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Ich werde versicherungspflichtig und was wird mit meiner PKV?

Eine, in den letzten Wochen häufiger gestellte Frage, ist die Frage nach Veränderungen in der privaten Krankenversicherung (PKV) für den Fall, dass eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eintritt. Zunächst einmal muss die Situation der bestehenden Krankenversicherung geklärt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie lange schon eine Versicherung in der privaten Krankenversicherung besteht. Doch bevor wir uns dieses anschauen, ist zu prüfen warum überhaupt eine Versicherungspflicht eintritt. Regelungen zur Versicherungspflicht in der GKV finden sich im Sozialgesetzbuch 5, dort besonders im Paragraphen 5 ff.

Wodurch wird man versicherungspflichtig?

Wer heute als Angestellter über der Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) liegt, der muss nicht in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben, sondern darf in die private Krankenversicherung wechseln. Hat der Arbeitnehmer dieses getan und wird nun arbeitslos, so tritt durch den Bezug von Arbeitslosengeld eine Versicherungspflicht in der GKV ein. Damit ist zunächst klar, dass der Versicherte nicht ohne weiteres in der privaten Krankenversicherung verbleiben kann. Weitere Details und eine eventuelle Befreiungsmöglichkeit habe ich in meinem Blogbeitrag zur Arbeitslosigkeit und privaten Krankenversicherung zusammengestellt.

Ebenfalls kann eine Versicherungspflicht eintreten, weil eine neue und versicherungspflichtige Tätigkeit eintritt. Bei Arbeitnehmern passiert dies regelmäßig dann, wenn diese vor ihrem 55. Lebensjahr ein Arbeitsverhältnis aufnehmen, welches mit einem Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze bezahlt wird.

Was muss ich tun, um die private Krankenversicherung zu beenden?

Damit nicht unbeabsichtigt eine private und eine gesetzliche Krankenversicherung gleichzeitig bestehen, muss die private Krankenversicherung fristgemäß beendet werden. Dabei sind die Vorgaben aus den Versicherungsbedingungen und dem Versicherungsvertragsgesetz zu beachten. Demnach ist geregelt, dass die private Krankenversicherung bei Eintritt einer Versicherungspflicht außerordentlich gekündigt werden kann. Die genaue Regelung dazu findet sich in dem Paragraphen 15 der Musterbedingungen und dort heißt es:

(3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.

Um also die Versicherung außerordentlich zu kündigen, warten Sie zuerst die Anmeldung ihres Arbeitgebers bei der gesetzlichen Krankenkasse ab. Von dieser erhalten Sie dann eine so genannte Versicherungsbescheinigung in denen ihnen die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse bestätigt wird. Genau diese Bescheinigung ist notwendig, um dem Versicherer ordnungsgemäß nachzuweisen, dass die anderweitig versichert sind. Reichen Sie diese Bescheinigung rechtzeitig (binnen 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht) ein, so wird der Vertrag rückwirkend beendet und zu viel gezahlte Beiträge erhalten Sie selbstverständlich zurück.

Bitte beachten Sie dabei, dass allein die Information über eine angestellten Tätigkeit nicht ausreichend ist und der private Krankenversicherer weiterhin die Beiträge von Ihrem Konto abbuchen wird. Erst die ordnungsgemäße Abgabe der Bescheinigung ermöglicht ein Ende der PKV.

Was passiert mit meinem PKV Vertrag?

Für den Vertrag mit Ihrer privaten Krankenversicherung haben sie generell zwei unterschiedliche Möglichkeiten, richtigerweise sogar drei. Erst einmal kann der Vertrag natürlich ohne weitere Rechte und Pflichten beendet werden. Diese Möglichkeit ist jedoch nur selten sinnvoll. Die 2. Möglichkeit besteht in einer so genannten Anwartschaft. Mit dem Abschluss einer solchen Versicherung bzw. der Umwandlung der Vollversicherung in eine solche Anwartschaft bleiben die erworbenen Rechte (Alterungsrückstellungen, Gesundheitszustand und das Eintrittsalter) erhalten und sie können später wieder in ihren Versicherungsschutz zurückkehren. Während der Zeit in der nur eine Anwartschaft besteht, haben sie jedoch keinerlei Leistungsanspruch. Daher bewegen sie sich im Fall auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenkasse.

Eine weitere und in vielen Fällen interessantere Möglichkeit besteht in der Umwandlung der Voll- in eine Zusatzversicherung. Auch hierbei bleiben die bereits erworbenen Rechte (wenn der Versicherer eine solche Umwandlung vertraglich garantiert hat) in dem Vertrag enthalten und sie benötigen keine neue Gesundheitsprüfung. Das kann insbesondere deshalb sehr wichtig sein, wenn Vorerkrankungen bestehen oder sogar laufende Behandlungen notwendig sind. Eine solche Zusatzversicherung sicher dann auch zukünftig eine bevorzugte (privatärztliche) im Krankenhaus und ermöglicht weiterhin mit einem entsprechenden Tarif die Nutzung eines Ein- oder Zweibettzimmers. Mit der richtigen Umstellung in einen passenden Zusatztarif ändern sich somit die Leistungen im stationären Bereich kaum. Einige dieser Zusatzversicherungen enthalten ebenfalls wiederum eine Option, die eine spätere Rückkehr in die Vollversicherung ermöglichen.

In einem Fall eines meiner Kunden musste dieser deshalb zurück in die gesetzliche Krankenkasse, weil er durch eine bestehende Krebserkrankung nicht mehr in der Lage war in Vollzeit zu arbeiten. Der Kunde hatte in dem Fall ein sehr großes Interesse daran, dass der Versicherer seinen Schutz in eine Zusatzversicherung umwandelt, denn nur so konnte er sicherstellen auch zukünftig „bevorzugt“ behandelt zu werden und zumindest im stationären Bereich seine gewohnt Leistungen weiterhin zu bekommen. Auch in den Bereichen der ambulanten Behandlung sowie Leistungen des Zahnarztes sind solche Umwandlungen möglich. Ein bestehendes Krankentagegeld kann ebenfalls weiterhin genutzt werden, jedoch muss dieses reduziert werden. Neben der gesetzlichen Krankenkasse (ca. 80 € pro Tag) dürfen natürlich nur noch die Beträge gegenüber dem neuen Einkommen versichert werden. Daher ist das Krankengeld, welches vorher deutlich über 100 € pro Tag lag, auf den entsprechenden Betrag zu reduzieren.

Ihre To-Do’s bei der Versicherungspflicht:

1.) Anmeldung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitsagentur bei der gesetzlichen Krankenkasse

2.) Versicherungsbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse an den Versicherer senden

3.) gleichzeitig erklären, ob eine Umstellung in eine Zusatzversicherung oder der Abschluss einer Anwartschaft gewünscht ist

Wenn Sie diese Schritte beachten, dann laufen sie weder Gefahr doppelte Beiträge zahlen zu müssen, noch ihren gewohnten Versicherungsschutz (soweit möglich) zu verlieren. Bitte bedenken Sie auch, dass der spätere Abschluss einer Zusatzversicherung nur mit einer neuen Gesundheitsprüfung möglich ist und somit auch langfristig verhindert oder eingeschränkt sein kann. Bevor Sie also etwas überstürzen, lassen Sie sich von Ihrem Berater oder dem Versicherer die passenden Zusatzversicherungen vorstellen und machen sich genau Gedanken welche Umstellung gewünscht ist.

10 Kommentare

  1. Hallo,
    vielen Dank für die Klarstellung, eine Frage bleibt jedoch noch offen:
    Ist es gesetzlich oder Versicherungsfirmentechnisch ‘verboten’ neben der GKV privat versichert zu bleiben, wenn man z.B. keinerlei Abstriche durch Umwandlung der PKV (100%) in eine simplere Zusatzversicherung tätigen will?
    Besteht seitens der PKV eine Mitteilungspflicht und/ oder kann man viel. beide Kassen sinnvoll ergänzen (Unterscheidung in Basisversorgung und Zusatzleistungen, ich denke hier auch an steuerliche Abrechenbarkeit…)??

    Gruß und Dank,
    ein Betroffener

    • Hallo,

      ist es gesetzlich oder Versicherungsfirmentechnisch ‘verboten’ neben der GKV privat versichert zu bleiben

      nein, Sie können (theoretisch) in beiden Systemen versichert sein, müssen aber dabei gegenseitig auf Leistungen verzichten, will als heißen es muss VOR dem ASrztbesuch klar sein, wie dieser abrechnen soll.

      Weiterhin müssen/ sollten beide voneinander wissen, also ggü. der GKV erklären das noch Absicherung privat besteht, bei der PKV kann hier sogar vertraglich eine Anzeigepflicht bestehen.

  2. Hallo,

    wenn ich die Option einer Zusatzversicherung wähle – was wird aus meinen Altersrückstellungen in der PKV. Sind die dabei auch verloren oder können diese auf die Zusatzversicherungen beitragsmindernt wirken?

  3. Ich bekomme zur Zeit eine Vollversorgung des UK mit bereits gesetzten Implantaten.
    Der Kostenvoranschlag für die Versorgung mit Kronen, ist im Februar d.J. bei meiner privaten KV eingereicht worden.
    Jetzt möchte ich ab dem 01.01.16 zurück in die GKV. Meine Private KV sagte mir, das diese die laufenden Kosten nur dann honorieren können, wenn ich bis Abschluss der Behandlungen bei denen versichert bin. Ist das so richtig, trotzdem die Behandlung “aktiv” und noch nicht beendet ist?

  4. Hallo Herr Hennig,
    meine Frage hierzu:
    Ich bin seit über 20 Jahren privat versichert (gemeinsam mit meinem Kindern: Tochter,25,Studentin und Sohn,12). Ich habe größere Einkommen aus Vermietung und Verpachtung.
    Mein Arbeitgeber (seit 2 Jahren Mini-Job /450€) hat mir jetzt einen Teilzeitvertrag angeboten, den ich sehr gerne annehmen würde. Allerdings möchte ich in der privaten KV bleiben .
    Ist das möglich?

  5. Hallo Herr Hennig,

    ist es möglich, dass die Zusatzvericherung dann bei Arbeitslosigkeit auch vom Arbeitsamt gezahlt oder bezuschusst wird, oder muss ich das dann grundsätzlich alleine bezahlen.

  6. Ich bin pK-versichert und möchte nach der Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 die Möglichkeit nach §9 des Sozialgesetzbuches V zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nutzen. Kann ich die PKV ebenfalls in eine Zusatzversicherung wandeln, oder darf der Versicherer sich verwehren?
    Danke für Ihre Bemühungen im Voraus!

  7. Guten Tag,
    durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit am 1.10.2016 und Wiederaufnahme durch die GKV, muss ich nun meine PKV (war vorher voll selbständig) rückwirkend kündigen.
    Jetzt meine überaus dumme Frage: Muss ich rückwirkend zum 30.9.2016 oder zum 1.10.2016 kündigen?

    Vielen Dank und Grüße,
    Thorsten

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