In der vergangenen Woche schrieb ich bereits etwas zu dem Thema “Selbstständige und die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV)“. Das Thema Existenzgründer und die Krankenkasse ist leider so komplex, dass viele es nicht versuchen oder entnervt aufgaben.
Auch habe ich dort erklärt- eine rückwirkende Erstattung ist nicht möglich, nur die Änderung der zukünftigen Beitragszahlungen ist denkbar. Grundlage ist hier der §240 des Sozialgesetzbuches V.
Jedoch gibt es auch hierbei Ausnahmen.
Gerade wenn Sie sich in der Gründung der Selbstständigkeit befinden, so ist es unmöglich einen Steuerbescheid vorzulegen. Dieses führte in einem Fall zu der Frage wie die Beiträge zu berechnen sind.
Die Kundin machte sich selbstständig und beantragte die freiwillige Versicherung in der GKV. Aufgrund einer Schätzung/ Prognose des geplanten Einkommens wurde diese (so sahen die Prognosen aus) zu dem Höchstbeitrag von 544,50 EUR von der Barmer GEK eingestuft. Ein Krankentagegeld wurde nicht versichert.
Leider entwickelte sich das Geschäft nicht so wie erwartet und es erging nun der erste Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008. Dieser wies nur ein beitragspflichtiges Einkommen von knapp 2.200 EUR aus und somit deutlich weniger als die geschätzten Zahlen.
Vorbildlich reichten wir diesen mit der Kundin bei der GKV ein, wonach der folgende Bescheid erging:
Beitrag alt (rückwirkend ab 1. 5. 2009) 544,50 EUR
Beitrag neu (rückwirkend ab 1. 5. 2009) 362,64 EUR
Daraus ergibt sich eine monatliche Ersparnis von mehr als 180 EUR. Die Rückzahlung von mehr als 2000 EUR und die geringere Einstufung ab 04/2010 wird die Kundin sicher freuen.
ABER: Diese Einstufung gilt maximal bis zum nächsten Einkommensteuerbescheid für 2009. Sobald dieser vorliegt ist eine Einreichung bei der Kasse erforderlich. Denken Sie daran, auch hier nochmals der Hinweis aus dem entsprechenden Bescheid:
Was Sie also tun können:
– Überprüfen Sie die Beitragseinstufung der gesestzlichen Kasse
– Wann haben Sie den letzten Bescheid eingereicht und welches Einkommen war dort genannt?
– Ist eine Neuberechnung möglich?