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Geplante (gesetzliche) Änderungen in den versicherungsrechtlichen Vorschriften (zur Privaten Krankenversicherung)

In seinem Gesetzentwurf zum “Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften” hat der Gesetzgeber einige Probleme bezüglich der Abwicklung und Leistungszusage einer privaten Krankenversicherung erkannt (bzw. glaubt das) und möchte diese gern Ändern. Was genau das bedeutet und welche Änderungen auf privat Krankenversicherte zukommen, das schauen wir einmal genauer im entsprechenden Gesetzentwurf an.

Die derzeitige Situation:

Anders als in der gesetzlichen Krankenkasse, wo der Versicherte VOR Inanspruchnahme einer Leistung einen Anspruch auf Prüfung und Kostenzusage hat, ist in der privaten Krankenversicherung der Anspruch regelmäßig erst entstanden, wenn die Leistung erbracht wurde. SO kann der Versicherte vorher nur sehr bedingt prüfen (lassen), ob eine solche Leistung auch versichert ist und das Unternehmen diese tariflich erstatten muss.

Eine Besonderheit findet sich im Heil- und Kostenplan bei den Zahnleistungen. Hier ist es derzeit schon in vielen Tarifen so, das vor Leistungserbringung ein solcher Plan eingerecht werden muss, um die tariflichen Leistungen voll zu erhalten.

Geplante Änderungen:

Die Änderungen betreffen nicht nur die private Krankenversicherung, sondern auch andere Versicherungssparten. So werden Artikel des Versicherungsvertragsgesetzes dahingehend geändert, das hinzukommende Verträge ebenfalls aufgehoben werden können, wenn der Hauptvertrag endet. Ein Beispiel hierzu sind Nettoverträge in der Lebensversicherung und entsprechende Honorarvereinbarungen nebenher. Die Regelung betrifft § 9 des VVG.

Leistungszusage in der Privaten Krankenversicherung

Durch Anfügen des (8) an den § 192 VVG kommt folgender Text hinzu:

“(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2.000 EUR überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich (Anm: ohne schuldhaftes Verzögern); spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwenig ist.”

Auskunft und Einsicht in Gutachten

Bisher ist die Situation die, dass Einsicht in Gutachten die der Versicherer beauftragt hat, nicht der Kunde sondern nur der Arzt oder ein Rechtsanwalt bekommt. Das ist grundsätzlich immer mit Aufwand und ggf. auch Kosten verbunden und auch das will der Gesetzgeber ändern. Zukünftig soll der Kunde direkt Einsicht bekommen. Eine Ausnahme besteht weiterhin dann, wenn erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen, dann bleibt es bei dem Auskunftsrecht über einen Arzt oder Anwalt. Holt der Versicherte auf Verlangen des Versicherers ein Gutachten oder eine entsprechende Stellungnahme ein, so hat der Versicherer die Kosten dafür zu erstatten.

Änderung bei den Fristen zur Kündigung

Bisher finden sich im §205 die Vorgaben zur Kündigung eines Vertrages. Darunter ist unter Absatz 4 geregelt, das bei einer Anpassung des Beitrages innerhalb von einem Monat gekündigt werden kann. Diese Frist wird nun auf zwei Monate erweitert.

Ebenfalls wird nun verbindlich geregelt, wann die Folgeversicherungsbestätigung vorliegen muss. Der Kunde muss diese binnen 2 Monaten nach der Kündigunsgerklärung, spätestens aber bis zum Wirksamwerden der Kündigung vorlegen, damit der Altvertrag beendet wird.

Fazit:

Gerade die Regelungen zur Kostenzusage und zur Klarstellung der Fristen für die Folgeversicherungsbestätgung sind für den Versicherten hilfreich. Dennoch ist nach wie vor das oberste Gebot die richtige Auswahl des passenden Produktes und damit die Vermeidung von späteren Streitigkeiten.

Ein Kommentar

  1. Hallo, die Inter KV verzögert so lange die Zusage für eine geplante KH Behandlung in einer gemischten Anstalt, bis die Behandlung beginnt und dann schreibt, Sie sind von der Leistung frei, da ich ohne Zusage die Behandlung begonnen hätte.Früher ging die Zusage innerhalb 24 Std. VORLEISTUNG durch diE
    GKV.
    MfG

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