Bei fast jeder Beratung stellt sich die Frage nach den Gesundheitsfragen, was anzugeben ist und welche Angaben man nicht machen muss. Hier hatte ich bereits einmal dazu etwas veröffentlicht. Festzuhalten ist hierbei, dass es sich hierbei um einen sehr heiklen und elementaren Bereich handelt. Nur bei vollständiger und wahrheitsgemäßer Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antrag kann der Versicherer das Risiko seines Vertragspartners einschätzen.
Dabei ist es zunächst einmal unerheblich wie “wichtig” oder “unwichtig” der einzelne seine Risiken einschätzt. In diesem Beitrag möchte ich einige Praxisfälle näher beleuchten und auch die Rechtsfolgen der falschen Angaben aufzeigen.
In einem Forum, wo sich angehende Beamte austauschen und unter anderem auch Fragen zur PKV stellen, wurde folgende Frage gestellt:
Und wie sieht es damit (Anm. Hausstauballergie) aus, ob man sowas beim PKV-Antrag angeben muss? Da steht ja oft was von “letzten 5 Jahren” drin. Gilt das auch für Allergien? Da ich die letzten 5 Jahre ja keine Beschwerden hatte, ist das nicht anzugeben, oder?
Daraufhin kam folgende Antwort von einem anderen Nutzer:
Musst du nicht und mal im Ernst, warum bezahlst du die Medikamente nicht einfach selbst? Die sind doch nicht so teuer, dass es sich überhaupt lohnt, dafür zum Arzt zu gehen?
Wenn man sich nun verinnerlicht, das eine Gesellschaft verschiedene Fragen stellt… Also unter anderem nach Behandlungen und Beschwerden der letzten Jahre, so stellt sich hier schon die Frage wie es denn so mit dem “guten Tipp” aussieht.
Ganz klar, fragt ein Versicherer nach Beschwerden, so sind diese natürlich auch dann anzugeben, wenn ich damit keinen Arzt aufsuche oder eben meine Medikamente selber kaufe. Tritt nun die Allergie nicht mehr auf (wobei diese ja nicht verschwindet, sondern lediglich keine Symptome mehr zeigt), so ist auch hier auf die Fragestellung zu achten.
Am Beispiel eines großen Krankenversicherers sei dieses mal erläutert. Die Frage im Antrag lautet:
“Bestanden in den letzten 3 Jahren oder bestehen gegenwärtig Krankheiten, Beschwerden, Unfallfolgen, sonstige Gesundheitsstörungen oder haben Untersuchungen/ Behandlungen stattgefunden?”
Durch diese Fragestellung werden natürlich auch die bestehende Hausstauballergie abgefragt und ist somit wahrheitsgemäß zu beantworten. Tut man dieses nicht, so drohen Sanktionen und ggf. die Reduzierung (Verlust generell ist aufgrund der Versicherungspflicht nicht mehr möglich) des Versicherungsschutzes.
Auch wenn der Antragsteller hier persönlich keinen Grund für einen Risikozuschlag sieht, muss man sich darüber im Klaren sein das der Versicherer das unter Umständen anders sieht. Warum? Nun, wenn man sich das genau anschaut wird man sehen das die Tarifprämien für einen gesunden Kunden mit einer statistischen Wahrscheinlichkeit an Erkrankungen kalkuliert wurde.
Generell muss also bei jeder Vorerkrankung, soweit diese kostenrelevant ist und kein anderweitiger Kostenträge vorhanden ist (Wehrdienstbeschädigungen, Berufsgenossenschaft) ein Zuschlag kalkuliert werden. Wie hoch dieser ausfällt ist pauschal weder vorab zu sagen, noch bei den Gesellschaften vergleichbar. Aber zurück zur Allergie: Aus einer Hausstauballergie kann durchaus auch, wenn heute keine weiteren Beschwerden vorhanden sind, eine Asthmaerkrankungen werden, welche dann hohe Kosten verursacht, die durch einen heute festzulegenden Zuschlag auszugleichen sind.
Gibt man nun solche Erkrankungen nicht an, so verschweigt man wichtige Angaben zur Risikoeinschätzung und der Versicherer hat ein Recht den Vertrag nachträglich zu verändern. Früher im §16 VVG heute im §19 Versicherungsvertragsgesetz geregelt, ergeben sich eine Reihe von Möglichkeiten.
§ 19 Anzeigepflicht (Auszüge)
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Im Text sind also klare Vorgaben ersichtlich die zu erfüllen sind. Dieses nicht zu tun führt zu Versagung von Leistungen und im Zweifel zum Verlust des Versicherungsschutzes. (wobei dieser wegen der eingeführten Versicherungspflicht dann auf den Basistarif beschränkt ist)
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Klar ist, unabhängig von den Rechtsfolgen, das die Fragen im Antrag unbedingt gewissenhaft auszufüllen sind. Sie sollten sich auch in keinem Fall auf Aussagen des Beraters/ Vermittlers verlassen, wenn dieser Sie dazu drängt bestimmte Angaben nicht zu machen oder nicht vollständig zu machen. Sie tun weder sich noch dem Unternehmen einen Gefallen und ersparen sich viel Ärger.
Sollten Sie nun festgestellt haben, dass Sie in Ihrem Antrag etwas nicht angegeben haben, dann lesen Sie hier was Sie tun können.