Viele von Ihnen planen noch zum 01. 01. 2011 in die Private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln. Einige auch deshalb, da die vom Bundestag beschlossene Neuregelung der 3-Jahresgrenze nun erst die Möglichkeit eröffnet, die gesetzliche Krankenkasse (GKV) zu verlassen. Dabei ist zu prüfen ob dieser Wechsel nun wegen erstmaligem Überschreiten der Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) stattfindet, oder eine reguläre Kündigung nötig ist.
Dennoch sollten Sie in jeden Fall nichts überstürzen und in Ruhe eine Entscheidung treffen. Bereits in meinem Beitrag “Noch schnell -ein Jahr jünger- in die PKV” hatte ich beschrieben, wie ein solcher Wechsel unter bestimmten Umständen noch zu dem Eintrittsalter 2010 möglich ist. Durch die geschickte Nutzung einer Anwartschaft ist der Versicherungsnehmer nämlich auch am 01. 01. versicherungstechnisch so alt, wie am 31. 12. diesen Jahres.
Doch schaffe ich das alles noch bis zum Jahresende?
Die Frage ist zwar pauschal nicht zu beantworten, jedoch aus heutiger Sicht sehr ambitioniert.
Der GKV versicherte Angestellte:
Wenn Sie angestellt sind und aus der gesetzlichen Krankenkasse kommen, so sollten Sie sich Zeit nehmen und ggf. regulär die GKV verlassen. Auch wenn Sie gern zum 01. Januar wechseln wollen und das alles schnell gehen soll, so ist es besser, die gesetzliche Krankenkasse regulär zu kündigen und etwas mehr Zeit zu haben.
Regulär bedeutet hier, Kündigung der GKV im Dezember, dann wird diese wirksam zum Ende des übernächsten Monats, also zum 28. 02. 2011. Ab 01. März 2011 können Sie somit in die Private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Die Kündigung selbst hingegen ist völlig risikolos. Reichen Sie zum Ablauf keine Bestätigung einer anderweitigen Versicherung ein, so ist die Kündigung der GKV unwirksam. Daher können Sie heute die GKV kündigen, auch wenn der Wechsel noch nicht klar oder entschieden ist.
Der bereits PKV Versicherte Angestellte/ Selbstständige/ Freiberufler
Sollten Sie aufgrund von Beitragsanpassung den bisherigen Vertrag kündigen wollen, so ist entscheidend, das Sie dieses wohl überlegt und nicht voreilig tun. Dabei beachten Sie bitte die Hinweise in meinen Blogbeiträgen “Nicht voreilig kündigen bei Beitragsanpassung” und auch die Beiträge zu den Beitragsanpassungen. Als bereits Versicherter gelten hier natürlich Ausschlussfristen. Nur wenn Sie (wie im Beitrag hier beschrieben) die Kündigung nicht erhalten haben, so ist eine Verlängerung der Frist möglich. (Blogbeitrag: Und wenn Sie die Beitragsanpassung nicht erhalten haben)
Bitte beachten Sie auch, das es natürlich zufällig passieren kann, das Gesellschaften Ihre Telefonanlage zum Jahresende austauschen und daher ein faxen der Kündigung zum Termin nicht möglich ist. Dieses war im letzten Jahr zu erleben. “So vermeide ich auch Kündigungen“. Da aber diese Kündigung, samt Kündigungsbestätigung zugehen muss, faxen Sie diese einfach an mehrere Vertreter der Central Gesellschaft. So stellen Sie sicher, dass diese auch ankommt.
Völlig unabhängig davon gilt für derzeit Versicherte und alle die es werden wollen:
Bei den meisten Gesellschaften werden nur noch die Anträge garantiert, welche vor oder bis zum 17. Dezember eingehen oder bis zum 23. 12. (dann aber nur wenn keine Nachfragen und Einschränkungen der Gesundheit vorhanden sind. Daher sollten Sie sich schnell mit dem Thema beschäftigen, aber dennoch nichts überstürzen. Wenn Sie merken es wird zu stressig oder nicht mehr zu schaffen, lehnen Sie sich zurück und verschieben Sie die Entscheidung um ein Jahr. Auch wenn es nicht schön ist, so nehmen Sie damit eine Menge Druck aus dem Wechsel und haben sicher ein entspannteres Weihnachtsfest.
Bei Fragen:
Sie erreichen mich dieses Jahr bis einschließlich 23. Dezember, wie auch am 27.- 30. Dezember. Jedoch sind “Wunder” und “schnelle Entscheidungen auch in diesem Jahr nicht zu erwarten. 🙂
Für GKV-Mitglieder im Angestelltenverhältnis, die noch nicht in der GKV freiwillig versichert sind:
Der PKV-Antrag wird noch in diesem Jahr policiert, anschließend erhalten Sie im Januar die Mitteilung, dass Sie in der GKV freiwillig versichert sind. Daraufhin haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht rückwirkend zum 01.01.2011. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Meldung zur Sozialversicherung richtig abgibt.