Die Gothaer Krankenversicherung veröffentlicht Optimierungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für das Neugeschäft und den Bestand. Nachdem bereits die ersten Unisexbedingungen des Deutschen Rings veröffentlicht worden sind geht die Gothaer einen anderen Weg. Hier werden zunächst die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) optimiert, wobei die Änderungen auch für bestehende Kunden gelten sollen. Geändert werden die bestehenden AVB in den Bereichen der Auslands- und Kindernachversicherung, bei Krankenhausambulanzen und gemischten Anstalten aber auch bei der Umwandlungsoption und den stationären Transportkosten.
- – Auslandsschutz (außereuropäisch) besteht jetzt nicht erst nach einer Versicherungszeit von 12 Monaten, sondern bereits bei Abschluss des Vertrages. Geblieben ist die Regelung der Dauer von sechs Monaten plus Verlängerung wenn die „Rückreise nicht ohne Gefährdung der Gesundheit angetreten werden kann
- – Wer sich heute in der PKV versichert, der muss meist eine Frist von drei Monaten erfüllen, damit ein Anspruch auf Kindernachversicherung entsteht. Damit aber ein (vielleicht frühgeborenes) Kind in jedem Fall mitversichert werden kann, ändert der Versicherer die Voraussetzungen.
- – „Abweichend von Abs. 2 beginnt bei Neugeborenen der Versicherungsschutz ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten und ohne die Einhaltung einer Mindestversicherungszeit eines Elternteils von drei Monaten, wenn der Versicherungsantrag angenommen wurde und zum Zeitpunkt der Antragstellung die 20. Schwangerschaftswoche noch nicht vollendet war.“
- – Eine Versorgung in Krankenhausambulanzen oder medizinischen Versorgungszentren (MVZ’s) ist nun in die Bedingungen eingeflossen
- – Bei einem stationären Krankentransport sind nun auch die „Krankentransporte zur stationären Behandlung und im Notfallrettungsdienst mit geeigneten Transportmitteln (z.B. Krankentransportwagen, Hubschrauber, Flugzeug“ versichert.
Verbesserungen bei der Versorgung in gemischten Anstalten
Eine wesentliche Veränderung betrifft die Versorgung in gemischten Anstalten. War bisher eine schriftliche Leistungszusage in jedem Fall erforderlich, so hat die Gothaer die Voraussetungen nun klarer definiert. Auf das Fehlen einer solchen Leistungszusage darf sich der Versicherer nicht berufen, wenn:
- – es sich im eine aktuelle Notfalleinweisung handelt
- – ausschließlich medizinisch notwenige Krankenhausbehandlungen durchgeführt werden, welche zwingend stationär behandelt werden müssen
- – eine akute Erkrankung während einer Behandlung dort auftritt
Anschlussheilbehandlung nun Bedingungsaussage
„Eine medizinisch notwendige Anschlussheilbehandlung (AHB) ist erstattungsfähig, wenn sich die Behandlung innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung einer Krankenhausbehandlung, für die Leistungspflicht besteht, anschließt.“
Die notwenige Zusage wird immer dann erteilt, wenn es sich bei der Erkrankung um eine, unter 5.1. in den Bedingungen genannte Erkrankung handelt. Das kann neben einer Organtransplantation oder eines schweren Herzinfarktes auch ein Querschnittslähmung oder eine Krebsoperation sein. Leider verpasst es der Versicherer bei der Änderung gleich eine konkrete Dauer der AHB zu nennen, bis zu derer auf eine Zusage verzichtet werden kann. Die vierzehn Tage nach dem Ende der Krankenhaubehandlung sind im Vergleich zu Mitbewerbern zu kurz gefasst. Wie oft in den Bedingungen zu finden, so ist auch bei der Gothaer ein anderer Leistungsträger vorleistungspflichtig.
Tarife MediVita und MAX: Verbesserte Auswahl der Selbstbeteiligung für Neugeborene
Nach der Änderung kann für Neugeborene auch eine andere und damit niedrigere Selbstbeteiligung gewählt werden. Ist eines der Elternteile in den Tarifen MediVita oder MAX versichert, so kann für das Kind eine beliebige der vorhandenen Selbstbeteiligungen gewählt werden.
Zugesicherte Umwandlung in eine Zusatzversicherung bei Versicherungspflicht
Wer die Vollkostentarife aufgrund einer eintretenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse verlassen muss, dem steht zukünftig das Recht der Weiterversicherung in der Zusatzversicherung offen. Wird eine solche Umstellung mit der Kündigung zeitgleich beantragt, so muss der Versicherer dieser stattgeben und kann nur für Mehrleistungen einen Risikozuschlag oder Ausschluss vereinbaren.
Was weiterhin fehlt
Bei den Änderungen und Klarstellungen handelt es sich nicht um die Umsetzung der vom PKV Verband vorgeschlagenen Mindestkriterien. Diese werden, so die Auskunft der Gothaer, voraussichtlich erst im März kommenden Jahres umgesetzt. In welchem Maße die Umsetzung stattfindet ist heute noch nicht bekannt. So fehlt auch weiterhin ein offener Hilfsmittelkatalog oder beispielsweise die Umsetzung der Mindestleistungen für ambulante Psychotherapie.
Für wen gelten die aktuellen Änderungen?
Die Neuerungen und Klarstellungen in den Versicherungsbedingungen gelten ohne einen Mehrbeitrag ab dem 01. Januar 2013 für alle Neu- und Bestandskunden. Nach der Änderung der Hilfsmittelversorgung im Februar diesen Jahres profitieren damit auch hier Bestandskunden von den Verbesserungen.