Die Absicherung bei bzw. gegen die finanziellen Folgen einer eingetretenen Berufsunfähigkeit ist nach wie vor eine der wichtigsten Absicherungen für Privatpersonen. Dennoch wird oftmals nicht, oder erst deutlich zu spät an eine entsprechende Absicherung gedacht und diese somit oftmals unmöglich oder nur mit vielen Einschränkungen realisierbar. Ein solches Beispiel, wenn auch vielleicht in einer etwas extremeren Form, erreichte mich in einer E-Mail eines Interessenten in der letzten Woche.
“Ich bin als freiberuflicher Ausstellungsmacher seit dem 19.04.2012 krank geschrieben. Die Hanse Merkur zahlt mir seitdem Krankentagegeld. Ich spüre aber jetzt schon, dass mich die Krankenversicherung durch eingesetzte Gutachter in eine Berufsunfähigkeit drängen will, die ich aber keinesfalls wünsche, da ich eine Wiederaufnahme meiner Tätigkeiten durchaus für realistisch halte. Kann ich noch eine Berufsunfähigkeitsrente abschließen, denn bisher besitze ich so etwas überhaupt nicht. Was raten Sie?”
In diesem ganz speziellen Fall kommen mehrere, verschiedene Punkte zusammen. Um besser zu verstehen, warum hier für die entsprechende Erkrankung natürlich kein weiterer Versicherungsschutz mehr zu bekommen ist, schauen wir uns den Fall etwas näher an.
Welcher Versicherungsschutz besteht für Freiberufler und Angestellte?
Freiberufler wie auch Angestellte haben heute keinen gesetzlichen Versicherungsschutz mehr für den Fall einer eintretenden Berufsunfähigkeit. Anders als die Versicherten, welche vor dem 1. Januar 1961 geboren wurden, besteht für alle jüngeren Versicherten nur noch ein Versicherungsschutz bei Erwerbsminderung. Die so genannte Erwerbsminderungsrente, welche von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird, ist im Sozialgesetzbuch geregelt. Wie der Name schon sagt, geht es nicht um eine Rentenzahlung bei Berufsunfähigkeit (also wenn der erlernte bzw. ausgeübte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann) sondern nur noch um eine Absicherung gegen Erwerbsminderung. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass es bei der Prüfung immer nur darum geht, ob überhaupt irgendeine Tätigkeit durch den Versicherten ausgeübt werden kann.
Auch früher war es jedoch so, dass nur die Personen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen konnten, die dort auch beitragspflichtig versichert waren. (bis auf einige Ausnahmen mit bestehenden Anwartschaften oder ähnlichem) Unser oben genannter Fall, also ein freiberuflich tätiger, genießt also auch hier keinen entsprechenden Versicherungsschutz. Daher ist die Frage eines Leistungsbezuges hier deutlich mit „nein“ zu beantworten.
Der Sonderfall bei dem Bezug von Krankentagegeld und dem Übergang zur Berufsunfähigkeit
Wie bereits in verschiedenen anderen Beiträgen hier im Blog dargestellt, besteht eine besondere Herausforderung darin, die bestehende Arbeitsunfähigkeit von einer Berufsunfähigkeit abzugrenzen. Bei der Arbeitsunfähigkeit geht es darum, dass der Versicherte auf absehbare Zeit wieder in seinem Beruf zurückkehren kann, also nur vorübergehend nicht in der Lage ist seinen Beruf auszuüben. Die Berufsunfähigkeit beschreibt dagegen einen Zustand, der in die Zukunft gerichtet auf Dauer anzusehen ist. Es muss also bei einem Berufsunfähigen angenommen werden, dass eine Rückkehr in den ursprünglich ausgeübten Beruf nicht mehr stattfinden. Wie man sich vorstellen kann, gehen hier die Auffassungen der Krankentagegeldversicherung und der des Versicherten oftmals auseinander. Mehr Informationen zu dem Übergang Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit in folgenden Beiträgen:
Berufsunfähigkeitsrente auch schon bei 6 Monaten Krankschreibung?!
Krankentagegeld und die Abstimmung auf die Berufsunfähigkeitsabsicherung
Der private Krankenversicherung hat somit ein primäres Interesse daran, zu prüfen ob eine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich besteht und eine Rückkehr in den bereits ausgeübten Beruf überhaupt infrage kommt. Genau das ist hier durch die Hanse Merkur auch passiert. Der Versicherte ist hier seit über einem Jahr arbeitsunfähig und bezieht Krankentagegeld. Der Versicherer hat somit ein Interesse daran genau zu prüfen ob eine solche Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit möglich ist. Ist dem nicht so, so endet bedingungsgemäß das Krankentagegeld und es müsste eine Weiterzahlung der finanziellen Leistungen durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung beginnen, diese besteht in unserem Fall jedoch nicht.
Lässt sich ein solcher Versicherungsschutz im oben genannten Fall noch abschließen?
Hier ist die Frage ganz klar mit nein zu beantworten. Ein „brennendes Haus“ kann man auch nicht mehr gegen die Gefahr eines Feuers versichern. Der Versicherer würde bei einem Antrag auf Berufsunfähigkeit natürlich genau prüfen, welche Vorerkrankungen bei dem Antragsteller bestehen und diese dann gegebenenfalls von dem Versicherungsschutz ausschließen. Je nach Art der Erkrankung kann es durchaus sein, dass sich eine Berufsunfähigkeitsrente noch versichern lässt, für den aktuellen Fall und die damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedoch in keinem Fall. Wäre dem so, so bestünde für den Versicherer keinerlei Möglichkeit die Prämien risikogerecht zu kalkulieren, denn eine Zahlung einer Leistung wäre vorprogrammiert.
Die Frage ob eine Antragstellung noch Sinn macht, oder ob diese generell aussichtslos ist, ist so pauschal und ohne eine genaue Kenntnis der Erkrankungen und weiteren Umstände nicht zu sagen. So wie es hier jedoch aussieht, ist es eher schwierig bis unmöglich. Wenn eine Berufsunfähigkeit schon vorher zu sehen ist, kann diese in keinem Fall versichert werden.
Wann sollte eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden?
Eine recht einfache und gleichzeitig simpler Antwort: „so früh als möglich“. Erfahrungsgemäß sind die Antragsteller gesünder, umso jünger sie sind. Daher macht es durchaus Sinn, einen entsprechenden Antrag so früh als möglich zu stellen. Dieser muss natürlich nicht von Anfang an in einer Höhe gestellt werden, die alle Eventualitäten im späteren Berufsleben abdeckt, jedoch schafft dieser eine Grundlage für eine spätere, zu erweiternde Absicherung.
Wer also für sich, bzw. für seine Kinder bereits bei Beginn der Ausbildung oder des Studiums, oder sogar schon davor einen entsprechenden Grundstein gelegt, der sichert einen soliden und später passen deren Versicherungsschutz. Durch dynamische Anpassungen, Erhöhungsoptionen oder die Vereinbarung von Nachversicherungsmöglichkeiten lässt sich der Versicherungsschutz auch später an den aktuellen Bedarf anpassen.
Weitere Informationen:
Leitfaden zur Berufsunfähigkeit
Hallo Herr Kollege,
erst einmal viel Lob für die intensive Aufarbeitung der Themen. Hier sei nur erwähnt, dass eine pauschale Antwort ” das brennende Haus könne nicht versichert werden” differenziert zu betrachten ist.
Es gibt durchaus auch bei schweren Erkrankungen im Rahmen von Gruppenverträgen oder für Kunden einer speziellen Zielgruppe die Möglichkeit, bis zu 1500 Euro Berufsunfähigkeitsrente mit besten Bedingungen abzusichern.
Dies geht selbst bei einer Reinemacherfrau, wenn Sie z.B. in einem Ing. Büro arbeitet.
( einmal unterstellt Sie verdient auch 1500 Euro 😉
Gruß
Hallo,
welcher Versicherer bietet so einen wie von Dir beschriebenen Gruppenvertrag in der 3. Schicht an ?
Hallo Tomm,
es gibt immer mal wieder Unternehmen welcher Schutz gegen Berufsunfähigkeit mit sehr wenigen Gesundheitsfragen oder sehr vereinfachten Fragen anbieten, um zu beurteilen was auf sie passt wäre es wichtig zu wissen welche Vorerkrankungen vorliegen, und welcher Schutz gewünscht ist und ob es schon einen bestehenden Schutz gegen Berufsunfähigkeit gibt.
Dieser lässt sich im Rahmen einer momentanen Aktion um einen Teilbetrag erweitern.
Weitere Fragen-wenn diese zu persönlich werden-am besten nicht hier in dem Kommentarfeld sondern entweder per Mail, über das Kontaktformular oder über die Live Chat-Funktion links am Bildschirm
Mein Mann war lange Zeit in einem Sanitätshaus für Orthopädie. Dieses hat nun endgültig festgestellt, dass er berufsunfähig ist. Dank des Beitrags wissen wir, dass die Versicherung hierzu schon davor abgeschlossen werden musste.
Ihrem Mann alles Gute.
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