Home: online-pkv.de » PKV BU Blog » Krankenversicherung » GKV » Die Rückkehr die Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse und einige Änderungen hierzu

Die Rückkehr die Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse und einige Änderungen hierzu

Grundsätzlich sollte der Schritt in die private Krankenversicherung gut überlegt sein, denn eine Rückkehr in das gesetzliche System ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Dennoch kann es Situationen geben, wo es erforderlich ist, den Schritt in die gesetzliche Krankenversicherung zurück zu wählen.

Arbeitslosigkeit und die Rückkehr in die GKV

Wer arbeitslos wird und Leistungen wie das Arbeitslosengeld eins bezieht, der wird zunächst einmal versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse. Wie in meinem Beitrag Arbeitslosigkeit und die private Krankenversicherung bereits geschrieben, ist eine Rückkehr in die GKV möglich, falls zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht ist. Wer bereits fünf Jahre oder mehr privat krankenversichert war, der kann sich (falls gewünscht) von dieser Versicherungspflicht befreien lassen und somit auch während der Arbeitslosigkeit in der PKV bleiben.

Früher war es dann so, dass die Befreiung für den Tatbestand Arbeitslosigkeit dauerhaft galt. Das bedeutete, wer nach der Arbeitslosigkeit wieder eine neue Tätigkeit fand und danach wieder arbeitslos wurde, für den trat keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse ein. Ein weiterer Grund eine solche Befreiung sehr genau zu überlegen. Mit einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 25.5.2011 (Aktenzeichen B12 KR 9/09R) hat sich dieser Auffassung etwas verändert. Dort ging es zwar um die Befreiung wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, dennoch gab es in der Quintessenz die Aussage, dass die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach Paragraph 8 SGB V tatbestandsbezogen auf das jeweilige Versicherungsverhältnis wirkt.

 „Befreiungsentscheidungen sind danach nur auf das jeweilige Versicherungsverhältnis, aus dessen Anlass sie ausgesprochen werden, bezogen. …  die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach §8 entfaltet keine Regelungswirkung für eine im Anschluss an das Ende des Beschäftigungsverhältnis eintretende Versicherungspflicht wegen eines anderen Tatbestandes.“

Ein Beispiel um das ganze etwas zu verdeutlichen:

Ein Versicherter wurde zum 1.1.2012 wegen Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze versicherungspflichtig und ließ sich daraufhin befreien um in der privaten Krankenversicherung zu bleiben. Zum 1. April 2012 wurde er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld I, wonach eine neue Versicherungspflicht ausgelöst wurde. Hier galt die alte Befreiung wegen Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze nicht mehr, jedoch konnte sich dieser erneut befreien lassen, da er schon länger als fünf Jahre in der privaten Krankenversicherung versichert war.

Glücklicherweise fand dieser Versicherte zum 1. September einen neuen Job, welcher mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze vergütet wurde, daraufhin konnte er wieder in die private Krankenversicherung zurück. Mitte 2013 wurde erneut arbeitslos, hier entschied er sich jedoch die eintretende Versicherungspflicht bestehen zu lassen und kehrte in die gesetzliche Krankenkasse zurück.

Aufgrund der alten Befreiung (auch wegen des Grundes der Arbeitslosigkeit) war er jedoch nicht sofort befreit, da es sich eben um eine tatbestandsbezogene Befreiung handelt. Diese wurde durch die neue berufliche Tätigkeit ab April 2012 unterbrochen, so trat ein neuer Tatbestand in 2013 ein.

Kurzfristige Unterbrechungen gelten nicht

In dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit heißt es jedoch:

„Im Hinblick auf den Charakter der Befreiung als Statusentscheidung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung ist ein fortwirken der Befreiung über das einzelne (zur Befreiung führende) Beschäftigungsverhältnis jedoch dann anzunehmen, wenn im unmittelbaren Anschluss hieran oder auch nach einer kurzfristigen (sozialversicherungsrechtlichen irrelevanten) Unterbrechung eine neue Beschäftigung aufgenommen wird, die grundsätzlich nach §5 versicherungspflichtig wäre. dies gilt auch für weitere (noch folgende) Beschäftigungen. Als kurzfristige Unterbrechungen im vorstehenden Sinne werden Zeiträume von bis zu einem Monat angesehen, in denen kein anderer Versicherungspflichttatbestand vorliegt.”

Eine weitere Rückkehrmöglichkeit in die gesetzliche Krankenkasse

Wer sich für die gesetzliche Krankenkasse entschieden hat, weil er durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder aber einen anderen Tatbestand der Versicherungspflicht in die GKV zurückgekommen ist, der kann auch nach Wegfall dieses (nicht kurzfristigen) Tatbestandes in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben. Die gesetzliche Regelung findet sich dazu in Paragraph 188 des Sozialgesetzbuches V, denn dort heißt es:

(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

Rückkehrmöglichkeit nach Feststellung einer Schwerbehinderung

Eine weitere und oftmals unbeachtete Lösung zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse, sind die Regelungen für Schwerbehinderte. Wird eine Schwerbehinderung festgestellt, so kann sich der Versicherte wieder in der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Grundlage dafür ist §9 des Sozialgesetzbuches V, denn dort findet sich folgende Regelung:

§ 9 Freiwillige Versicherung

(1) Der Versicherung können beitreten…

4.) schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen

Die meisten gesetzlichen Krankenkassen haben für diese Beitrittsmöglichkeit für schwer behinderte Menschen eine Altersgrenze von (meist) 45 Jahren festgelegt. Das bedeutet also, wer in der privaten Krankenversicherung versichert ist und bei wem eine Schwerbehinderung festgestellt wird, der hat diese entsprechend nachzuweisen und kann (wenn er noch nicht 45 ist) zurück in die gesetzliche Krankenkasse wechseln. Voraussetzung dafür ist jedoch das ein Elternteil (dabei ist es unerheblich wie alt dieses ist und ob es eine gemeinsame Wohnung gibt) oder der Ehegatte die Voraussetzungen zur Vorversicherungszeit erfüllen.

Was sie sonst noch beachten sollten?

Entscheiden Sie sich, aus welchen Gründen auch immer, für die Rückkehrmöglichkeit in die gesetzliche Krankenkasse so bedenken Sie bitte unbedingt die Umstellungsmöglichkeiten in einer Anwartschaftsversicherung und/oder die Nutzung der Möglichkeit den bisher bestehenden privaten Versicherungsschutz im Rahmen einer Zusatzversicherung fortzuführen. Ob der Versicherer eine solche Lösung anbietet und dieses ohne Gesundheitsprüfung möglich ist, erfragen Sie bitte bei Ihrem Berater oder dem Versicherer.

Gerade bei Feststellung einer Schwerbehinderung gehen dem Wechsel gesundheitliche Beeinträchtigungen voraus. Kann es besonders wichtig sein (je nachdem in welchem Tarif und Vertrag sie versichert waren) die Mehrleistungen der privaten Krankenversicherung in Form einer Zusatzversicherung zu erhalten.

Ein Kommentar

  1. Frage,
    ist es möglich von der privaten
    Krankenkasse in eine gesetzliche
    Krankenkasse zu wechsel.
    Grund:
    binn seid März 2015 Schwerbehinder
    und kann in Frührente gehen ohne
    Abzüge.Meine Rente beträgt 671,25 EUR
    davon gehen 418,25 EUR PKV ab. ????

    MfG. G.Dinter

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner