Ein Problem in der Privaten Krankenversicherung besteht derzeit bei Nichtzahlung der Beiträge. Kann ein Versicherter in der Privaten Krankenversicherung derzeit seine Beiträge nicht mehr zahlen, so erfolgt zunächst eine Mahnung nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetz (VVG). In dem Paragraphen 193 heisst es unter anderem:
(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Prämienanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinn des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Angaben zum Ruhen des Anspruchs kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Abs. 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat des Rückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des Beitragsrückstandes zu entrichten. Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Versicherung im Basistarif fortgesetzt. Satz 6 bleibt unberührt.
Problematisch ist hierbei aber für die Versicherten, dass diese die oftmals sehr schwer wieder aus dem Ruhen des Vertrages herauskommen, denn die angelaufenen Rückstände zzgl. weiterer Kosten müssen erst einmal beglichen werden. Aus diesem Grund hat sich der Gesetzgeber mit der Problematik befasst und mir liegt nun der Referentenentwurf vom 15. 02. 2013 vor. Darin wird als “Lösung” der oben angesprochenen Probleme die Einführung eines so genanten “Notlagentarifs” angeführt. Dieser soll für Versicherte, die ihre Beiträge in der privaten Krankenversicherung nicht zahlen können, eingeführt werden. In dem Entwurf heisst es dazu:
Zudem wird ein Notlagentarif in der privaten Krankenversicherung eingeführt. Versicherte, die ihrer Pflicht zur Beitragszahlung nicht nachkommen, werden nach Durchführung eines gesetzlich festgelegten Mahnverfahrens automatisch in diesen Notlagentarif überführt; ihr bisheriger Versicherungsvertrag ruht währenddessen.
Um eine solche Änderung vorzunehmen, sind Änderungen in den bestehenden Gesetzen nötig. So wird der §193 VVG entsprechen geändert. Im Entwurf (Seite 5) heisst es dazu dann:
a) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 bis 11 ersetzt: „(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag von einem Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal. Ist der Rückstand einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats, wenn der Versicherungsnehmer in der Mahnung nach Satz 3 auf diese Folge hingewiesen worden ist und der Versicherungsnehmer bis dahin keinen Nachweis über seine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorgelegt hat.
(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Tarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Tarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Versicherungsnehmer, deren Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gelten als in einer Variante des Tarifs nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, je nachdem, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.
Eine Rückkehr in den ursprünglichen Tarif wird nach Begleichung der Rückstände wieder möglich. Wenn alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten beglichen sind, dann wird der Vertrag “ab dem ersten Tag des übernächsten Monats” in dem alten Tarif fortgesetzt. Hat es in der Zwischenzeit eine Beitragsanpassung gegeben, so gilt diese entsprechend. Die Leistungen des Basistarifes und weitere Vorschriften zum Notlagentarif sollen sich zukünftig in einem neuen Paragraphen, dem 12h des Versicherungsaufsichtsgesetz finden. Dieser soll dann lauten:
„§ 12h Notlagentarif
(1) Nichtzahler (§ 193 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes) bilden einen Tarif im Sinne des § 12b Absatz 2 Satz 1. Der Notlagentarif sieht ausschließlich Leistungen vor, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.
(2) Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine einheitliche Prämie zu kalkulieren, im Übrigen gilt § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2. Für Versicherte, deren Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, sieht der Notlagentarif Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vor. § 12 Absatz 1c Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die kalkulierten Prämien aus dem Notlagentarif dürfen nicht höher sein, als es zur Deckung der Aufwendungen für Versicherungsfälle aus dem Tarif erforderlich ist. Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in Satz 3 genannten Begrenzungen entstehen, sind gleichmäßig auf alle Versicherungsnehmer des Versicherers mit einer Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes erfüllt, zu verteilen. Auf die im Notlagentarif zu zahlende Prämie ist die Alterungsrückstellung in der Weise anzurechnen, dass bis zu 50 Prozent der monatlichen Prämie durch Entnahme aus der Alterungsrückstellung geleistet werden.“
Zur Höhe der Prämie in dem Notlagentarif ist bisher noch keine verbindliche Aussage vorhanden, weiterhin handelt es sich derzeit auch nur/ erst um einen Referentenentwurf, welcher noch das übliche Verfahren durchlaufen muss um tatsächlich in die Gesetze einzufließen. Der Direktor des PKV Verbandes sprach in der Presse von ca. 100 EUR monatlich.
Den Referenzenentwurf finden Sie hier als pdf:
Ich finde, es sollte jedem Erwachsenen freigestellt werden, ob er eine private Krankenversicherung abschließen möchte oder nicht.
Zumindest sollte allenfalls eine Notversicherung für Notfälle zu maximal etwa 100 Euro angeboten werden.
Das sogenannte Wettbewerbsstärkungsgesetz ist doch nur ein Gesetz zu Gunsten der reichen Versicherungen, die nur immer reicher werden. Korruption made in Germany!