Home: online-pkv.de » PKV BU Blog » Krankenversicherung » Private KV » Digitale Nomaden Krankenversicherung und Versicherungspflicht

Digitale Nomaden Krankenversicherung und Versicherungspflicht

Versicherungspflicht mit und ohne Wohnsitz und warum eine Abmeldung allein nicht reicht

Die Anzahl der Menschen, die ihren Lebensmittelpunkt nicht standardmäßig in Deutschland haben und um die Welt reisen und sich beruflich wie privat verwirklichen möchten nimmt stetig zu. Das Thema “Digitale Nomaden Krankenversicherung” ist daher weiterhin eines der wichtigsten, aber auch nervigsten. Bei jedem Umzug oder Wegzug stellt sich irgendwann auch immer die Frage nach der Krankenversicherung. Keiner möchte (und die meisten können es auch nicht) Kosten für die eigene Gesundheitsfürsorge privat aufbringen. Dazu sind die Kosten zu unkalkulierbar und nicht planbar.

Einige Beispiele zu Kosten für einzelne Behandlungen habe ich in meinem Beitrag bzw. in meiner Beitragsserie „Was kostet eigentlich“ zusammengefasst. Dort finden sie sowohl Kostenbeispiele aus Deutschland, aber auch für Behandlungen aus dem Ausland.

Bevor wir nun zu der Frage kommen, welchen Versicherungsschutz digitale Nomaden für ihre Krankenversicherung benötigen, zuvor schauen wir uns das Thema Versicherungspflicht in Deutschland an.

Digitale Nomaden Krankenversicherung

Grundlage dieses Beitrags war eine Aussage in einer Facebookgruppe, wo jemand beschrieb, er hätte von der Krankenversicherung eine Kündigungsbestätigung bekommen, und weiterhin sei der Wohnsitz und ihr Gewerbe in Deutschland. 

Zunächst einmal muss klar sein, ich kann natürlich meine Krankenversicherung kündigen. Die Gesetzliche Krankenkasse geht in den meisten Fällen davon aus, dass sie zu einer anderen Krankenkasse wechseln möchten und sendet ihnen eine entsprechende Kündigungsbestätigung. Doch seit Einführung der Versicherungspflicht in 2007, hat sich einiges geändert.

Digitale Nomaden Krankenversicherung – Versicherungspflicht in Deutschland

Bevor wir also entscheiden können, ob jemand überhaupt weiter in Deutschland versicherungspflichtig ist, benötigen wir die gesetzlichen Grundlagen. Der Gesetzgeber hat in Deutschland generell im Wesentlichen zwei große Gesetze erlassen, welche sich mit dem Thema Krankenversicherung beschäftigen. Natürlich gelten auch aus anderen Gesetzen und Verordnungen Regelungen, aber diese beiden bilden die gesetzliche Grundlage.

Durch einen Klick auf die beiden folgenden Button, kommen Sie direkt auf die Seite der beiden Gesetze. Dort können sie alle Paragrafen gezielt nachlesen und sich selbst ein Bild machen.

Die, im Jahre 2007 rsp. 2009 eingeführte, (Auffang-)Versicherungspflicht beschreibt die Tatsache, dass jeder mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtet ist, eine Krankenversicherung abzuschließen. Dabei ist noch nicht geregelt, ob es eine gesetzliche Krankenkasse oder eine private Krankenversicherung sein muss. Dieser Paragraf 193 des VVG beschäftigt sich ausdrücklich mit den Voraussetzungen und der Frage wer sich überhaupt versichern muss.

Wer also seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt, der kann sich problemlos irgendwo in der Welt bewegen und muss natürlich trotz eines deutschen Passes keine Krankenversicherung in Deutschland unterhalten. Für den gibt es Möglichkeiten von dauerhaften Auslandsversicherungen, Reiseversicherungen für einen bestimmten Zeitraum oder aber die Versicherung des Landes, in der die oder diejenige dann lebt.

Falscher und teurer Ratschlag von “Beratern”

Interessant war die Aussage eines Lesers in der Gruppe, welcher sogar beruflich mit Krankenversicherung zu tun hat, dass das Versicherungsvertragsgesetz nur für die private Krankenversicherung gilt, und das Sozialgesetzbuch 5 für die gesetzliche Krankenkasse. Die Zuordnung der beiden Gesetze zu den jeweiligen Systemen stimmt grundsätzlich, jedoch regelt das Versicherungsvertragsgesetz die neu eingeführte Versicherungsplicht seit dem Jahr 2007 für alle. 

Und das genauer zu bewerten, schauen wir uns den Paragrafen 193 des VVG genauer an, und sezieren den etwas. 

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5 000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5 000 Euro. 2Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die

1) in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder

2) Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder

3)Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder

4) Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
 

Der Gesetzgeber spricht also davon, dass jeder mit Wohnsitz in Deutschland der Pflicht zur Krankenversicherung unterliegt. Gleichzeitig spricht das VVG in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch V davon, dass jeder, der in einer Krankenkasse versichert ist, auch eine Pflegepflichtversicherung abschließen muss. Das gilt für denjenigen der privat krankenversichert ist ebenso für die private Krankenversicherung und die damit folgende Versicherungspflicht. Auch dieser benötigt ein Pflegepflichtversicherung.

Digitale Nomaden Krankenversicherung – Pflegepflichtversicherung

Anders als die Krankenversicherung jedoch, ist das Fehlen einer Pflegepflichtversicherung eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld bis zu 2.500€ belegt. Habe ich also die Verpflichtung mich privat pflegepflichtversichern zu müssen, und tue dieses nicht, bekomme ich mit etwas Pech vom zuständigen Landkreis einen Bescheid über die Ordnungswidrigkeit, zahle ich den nicht, wird es irgendwann ein Bußgeldbescheid mit den üblichen Beitreibungsmaßnahmen.

Während das Versicherungsvertragsgesetz nunmehr die Pflicht regelt, mich um meine Absicherung zu kümmern, regelt das Sozialgesetzbuch 5 wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist oder wer sich dort freiwillig versichern kann. Dazu maßgebend die Paragrafen 5 und 8. Ich kopiere die Paragrafen jetzt nicht in der Gänze hier hinein, die können Sie aber durch einen Klick auf den jeweiligen Paragrafen direkt nachlesen.

Anders als in der privaten Krankenversicherung gibt es nämlich kein generelles Zugangsrecht zur gesetzlichen Krankenkasse. Erfülle ich also nicht die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht oder die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse, so kann ich mich dort nicht versichern. Kommen zum Beispiel Menschen erst im hohen Alter aus dem Ausland zurück, haben sie manchmal das Problem, dass keine gesetzliche Krankenkasse sie wieder aufnehmen muss. Es sei denn, sie waren vor Weggang ins Ausland gesetzlich versichert oder sie kommen aus einem anderen gesetzlichen System. Die Regelungen hierzu sind sehr differenziert zu betrachten, daher lassen sich diese nicht in diesem Artikel beleuchten.

„Meine Krankenkasse hat mir bestätigt, dass ich gekündigt habe“

Grund für diesen Beitrag und mein Aufhänger überhaupt war, dass jemand schrieb er hätte seine Krankenkasse gekündigt und diese hätte ihm auch nach telefonischer Rücksprache bestätigt, dass die Kündigung angekommen sei. Mit der Kündigungsbestätigung die dann verschickt wurde (die kenne ich im Detail nicht, daher ist es schwer zu sagen ob diese offensichtlich falsch ist), muss man diese etwas genauer betrachten.

Natürlich steht es jedem frei, seine gesetzliche Krankenkasse zu kündigen. Der Mitarbeiter der gesetzlichen Krankenversicherung bekommt diese Kündigung und prüft ob die Mitgliedschaft kündbar ist. Das ist sie, wenn mindestens 12 Monate seit dem Beginn der Mitgliedschaft vergangen sind und der oder diejenige einen anderen Versicherungsschutz nachweist. Für den Nachweis der Folgeversicherung gibt es mittlerweile zahlreiche Urteile bis zu welchem Termin diese zu erfolgen hat. Weise ich keine anderweitige Versicherung nach, welche den Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes entspricht, wird meine Kündigung auch rückwirkend wieder ungültig, wobei das juristisch nicht ganz sauber ist. Die Kündigung wird zunächst einmal bestätigt, wird aber erst dann wirksam, wenn ich eine entsprechende Folgeversicherungsbescheinigung nachweisen kann.

Digitale Nomaden Krankenversicherung – Folgeversicherung muss belegt werden

Diese Folgeversicherungsbescheinigung kann jedoch nur der Versicherer ausstellen, der den Vorgaben des VVG genügt und damit einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz in Deutschland anbieten darf. Eine Reiseversicherung, egal ob kurzfristige Reiseversicherung oder langfristiges Produkt, kann dieses in der Regel nicht. Ein paar Besonderheiten für europäische Spezialkrankenversicherer gibt es zudem auch noch, auch das führt hier zu weit.

Auf meine Rückfrage, ob die Krankenkasse denn alle Angaben gehabt hätte, also zu Wohnsitz (der weiter besteht), dem Gewerbe (was weiter angemeldet ist in Deutschland) bekam ich die Antwort, man habe der Krankenkasse alles telefonisch mitgeteilt. Der Sachbearbeiter hätte noch mal nachgelesen und hätte sogar einen Passus (woher auch immer) vorgelesen und damit die Kündigung bestätigt.

Mündliche Aussagen bringen nichts

Wer diesen Blog länger liest, der kennt einige Beispiele von telefonischen Aussagen der Krankenkasse oder auch privater Versicherungen, an die sich später plötzlich niemand mehr erinnern kann. Auch gibt es Aussagen, die offensichtlich falsch waren, die sogar schriftlich bestätigt wurden (Beispiele siehe Bindungsfrist).

Wer also eine verbindliche Aussage bekommen möchte, der sollte alle Fakten schriftlich gegenüber dem Gesprächspartner darlegen.

Habe ich also einen Wohnsitz in Deutschland und betreibe mein Gewerbe in Deutschland weiter (wobei das Gewerbe selbst keinen Einfluss auf die Versicherungspflicht hat) dann unterliege ich der Versicherungspflicht. Ob ich jetzt davon X Tage im Jahr unterwegs bin und durch die Welt reise, spielt dabei keine Rolle. Auch spielt die 183-Tage-Regelung aus dem Steuerrecht im Versicherungsrecht keine Rolle.

Ich lehne mich einmal weit aus dem Fenster:

Schreibe ich der Krankenkasse, dass ich mich derzeit auf Reisen befinde, in Deutschland meinen Wohnsitz behalte und eine Langzeitreiseversicherung habe, und erwarte dann eine schriftliche Aussage darüber, ob ich der Versicherungspflicht unterliege, dann werde ich diese nicht bekommen. Der Mitarbeiter der Krankenkasse stellt sich eindeutig nicht über das Gesetz. Der Gesetzgeber regelt die Vorgaben ganz klar, Wohnsitz in Deutschland = Krankenversicherungspflicht. Natürlich steht es jedem frei, den Wohnsitz in Deutschland abzumelden und weg zu ziehen. Dann endet auch die Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Ob diese in einem anderen Land dann wieder auflebt, weil das dortige Sozialversicherungssystem auch von einer Pflicht ausgeht (Zum Beispiel die Niederlande) ist eine ganz andere Baustelle.

Digitale Nomaden Krankenversicherung – ein gut gemeinter Rat

Daher ein gut gemeinter Rat:

Wenn Sie sich mit der Krankenkasse auseinandersetzen, schildern sie bitte ihre Umstände deutlich, vollständig und schriftlich. Der Mitarbeiter der Krankenkasse kann es nicht ahnen was Sie vorhaben oder welche genauen Umstände vorliegen. Er kann nur aufgrund der Fakten antworten, die er von Ihnen vorliegen hat. Schreibe ich also ich möchte meine Krankenkasse kündigen, wird er die Voraussetzungen der bestehenden Mitgliedschaft, und die Voraussetzungen der Kündigung prüfen und mir diese bestätigen. In dem Schreiben ist weiterhin der Nachweis der Folgeversicherung gefordert. Auch steht auf diesen Kündigungsbestätigungen oftmals der Zusatz, dass diese Kündigungsbestätigung nur für den Wechsel in eine andere Krankenkasse gilt, das schließt andere Versicherer aus.

Schildern sie also die Umstände vollständig und teilen der Krankenkasse mit, dass sie ihren Wohnsitz in Deutschland behalten, auf Reisen sind und eine Langzeitreiseversicherung abgeschlossen haben, werden sie keine Kündigungsbestätigung für ihre gesetzliche Krankenkasse bekommen.

Der Grund ist die weiter bestehende Versicherungspflicht. Zudem müssen Sie unabhängig von der Krankenkasse selbst dafür sorgen, dass sie die Vorgaben zur Pflegepflichtversicherung erfüllen. Auch diese sind gesetzlich geregelt und, wie bereits erwähnt, bußgeldbewährt.

Insgesamt ist es leider wie so oft. Macht eine Krankenkasse, eine Behörde oder eine Versicherung einen Fehler, der uns selbst gerade in den Kram passt, dann wird diese schnell als gesetzlich gegeben hingenommen. Schließlich passt die Aussage zu dem, was man selber gerne hätte. Bestätigt die Krankenkasse, die Behörde oder eine andere Versicherung jedoch etwas nicht so wie wir es gerne hätten, dann wird über die Regelungen diskutiert. Aber nur weil ich eine Bestätigung für etwas bekomme, was mir gerade in die eigenen Umstände passt, aber dennoch falsch ist, macht es diese Entscheidung nicht richtig.

Jetzt könnte man juristisch lange darüber diskutieren, in welchem Umfang die gesetzliche Krankenkasse haftet, ob der Mitarbeiter verantwortlich ist, falls er eine falsche Entscheidung getroffen hat. Aus Erfahrung (insbesondere bei Aussagen und sogar schriftlichen Nachweisen zu Familienversicherung) ist das in vielen Fällen nicht so. Da kommen in einigen Jahren Beitragsbescheide von einigen tausend Euro, und auf die Beschwerden kommen dann Aussagen wie: „Das ist nun mal so das Gesetz“. 

Bevor Sie sich also auf eine Aussage verlassen, die vielleicht aufgrund telefonisch getroffener Fakten und Annahmen beruht, schreiben Sie diese Fakten und Informationen erneut auf, schildern den Umstand ihrer Anfrage ausführlich und schicken das mit Bitte um eine verbindliche (rechtsverbindliche) Aussage an die Krankenkasse. Nur so können sie sicher sein, dass sie nicht später mit hohen Nachzahlungen und Problemen rechnen müssen.

Die Absicherung von digitalen Nomaden im Ausland, die Versicherung von Langzeitreisen oder internationalen Krankenversicherern ist überhaupt nicht meine Baustelle. Dazu gibt es eine ganze Reihe von hervorragenden Kollegen und Spezialisten, welche sich genau auf diese Bereiche spezialisiert haben.

Digitale Nomaden Krankenversicherung – Anbieter

Ich verlinke ihnen im Anschluss einige Anbieter. Das heißt ausdrücklich und keinesfalls, dass es nicht auch andere gute gibt.

Haben Sie Ihren Wohnsitz noch in Deutschland und planen erst Auslandsaufenthalte, so kann eine deutsche Krankenversicherung mit Weltgeltung die bessere Wahl sein. Mehr dazu dann auf meiner Seite.

4 Kommentare

  1. “Zunächst einmal muss klar sein, ich kann natürlich meine Krankenversicherung kündigen. Die Gesetzliche Krankenkasse geht in den meisten Fällen davon aus, dass sie zu einer anderen Krankenkasse wechseln möchten und sendet ihnen eine entsprechende Kündigungsbestätigung.”

    Nach der neuen Rechtslage ist es seit dem 01.01.2021 so, dass wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse begründet werden soll, die elektronische Meldung der gewählten Krankenkasse nach § 175 Abs. 2 Satz 1 SGB V die Kündigungserklärung des Mitglieds ersetzt (§ 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V). Eine gegenüber der bisherigen Krankenkasse nach dem 31. Dezember 2020 abgegebene Kündigungserklärung entfaltet in diesen Fällen keine rechtliche Wirkung. Einer eigenen Kündigungserklärung gegenüber der Krankenkasse bedarf es nur noch, wenn keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll, wie im vorliegenden Fall.

    “Die, im Jahre 2007 eingeführte, Versicherungspflicht beschreibt die Tatsache, dass jeder mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtet ist, eine Krankenversicherung abzuschließen.”

    Eine allgemeine Krankenversicherungspflicht (VVG § 193) gilt seit dem 1. Januar 2009, was Sie meinen ist bestimmt die sogenannte Auffangversicherungspflicht in der GKV, die zum 01.04.2007 eingeführt wurde.

    “Gleichzeitig spricht das VVG in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch V davon, dass jeder, der in einer Krankenkasse versichert ist, auch eine Pflegepflichtversicherung abschließen muss. Das gilt für denjenigen der privat krankenversichert ist ebenso für die private Krankenversicherung und die damit folgende Versicherungspflicht. Auch dieser benötigt ein Pflegepflichtversicherung.”

    Wo haben Sie das im VVG gefunden? Ich meine dies regelt allein § 1 Abs. 2 SGB XI. Genauer zur Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen noch § 23 SGB XI.

    “Erfülle ich also nicht die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht oder die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse, so kann ich mich dort nicht versichern.”

    Die Fami bitte nicht vergessen.


    Nun aber zum eigentlichen Thema. Was genügt als “anderweitige Absicherung im Krankheitsfall” damit freiwillig Versicherte ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse kündigen können. Der GKV-Spitzenverband hat “Grundsätzliche Hinweise zur Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vom 14. Dezember 2018” herausgebracht, wo dazu ausgeführt wird und die auch in diesem Fall anzuwenden sind (siehe Seite 3).

    Im Abschnitt zur Privaten Krankenversicherung als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall wird einiges interessantes ausgeführt. So muss die neue Versicherung nicht mal zwingend bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen bestehen, wenn das Sicherungsniveau den qualitativen Anforderungen des § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG genügt.

    Spannend ist, dass Auslands- oder Reisekrankenversicherung für Auslandsaufenthalte, die über das Maß einer „normalen“ Urlaubsreise hinausgehen, unter bestimmten Voraussetzungen als eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall klassifiziert werden. Die Anerkennung einer privaten Auslandskrankenversicherung als anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall setzt eine kumulative Erfüllung folgender Anforderungen voraus:

    • Der Versicherungsvertrag beinhaltet die Absicherung eines Auslandsaufenthalts, der über die Dauer von 42 Tagen hinaus geht.
    • Der Leistungskatalog des Versicherungsvertrags entspricht der Art nach – nicht dagegen dem Umfang nach – den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Es genügt, dass die wichtigsten Leistungen der GKV bei der ambulanten und stationären Heilbehandlung vorgesehen sind.

    Die Anerkennung einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall unter den vorge-nannten Voraussetzungen beschränkt sich nicht auf die Verträge, die bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen zustande kommen.

    Von daher, wenn die Voraussetzungen von der Versicherung erfüllt sind, sehe ich hier kein Problem.

    • Guten Tag,

      Vielen Dank für den ausführlichen Kommentare.
      Mir ist noch nicht ganz klar, was sie mir mit den Zitaten sagen wollen.

      Im Beitrag geht es um die Allgemeinen Voraussetzungen, die leider immer wieder unvollständig berücksichtigt werden. Daher sind oft die Aussagen der Krankenkasse nicht falsch, basieren aber auf unvollständigen Angaben.

      Auch eine anderweitige Absicherung (EU Krankenversicherung oder anderer Schutz über Expad Anbieter) kann relevant und passend sein. Zudem gibt es spezielle Vorgaben in anderen Ländern. Daher ist es nur ein genereller Beitrag und keine Einzelfallberatung. Das können die Spezialisten (siehe Ende des Beitrages) nur individuell beraten.

      Die Kündigung der GKV ist auch weiterhin selbst zu erbringen, wenn keine neue GKV begründet werden soll. Daran ändert die Neuregelung nichts. Nur bei einem GKV zu GKV Wechsel (der hier bei Wegzug ja nicht erfolgt), ist diese neue Regelung anzuwenden.

      Die Pflicht zur Pflegepflichtversicherung ergibt sich aus dem (wie geschrieben) SGB in Verbindung mit dem VVG. Vereinfacht. VVG regelt KV Pflicht, SGB “Pflege folgt KV” und verlangt ggf. Bußgelder bei nicht bestehender Pflegepflicht. Richtigerweise ist es ein Ordnungswidrigkeit.

      Das Schreiben des GKV Spitzenverbandes hier für alle zum Nachlesen.

      Welche Produkte als Ersatz zur Erfüllung der Pflicht dienen führt in einem einfachen Blogbeitrag zu weit. Das können selbst bestimmte Verbände sein, welche einen Ersatz von Krankheitskosten (ambulant und stationär) zusagen. Auch Reiseversicherungen sind generell sogar denkbar.

      Am Ende muss nur klar sein, so individuell die Situation ist, so individuell auch die Absicherung. Oft wird aber in Foren angenommen “ich bin dann mal verreist” und damit interessiert mir das alles nicht mehr.
      So ist es dann aber eben auch nicht.

      Und generell bedeutet “ich habe gekündigt” noch nicht, dass es wirksam beendet ist.

      Daher der dringende Hinweis an alle die es betrifft oder die es planen, sich dazu Gedanken zu machen. Auch eine eventuelle Rückkehr und damit auch die Rückkehr in eine GKV oder PKV sollten hier bedacht werden. Je nach individuellen Plänen, welche sich manchmal schneller ändern als erwartet.

      Einen schönen Sonntag und nochmals Danke für die ausführlichen Ergänzungen.

  2. Ggf. auch ein interessantes Blog Thema ähnlichem Kontext:

    Wie verhält es sich eigentlich bei einem PKV Versicherten mit vorübergehenden (z.B. 3-5 Jahre) beruflichen Aufenthalt im nicht EU-Ausland (z.B. USA) und anschließender Rückkehr nach Deutschland? Besteht dort theoretisch bei Rückkehr wieder die Möglichkeit in die GKV zu wechseln oder wird der PKV Vertrag für die Auslandszeit „pausiert“ (gar fortgeführt?). Spielt hier ggf. auch die arbeitsvertragliche Situation eine Rolle (Entsendung/Expat mit deutschem Arbeitsvertrag vs. Lokalarbeitsvertrag im Zielland)?

    Vielen Dank für Ihren gesamten Content!

    • Guten Tag,
      die Frage ist pauschal schlecht zu beantworten.
      Hierbei lassen sich ggf. Anwartschaften in der PKV vereinbaren.Diese ermöglichen dann die Rückkehr dort hinein.
      Andererseits kann bei im Ausland bestrehender Vers.Pflicht (Schweiz, Niederlande bspw.) und erfüllen der Voraussetungen bei Rückkehr, auch eine Widerversicherung in der GKV in Frage kommen. Das hängt aber von vielen Faktoren ab.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner