Die Bundesregierung hate heute, 22. 09. 2010, in einer Pressemitteilung die wesentlichen Änderungen im Gesundheitswesen bekannt gegeben.
Neben der Erhöhung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) um 0,6% wird der Arbeitgeberbeitrag festgeschrieben. Die Änderung hat auch Auswirkungen auf privat Krankenversicherte Personen. So wird der Arbeitgeberzuschuss durch diese Erhöhung ebenfalls erhöht.
Bereits gestern hatte ich die voraussichtlichen Zahlen zum Arbeitgeberzuschuss im Blog bekannt gegeben. Diese sind im Blogbeitrag “Arbeitgeberzuschuss 2011” nachzulesen.
Weitere Änderungen sind unter anderem:
Durch Änderungen in den §§ 6 und 9 SGB V („Drei-Jahres-Regelung“) wird die Aussage im Koalitionsvertrag umgesetzt, wonach ein Wechsel aus der GKV in die PKV zukünftig wieder nach einmaligem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze möglich sein soll.
Weiterhin ändern sich auch der Einzug in die Private Krankenversicherung (PKV) bei Berufseinsteigern und bei anteiigem Arbeitsverhältnis:
Damit wird die Rechtslage vor Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbs-stärkungsgesetzes (GKV-WSG) wieder hergestellt. Danach endet die Versicherungspflicht in der GKV für Arbeiternehmer künftig wieder mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr (anteiliges) Jahresarbeitsentgelt im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sofern ihr Gehalt auch die im folgenden Kalenderjahr maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen wird.
Berufsanfängern mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (z.B. Personen nach abgeschlossenem Hochschulstudium) wird zugleich – wie nach dem vor GKV-WSG geltenden Recht – die Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV ermöglicht.
Somit ist auch hier ein direkter Wechsel in die Private Krankenversicherung möglich und erfordert keine ausgiebigen Wartezeiten.
Wer nun im Jahr 2010 bereits die Grenze überschreitet und voraussichtlich auch die Grenze 2011 überschreitet, der kann sich zum 01. 01. 2011 bereits in einer Privaten Krankenversicherung versichern.
Personen, deren Pflichtmitgliedschaft in der GKV aufgrund des Wegfalls der Drei-Jahres-Regelung bereits zum Ende des Jahres 2010 endet, können ihre Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied fortsetzen.
Insbesondere gilt auch hier: Nicht voreilig handeln und vor allem die entsprechenden Auswahlkriterien zur privaten Krankenversicherung (PKV) zu beachten.
Weitere Informationen: