Das hat ja nicht lange gehalten. Im Jahr 2009 führte die DKV Ihre BestMed Tarife ein und bot diese in verschiedenen Tarifstufen an. Dabei standen die Zahlen hinter dem “BM” als Tarifbezeichnung für die Höhe der Leistungen.
Der BM1 mit den schwächsten Leistungen und steigerbar bis zum BM5 mit maximaler Leistungsstufe.
Anscheinend war die Begeisterung bei den Tarifen nicht so groß wie erwartet und die Kunden für diese Tarife rannten der DKV (Deutsche Krankenversicherung AG) wohl eher nicht die Türen ein. Nur so ist es zu erklären, dass der Versicherer zum 01. 01. 2012 (so eine Vorabmeldung) nun Tarife einfach schließt.
In dem BestMed Tarifwerk handelt es sich um die Tarife BM1 (Produktinfo BM1 der DKV) und BM2 (Produktinfo BM2).
Leistungsseitig wird man am Markt wohl eher nichts vermissen. Beide Tarife waren mit einem Hausarztmodell (Was bedeutet Haus- oder Primärarztmodell) ausgestattet und boten geringe Leistungen. Im Zahnbereich waren dieses 50 oder 60% bei Zahnersatz und aus sonst waren nur Mindestleistungen versichert. Daher wird der Markt es verschmerzen können, denke ich.
Doch für Kunden in den neuen Bundesländern wird es nun doch eng mit Tarifen (die speziellen “Osttarife”). Denn nicht nur die oben genannten Bestmed Tarife sollen zum Jahresende ein abruptes Ende finden, auch die Tarife BS9 (Produktübersicht BS5 der DKV) und BS5 (Produktübersicht BS5)werden beendet und geschlossen.
Weitere Tarife die es ab dem Jahreswechsel nicht mehr geben wird, sind der SMART/PLU (Produktinfo DKV Smart/PLU) und auch der ehemalige Tarif ET2 der Victoria Krankenversicherung (die in der DKV eingegliedert ist/ wurde) wird es nicht in die nächsten Jahre schaffen. (Produktinfo der DKV zum ET2)
Was ändert sich für den Neukunden bei einer Tarifschließung?
Dieser kann die oben genannten Tarife nicht mehr abschließen, diese werden nach der Schließung einfach nicht mehr angeboten. Heute, wo eine solche Information bereits bekannt ist, sollte natürlich ein Abschluss eines solchen Tarifs nicht mehr stattfinden oder sehr genau überlegt sein.
Am Markt gibt es eine fast unüberschaubare Zahl an Tarifen, welche andere und zum Teil bessere Leistungen bieten, deutlich bessere Prämienstabilität aufwiesen in der Vergangenheit und nicht aus dem Hause DKV sein müssen. Bevor jedoch eine Auswahl stattfinden kann, informieren Sie sich bitte ausführlich über die -für Sie- wichtigen Kriterien bei der Tarifauswahl in der Privaten Krankenversicherung (PKV) und lassen sich ausreichend Zeit.
Was passiert mit mir, wenn ich dort schon versichert bin?
Eine Schließung eines Tarifs bedeutet nicht, das Ihr Vertrag endet. Der Vertrag mit dem Versicherer bleibt auch nach einer Schließung unverändert bestehen. Auch besteht kein Sonderkündigungsrecht oder eine außervertragliche Möglichkeit zur Beendigung des Tarifs. Solange Sie wollen (und nicht kündigen) sind und bleiben Sie daher in dem Tarif versichert, es ändert sich nichts für Sie.
Dennoch sollten Sie prüfen, ob der gewählte Versicherungsschutz noch den Bedürfnissen und den eigenen Anforderungen entspricht. Alle diese Tarife hatten/ haben zum Teil erhebliche Lücken und stellen den Versicherten mehrfach schlechter als den gesetzlich Versicherten. Die Systeme sind zwar nicht direkt vergleichbar, jedoch staunen die Versicherten manchmal nicht schlecht, wenn diese sich vor Augen führen was alles nicht versichert ist. Schauen Sie sich durchaus die Bereiche Reha- und Anschlußheilbehandlung an, weiterhin die Leistungen zu Hilfsmitteln und Heilmitteln, aber auch Fragen zu Leistungsbausteinen wie gemischten Anstalten sollten gestellt werden.
Kann ich meinen Tarif wechseln und wann geht das?
Grundsätzlich bestehen mehrere Möglichkeiten des Wechsels. Zunächst kann der Versicherungsschutz auf Antrag verbessert und gewechselt werden. Dabei bedenken Sie bitte, dass eine Verbesserung der Leistungen eine neue Risikoprüfung bedingt und der Versicherer den Wechsel auch ablehnen kann.
Für die Versicherten der BestMed Tarife (BM1 und BM2 somit in diesem Fall) bestehen noch Optionsrechte in den Tarifen. In dem Versicherungsbedingungen (Druckstück 50052656 B 194 (10.10) BDK50134) der DKV heißt es dazu:
2. Optionsrecht – Erleichterter Wechsel innerhalb des BestMed Tarifsystems
2.1 Hat die Versicherung nach einem Tarif aus dem BestMed Tarifsystem für eine versicherte Person bis Eintrittsalter 55 Jahre begonnen, können Sie die Versicherung für diese Person einmalig
entweder zum 1. Januar des 4. Versicherungsjahres
oder zum 1. Januar des 6. Versicherungsjahres
– gerechnet vom erstmaligen Beginn der Versicherung im BestMed Tarifsystem –
zu folgenden erleichterten Bedingungen in einen leistungsstärkeren Tarif des BestMed Tarifsystems umstellen lassen
a) Der Umwandlungsantrag ist mit einem unserer Antragsvordrucke – bei einem Umwandlungsantrag zum 6.
Versicherungsjahr unter Beantwortung der Gesundheitsfragen – zu stellen; er kann frühestens zwei Monate
vor einem der in Satz 1 genannten Termine gestellt werden, er muss uns jedoch spätesten einen Monat vor
dem gewählten Umwandlungszeitpunkt vorliegen. Wir nehmen den fristgerechten Umwandlungsantrag an.
b) Bei einer Umwandlung
· zu Beginn des 4. Versicherungsjahres verzichten wir auf neue Risikozuschläge,
· zu Beginn des 6. Versicherungsjahres können wir – soweit ein erhöhtes Risiko vorliegt – für den hinzukommenden
Teil des Versicherungsschutzes (Mehrleistung) einen Risikozuschlag (s. § 12 Abs. 3 und 4) von maximal 100% des auf die Mehrleistung entfallenden Beitragsanteils verlangen.
c) Die Vereinbarung eines Leistungsausschlusses können wir nicht verlangen.
d) Für laufende Versicherungsfälle wird ab Umwandlungstermin nach den dann geltenden Tarifen – ohne Wartezeiten– geleistet.
e) Der vom Umwandlungstermin an zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem dann erreichten Alter der versicherten Person unter Berücksichtigung eventuell erworbener Anrechnungsbeträge1.
Hat Ihr Versicherungsschutz somit im BestMed 1 oder 2 zum 01. 01. 2009 begonnen, so bietet sich ein solcher Wechsel zum 01. 01. 2012 an. Bitte beachten Sie den sehr kurzen Zeitraum der Antragstellung. Diese Umstellung ohne Risikozuschläge kann nur im November 2011 erfolgen. Passiert dieses nicht. ist das Umwandlungsrecht verwirkt.
Prüfen Sie daher sehr genau und rechtzeitig ob und in welchen Tarif Sie wechseln wollen, nur so ist dieses sinnvoll zu lösen.
Was ist mit dem gesetzlichen Tarifwechselrecht?
Das bleibt uneingeschränkt bestehen, unbeachtet der oben genannten Optionen im BestMed. Was es jedoch genau bedeutet und wie es genau funktioniert können Sie in meinem Blogbeitrag “Tarifwechsel nach § 204 VVG statt Kündigung bei Beitragsanpassung in der Privaten Krankenversicherung“ nachlesen.
Dieses Recht sollten die Versicherten der BS5 und BS9 Tarife besonders beachten und sich mit einem möglichen Wechsel des Tarifs oder gar des Unternehmens beschäftigen.
Wird mein Tarif nun schnell teurer wenn er geschlossen ist?
So pauschal ist eine solche Aussage nicht zu treffen und daher weder falsch noch richtig. Entscheidend ist die Kalkulation des Versicherers und die Frage wie vorsichtig/ optimistisch kalkuliert wurde. Durch eine Tarifschließung muss es nicht zu höheren Steigerungen kommen. In der Vergangenheit ist aber genau dieses bei einigen Unternehmen passiert. Die Aussage “das passiert weil keine neuen Kunden hinzukommen” ist aber auch Unsinn. Gründe sind hier vielfältig und insbesondere von der Kostenentwicklung, den Rücklagen und dergleichen abhängig.
Weiterführende Informationen:
Auswahlkriterien zur Privaten Krankenversicherung/ Anforderungsfragebogen