sein?
Gern können Sie mir auch eine E-Mail mit Ihren Kontaktdaten senden, dann erhalten Sie kostenfrei und unverbindlich den Fragebogen per Mail oder SMS-Link.