Bereits im letzten Jahr gab es eine interessante Aussage des Bundessozialgerichtes. Wie in meinem Blogbeitrag “Kassenbeiträge auf Privatrenten” bereits berichtet, hatte das Bundessozialgericht mit Aktenzeichen 12 KR 28/08 R bereits hierzu eine Entscheidung gefällt.
Auch in dem nun veröffentlichten Urteil vom 17. März 2010 geht es um anderweitige Einkünfte. Hierbei ist es jedoch keine Rentenversicherung, sondern eine Lebensversicherung die auch noch zur Finanzierung einer Immobilie verwendet wurde. Mit Aktenzeichen B 12 KR 4/09 R kommt es auch hier zu einer klaren Aussage der Beitragspflicht.
Geklagt hatte hier ein selbstständiger und somit freiwillig gesetzlich krankenversicherter Kunde, welcher eine Lebensversicherung zur Tilgung eines Immobiliendarlehens abgeschlossen hatte. Zur Sicherung war diese Lebensversicherung an die finanzierende Bank abgetreten und wurde nun, in der Zeit als der Kläger Mitglied der Krankenkasse war, ausgezahlt. Die 24.000 EUR Auszahlung wollte der Kläger nicht als “Einkommen” für seinen Lebensunterhalt anrechnen lassen und somit vermeiden, das Krankenkassenbeiträge darauf anfallen würden.
Sowohl in der I. Instanz am Sächsischen Landessozialgericht (Az. L1 KR 38/ 08), als auch bei der Revision vor dem Bundessozialgericht musste der Kläger eine Niederlage einstecken.
Das Bundessozialgericht vertrat die Auffassung, eine Abtretung hindere nicht an der Anrechnung der Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse.
Schauen wir uns einmal an was dieses in Zahlen bedeutet:
24.000 EUR Einkommen / 12 entspricht 2.000 EUR pro Monat
Beitragssatz 14,9% (oder etwas weniger wenn kein Krankengeldanspruch versichert ist)
1,7% Beitragssatz für die Pflegepflichtversicherung
ergibt: 2.000 EUR * (14,9+1,7%) = 332 EUR monatlich oder 3.984 EUR Krankenkassen(mehr)beitrag zu dem sonstigen, aus dem Einkommen berechneten Einkommen.
Sollten Sie also ebenfalls freiwillig gesetzlich krankenversichert sein, so bedenken Sie dieses bitte unbedingt bei der Planung. Die Auszahlungssumme der Lebensversicherung ist hiernach bis max. zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (45.000 EUR in 2010, zusammen mit anderen Einkünften) beitragspflichtig.
Da die Lebensversicherung oft im Alter, bei kleinerem Einkommen ausgezahlt werden, ist diese zu großen Teilen beitragspflichtig und kann manche Finanzplanung für die Immobilie oder die Altersvorsorge einschneidend verändern.
Ich kann ja noch verstehen, dass Kapitalversicherungen bei der freiwilligen Krankenversicherung als Einkünfte zählen, aber wieso wird das Gehalt meines Mannes zu meiner freiwilligen Krankenversicherung bis zur Höchstgrente hinzugerechnet? Er ist Privat versichert und fällt der gesundheitsreform nicht zur Last.Ist das normal? Bei meiner kleinen Rente bleibt da nicht mehr viel.