Besser spät als nie, könnte man zumindest meinen, schaut man sich die neue Klausel zur Arbeitsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung des HDI an. Was die Condor seit „gefühlt immer“ in den Bedingungen niedergeschrieben hat, das haben andere Unternehmen in den letzten zwei Jahren eingeführt. Eine Leistung, welche in der Berufsunfähigkeitsversicherung schon dadurch begründet ist, das diese auch bei einer länger bestehenden Arbeitsunfähigkeit erbracht wird, ungeachtet davon ob die Leistungsprüfung der Berufsunfähigkeit schon abgeschlossen ist.
Was bedeutet das genau?
Nun, die Arbeitsunfähigkeit und die Berufsunfähigkeit sind „zwei verschiedene Paar Schuhe“. Während die Berufsunfähigkeit ein (voraussichtlich) dauernder Zustand ist und dieser auf die Frage „ob der Versicherte seine Tätigkeit noch zu 50% oder mehr ausüben kann“ abstellt, geht es bei der Arbeitsunfähigkeit um eine vorübergehende Einschränkung. Arbeitnehmer kennen das als „gelben Schein“ oder eben einfach als „Krankschreibung“. Hierbei dreht es sich um die Frage, ob in momentanen Zustand eine Ausübung der beruflichen Tätigkeit möglich ist.
Nur weil jemand arbeitsunfähig ist (und damit irgendwann wohl wieder arbeiten kann) ist dieser noch lange nicht berufsunfähig.
Lesetipp: „6 Monate arbeitsunfähig sind noch lange keine Berufsunfähigkeit“
Was bewirkt nun die Klausel?
Die AU Klausel in den Bedingungswerken zur Berufsunfähigkeit bewirkt nun eine solche Leistung (in höhe der Versicherten BU Rente) auch dann, wenn (noch) gar keine Berufsunfähigkeit besteht. Hier wird dann ebenfalls eine entsprechende Rentenzahlung ausgelöst und der Kunde steht nicht ohne Geld da. Dabei ist natürlich zu prüfen ob und wie diese Leistung bei dem Krankentagegeldversicherer berücksichtigt/ angerechnet werden kann.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
Während die Alte Leipziger eine 4-6 Lösung hat, also vier Monate Arbeitsunfähigkeit
Lesetipp: Alte Leipziger führt AU Klausel ein
vorbei sein müssen und die Bestätigung das diese voraussichtlich noch zwei Monate dauert, schließt sich der HDI der Mehrheit der anderen Mitbewerber an.
- – sechs Monate Arbeitsunfähigkeit müssen erreicht sein
- – zudem muss zum Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches noch Krankschreibung bestehen
- – es darf keine berufliche Tätigkeit ausgeübt werden
- – Nachweis mit ärztlicher Bescheinigung
- – mindestens ein Nachweis von einem Facharzt der Fachrichtung
- – Arbeitsversuche im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung sind nicht schädlich
Wie viele andere Unternehmen ist ein entsprechender Nachweis zu führen. Dabei gilt eine Bescheinigung gemäß Paragraph 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes als ausreichend bei den meisten Unternehmen. Der HDI geht aber hier noch einen Schritt weiter.
- – Bescheinigung gem. §5 EntgFG auch wenn Versicherter NICHT Arbeitnehmer
- – von zugelassenem und praktizierendem Arzt
- – Bescheinigung muss den Bestimmungen der deutschen Krankenkassen genügen und die ICD Diagnose enthalten
- – weitere, umfangreiche Auskünfte können vom Versicherer angefordert werden
- – ausführliche Arztberichte, Berichte über berufliche Entwicklung und Werdegang, Nachweis über Betriebsstruktur (wenn selbstständig), wirtschaftlichen Verhältnissen und mehr.
Vereinfacht, der HDI will alles wissen und darf auch nach allem fragen.
Welche Leistungen erbringt der HDI bei Arbeitsunfähigkeit?
- – versicherte BU Rente plus Beitragsbefreiung für den Vertrag
- – frühestens ab dem Datum der 1. Krankschreibung
- – maximal für 24 Monate während der gesamten Vertragslaufzeit (wird rückwirkend BU festgestellt und die Rente ausgezahlt und verrechnet, so zählt dieser Zeitpunkt NICHT mehr in die 24 Monate)
- – es muss ein Antrag auf BU Rente gestellt werden, sonst keine AU Leistung
- – Leistung erfolgt rückwirkend bei Nachweis bestehender AU
- – garantierte Rentensteigerung (WAS IST DAS?) auch während der AU Rentenzahlung
Die Klausel kann optional in die BU Verträge eingeschlossen werden und verursacht eine entsprechende Mehrprämie. Das positive an solcher Lösung ist der mögliche Ausschluss, falls diese Leistung nicht mehr benötigt wird.
Dennoch: Der HDI hat im Vergleich der Mitbewerber deutlich mehr Nachforderungsmöglichkeiten, mehr Obliegenheiten sind zu erfüllen und mehr Unterlagen zu besorgen. Irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, eine solche Leistung bietet man hier eher widerwillig an, weil der Markt der Mitbewerber das nun mal so macht und man hier nicht zurückstehen will. Eine Übersicht über Regelungen der anderen Mitbewerber erhalten Sie durch Klick auf die folgende Grafik oder mit der Übersicht zur
pdf mit den Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit in Berufsunfähigkeitsversicherungen
Eine BU sollte niemals nur anhand eines solchen optionalen Bausteins ausgewählt werden. Bitte berücksichtigen Sie dazu auch viele andere Kriterien, solche habe ich Ihnen zum Beispiel im
- – Kriterienfragebogen zur Berufsunfähigkeitsversicherung
- – den Auswahlkriterien zur Berufsunfähigkeitsversicherung
- – und/ oder dem Leitfaden für die Auswahl des passenden BU Vertrages
zusammengestellt. Bei Fragen senden Sie mir gern eine Mail.
Die Bedingungen können Sie als pdf im Downloadbereich heruntersagen