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Gibt es eine Anwartschaft für das ungeborene Kind, oder wie sichere ich Versicherungsschutz für mein noch Ungeborenes

Manche Fragen sind einfach zu interessant und wichtig, um diese nur in geschlossenen Foren zu beantworten und daher greife ich neben Leserfragen immer mal wieder Themen auf, welche nicht nur für wenige wichtig sind. Dazu gehört zweifelsohne die Versicherung von Kindern, welche vielleicht bei der Geburt nicht gesund sind. Das kann durchaus auch im Rahmen von Schwangerschaftsvorsorge bereits aufgefallen sein oder es gibt einfach eine Familie Vorgeschichte, oder einfach Vorsicht!

So fragte ein Kollege in einem Maklerforum in der letzten Woche

Frage Anwartschaft Kind

Bevor wir uns aber nun der Lösung widmen, sollten dazu vorher einige Begriffe geklärt werden. Nur wenn Begrifflichkeiten klar sind, nur dann lässt sich auch der Lösungsweg und, oder eine Lösung nachvollziehen und verstehen. Beginnen wir also mit einzelnen Begriffen und versuchen einmal etwas Ordnung in die Sache zu bringen.

KV Zusatz(versicherung)

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Darunter verstehen wir in der Regel eine Ergänzungsversicherung, welche den Schutz in einer gesetzlichen Krankenkasse erweitert oder Leistungen absichert, welche in der gesetzlichen Kasse nicht vorhanden sind. Im Rahmen der Erweiterung ist vielen der Begriff “Zahnzusatzversicherung” bekannt. Ein Schutz welcher eingeschränkte Zahnleistungen der GKV erweitert. Aber auch der Versicherungsschutz für ein Ein- oder Zweibettzimmer oder die privatärztliche Behandlung sind solche Möglichkeiten für Zusatzversicherungen. Ein weiterer und sehr wichtiger Bereich ist die Pflegezusatzversicherung. Hier besteht zwar auch ein Schutz über die gesetzliche (und auch private) Pflegepflichtversicherung, die Leistungen reichen aber oft nicht aus und lassen sich daher ergänzen. Eine solche Zusatzversicherung kann auch zu einer bestehenden privaten Krankenversicherung abgeschlossen werden, während viele andere eine Mitgliedschaft in der GKV voraussetzen.

Pflegezusatzversicherung

Bereits in meinem Artikel “Tun Sie ihrem Kind etwas Gutes” habe ich über die Notwendigkeit der Pflegezusatzversicherung für Neugeborene geschrieben. Einen solchen Versicherungsschutz können Sie natürlich auch nach der Geburt abschließen, dann aber nur mit einer Gesundheitsprüfung. Gerade bei Kindern die nicht gesund geboren sind, kann das dann zum Problem werden und einen solchen Versicherungsschutz im schlimmsten Fall lebenslänglich verhindern.

Anwartschaft

Die Anwartschaft existiert in zwei Varianten. Es gibt neben der großen auch die- wen wundert es- kleine Anwartschaft. In meinem Artikel zu Anwartschaft habe ich weitere Details beschrieben. Ganz vereinfacht bedeutet Anwartschaft nichts anderes, als sich das Recht zu sichern ohne Gesundheitsprüfung einen Versicherungsschutz zu bekommen, der sonst nur mit Risikoprüfung zu bekommen wäre. Anwartschaften kosten dabei einen Beitrag, bieten aber keinen Versicherungsschutz in der Zeit der Anwartschaft.

Optionstarife statt Anwartschaften

Im Gegensatz zu einer Anwartschaft ist eine Option ein wenig anders. Optionstarife gibt es eigenständig, also von der Funktionsweise wie eine Anwartschaft, oftmals enthalten die Zusatzversicherungen aber eine Option. Damit stellen Sie sicher, nach Ende der Versicherungspflicht kann die Zusatzversicherung dann, ohne neue Risikoprüfung, in eine Vollversicherung mit mehr Leistungen umgestellt werden. Während der Zeit mit der Zusatzversicherung besteht aber Leistungspflicht für die dort versicherten Leistungen.

Anwartschaften, Optionen und Zusatzversicherungen für noch nicht geborene Kinder

Für eine Person die noch nicht einmal auf der Welt ist, lassen sich auch keine Versicherungen abschließen. Dabei ist es völlig unerheblich ob der Vater oder die Mutter Versicherungsnehmer wird, es ist einfach keine Person vorhanden, welche als versicherte Person auftreten kann. Dennoch kann es interessant und wichtig sein, den noch ungeborenen selbst dann einen Versicherungsschutz anbieten zu können, wenn diese später in der GKV bleiben, krank geboren sind und dabei sonst nie die Chance haben würden in einen solchen Schutz zu kommen.

Da aber ein Anschluss vor Geburt nicht möglich ist, gibt es einen weg “über die Hintertür”. Schauen wir uns einmal die Bedingungen der Zusatzversicherungen an. Ganz exemplarisch und keineswegs als Auswahl gedacht, nehmen wir einen stationären Ergänzungstarif der Barmenia. Besteht also Versicherungsschutz für ein Elternteil, so kann das Kind einen solchen auch bekommen. Dazu heisst es erst einmal ganz allgemein in den Bedingungen:

“2. Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.

2.1 Für Neugeborene, die nach Absatz 2 ab Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versicherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Geburtsschäden sowie angeborenen Krankheiten und Anomalien.”

Hat also der Vater oder die Mutter bei Geburt schon drei Monate Versicherungsschutz, kann das Kind den auch bekommen. Aber… nicht mehr Leistungen als die Eltern in dem Schutz. Fällt also den Eltern erst einen Monat vor Geburt ein: “Wir brauchen ja noch Schutz für das Kind”, dann ist es meist recht knapp. Dennoch ist es nicht unmöglich, denn auch hier gibt es Lösungen. Die Barmenia sagt:

2.2 Der Versicherer verzichtet auf die Voraussetzung, dass ein Elternteil am Tage der Geburt mindestens drei Monate bei ihm versichert sein muss. Die Voraussetzung, dass ein Elternteil beim Versicherer versichert sein muss, bleibt unberührt.”

Auch hier ändert das nichts an der Voraussetzung. Ich höre schon die ersten die erklären, eine Schwangere kann man im letzten Monat gar nicht mehr versichern. Das stimmt bei einigen Unternehmen und ab gewissen Daten schon. Aber Eltern hat das Kind meist zwei und schwanger werden die Väter nie, auch wenn manche ab und zu so aussehen mögen.

Also: Im Zweifel den Antrag rechtzeitig für den Vater stellen, auch hier besteht dann für das Kind das Recht der Nachversicherung.

Aber Achtung: Der Vertrag für den Vater besteht und kann nicht bei Geburt wieder gekündigt werden, sondern nur ganz regulär mit Frist von drei Monaten zum Ablauf. Daher sollte der Schutz nicht nur wegen des Kindes, sondern deshalb abgeschlossen werden, weil dieser sinnvoll und wichtig ist.

In meinem Artikel “Tun Sie sich und Ihrem Kind etwas Gutes” geht es unter anderem auch um die Vorsorge bei Pflegebedürftigkeit. Auch hier besteht ein entsprechendes Nachversicherungsrecht und auch hier sichert der Schutz der Eltern den zukünftigen Schutz des Kindes.

Fazit

Wenn eine Schwangerschaft geplant ist oder der Kinderwunsch in die nähere Planung rückt, schauen Sie sich unbedingt den eigenen Versicherungsschutz an. Bestehende Tarife gehören jetzt überprüft. Für die Mutter heisst das auch, sich den bestmöglichen und gewünschten Schutz für sich und das Kind zu sichern. Für den werdenden Vater bedeutet es, er kann etwas tun damit seinem zukünftigen Sohn oder der Tochter der bestmögliche Schutz zur Verfügung steht und das auch dann, wenn nicht alles “glatt läuft bei der Geburt” oder das Kind leider nicht ganz gesund ist.

Wichtig ist aber dann auch, nicht nur den Schutz oder die Möglichkeit zu haben, sondern auch zu nutzen! Auch hier gibt es Fristen und Vorgaben, denn wer sein Kind nicht rechtzeitig zur neuen Versicherung anmeldet, der verwirkt all die guten Optionen. Daher bedenken Sie die zweimonatige Frist und sprechen Ihren Makler, Berater oder die Gesellschaft unbedingt innerhalb der Frist an und melden das Kind zur Versicherung an.

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