Der erste Teil der Artikelüberschrift ist ein sehr oft gehörter Satz in Beratungen. Dieser resultiert aus verschiedenen Gründen und ist durchaus zu verstehen. Gerade die jungen und gesunden Kunden/ Interessenten der Privaten Krankenversicherung wollen oftmal Geld sparen, sind (der Meinung) eh nie krank und denken daher über einen “billigen” Schutz in der PKV nach.
Erfahrungswerte in der Leistungsabwicklung haben diese meistens selbst nie gesammelt, waren sie doch gesund. Auch gerade aus diesem Grund sind viele Leistungsbausteine wie Hilfsmittel, Heilmittel, Auslandsaufenthalte oder Anschlussheilbehandlung noch sehr weit weg. Unter Vorsorge und einer Brille kann man sich noch was vorstellen, aber eine Prothese?
Ist ein späterer Wechsel denn möglich?
Grundsätzlich müssen hier verschiedene Fragen unterschieden werden. Generell gilt erst einmal: Jede Leistungsverbesserung in der Privaten Krankenversicherung bedarf einer neuen Risiko-/ Gesundheitsprüfung. Dabei ist es egal, ob nur die Selbstbeteiligung verringert werden soll oder einzelne Leistungen angepasst und verbessert werden sollen. Eine Änderung des Tarifs (in einen mit besseren Leistungen) führt somit immer zu einer neuen Prüfung. Es werden Gesundheitsfragen gestellt, dann eine Risikoprüfung durchgeführt und ein Zuschlag bei Vorerkrankungen übernommen oder auch ein Wechsel abgelehnt.
Gibt es Möglichkeiten den Wechsel dennoch zu vollziehen?
Ist ein Wechsel aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder wird vom Versicherer ein (hoher) Zuschlag genommen, so kann es durchaus sinnvoll sein, einen Tarifwechsel nach § 204 VVG zu nutzen. Dieser bietet zumindest unter bestimmten Voraussetzungen eine Möglichkeit den Tarif zu wechseln. Allerdings sind Leistungsverbesserungen hiermit auch nahezu ausgeschlossen.
Für Verbesserungen bei schlechtem Gesundheitszustand gibt es aber so genannte (Wechsel-)Optionen in den Vertragswerken oder diese können als Optionsbaustein (zum Beispiel der futura beim Dt. Ring, der JokerFlex bei der Halleschen) abgeschlossen werden. Dazu schauen wir uns hier zwei Beispiele an:
In Erweiterung von § 18 AVB/VV 2009 kann der Versicherungsnehmer für jede im Vertrag nach Tarif vario versicherte Person verlangen, dass die Versicherung ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten in eine andere Tarifstufe des Tarifs vario umgestellt wird, wenn
– die versicherte Person mit dem Tarif vario erstmals bei der Central nach einer Krankheitskostenvollversicherung versichert ist (die Mitversicherung als Kind bzw. Jugendlicher oder eine Versicherung nach einem Ausbildungstarif bleiben hierbei unberücksichtigt) und
– die Umstellung zum Ersten des 37., 73. oder 109. Monats nach Versicherungsbeginn (d.h. nach 3,6 oder 9 Jahren) im Tarif vario erfolgt und
– innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Umstellung kein Beitragsverzug bestand und
– der Versicherungsnehmer die Umstellung spätestens zwei Monate nach Erreichen des Optionstermins schriftlich beantragt.
Dabei ist ein Wechsel nach genau definierten Kriterien möglich. Warum die Central Krankenversicherung hier Bestandskunden benachteiligt, ist mir nicht klar. Der Versicherte, welcher vor Abschuss des (2009 eingeführten) Vario Tarifs bereits Kunde war, der hat diese Optionen leider nicht. Alle Neukunden können nach 3, 6 oder 9 Jahren noch einmal den Schutz verbessern. Aber Vorsicht: Nur ein kleiner Beitragsrückstand wegen Kontowechsel, nicht durchgeführter Lastschrift und dergleichen verhindert das wichtige Optionsrecht.
Ein weiteres Beispiel finden wir in den Tarifwerken der RuV. Dort heißt es für Kunden des R+V Agil comfort. Dabei müssen zwei Arten von Wechselmöglichkeiten unterschieden werden. Eine davon ist ein Wechsel in eine andere Selbstbeteiligungsstufe:
4.1 Zeitlich festgelegte Wechseloptionen
4.1.2 Wechsel von einem Tarif MP in einen Tarif MP mit niedrigerer Selbstbehaltsstufe
Der Wechsel kann jeweils zum 01.01. des Kalenderjahres verlangt werden, das auf das fünfte, zehnte, fünfzehnte und jedes weitere durch fünf teilbare Versicherungsjahr (s. § 2 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2009) einer ununterbrochenen Versicherungsdauer in dem Tarif MP, aus dem gewechselt werden soll, folgt, wenn der Antrag spätestens am 15.12. des Vorjahres beim Versicherer eingeht.
Dabei kann dann die Selbstbeteiligung verringert werden, die Leistung somit verbessert. Dennoch kann es auch sein, dass ein Wechsel in einen höherwertigeren Tarif gewünscht ist. Dazu ist ein Tarifwechsel in den Tarif TN nötig und dieser (Agil Premium = TN) kann wie folgt vollzogen werden:
4.1.3 Wechsel von einem Tarif MP in Tarif TN derselben Selbstbehaltsstufe
Der Wechsel kann jeweils zum 01.01. des Kalenderjahres verlangt werden, das auf das fünfte, zehnte bzw. fünfzehnte Versicherungsjahr (vgl. § 2 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2009) einer ununterbrochenen Versicherungsdauer in den Tarifen EP, MP oder TN folgt, wenn der Antrag auf einen Wechsel von einem Tarif MP in den Tarif TN derselben Selbstbehaltstufe spätestens am 15.12. des Vorjahres beim Versicherer eingeht.
Weiterhin kann ein Versicherer unterschiedliche und ergänzende Wechseloptionen anbieten. Diese sind meist an Kriterien, wie die Entsendung ins Ausland oder dergleichen gebunden.
Kann ich auch wechseln wenn es nicht im Tarif steht?
Bei einigen Gesellschaften ist der Wechsel bzw. die Optionen nicht im Tarifwerk verankert. Hier bietet der Versicherer zusätzliche Bausteine an, so dass ein solcher Tarifwechsel bei Vertragsabschluss bedacht werden muss. Meist können diese Optionstarife nicht nachträglich abgeschlossen werden. Ein solcher Baustein ist der Tarif Joker der Halleschen. Wie genau dieser funktioniert, können Sie in meinem Beitrag “Hallesche mit Verbesserungen der Optionstarife OK und Joker” nachlesen. Auch der Tarif futura des Deutschen Rings ist ein solcher Baustein. Dieser bietet einen Tarifwechsel zu den folgenden Konditionen an:
Soweit bei einem Wechsel in einen Tarif der Produktlinien Classic, Esprit oder Comfort die Leistungen höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, verzichtet der Deutsche Ring zu den nachfolgend festgelegten Zeitpunkten auf
a) eine Gesundheitsprüfung und insoweit auch auf
b) einen Leistungsausschluss für die Mehrleistungen sowie
c) eine zusätzliche Wartezeit.
d) Hinsichtlich bereits eingetretener Versicherungsfälle werden für Behandlungszeiten nach Durchführung des Tarifwechsels die vollen tariflichen Leistungen zur Verfügung gestellt.
Im bisherigen Tarif eventuell vereinbarte Leistungsausschlüsse, Risikozuschläge oder Wartezeiten werden bei einem Wechsel auf den neuen Tarif übertragen. Dabei bleibt das prozentuale Verhältnis zwischen Risikozuschlag und Tarifbeitrag unverändert.
Der vereinfachte Tarifwechsel ist jeweils zum 1. Januar unmittelbar nach dem ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Versicherungsjahr möglich. Zur Ausübung der Tarifwechseloption genügt es, wenn der Antrag drei Monate vor dem gewünschten Umstellungstermin gestellt wird.
Fazit:
Egal aus welchen Gründen Sie sich für einen Tarif entscheiden, beachten Sie in jedem Fall die wichtigen Auswahlkriterien zur Privaten Krankenversicherung und beschäftigen sich genau mit dem Tarifwerk. Ein Versicherungsschutz in der Privaten Krankenersicherung (PKV) besteht in der Regel über mehrere Jahrzehnte und sollte somit über die Laufzeit auch veränderbar und anzupassen sein. Daher sind Wechseloptionen unerlässlich.
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