Bei der Kündigung von (Versicherungs-)verträgen gelten strenge gesetzliche und vertragsrechtliche Grundlagen. Mit einem solchen Fall hatte sich vor einiger Zeit auch das Oberlandesgericht Karlsruhe zu beschäftigen. Im Urteil mit dem Aktenzeichen 12 U 65/08 geht es um eine Kündigung einer privaten Krankenversicherung wegen Eintritt der Versicherungspflicht. Diese kann nur dann außerordentlich erfolgen, wenn Fristen eingehalten werden.
Mein Blogbeitrag “Was passiert mit meiner PKV bei Eintritt der Versicherungspflicht?” behandelt unter anderen das Thema der Versicherungspflicht und was zu tun ist. So war es auch hier im Streitfall den das OLG zu entscheiden hatte.
Zum Sachverhalt:
Die Kl. begehrt vom Bekl. die Zahlung von Krankenversbeiträgen für den Zeitraum vom 1. 4. 2007 bis 31. 12. 2007 aus einer zum 1. 6. 2003 genommenen Krankenvers. Der Bekl. nahm zum 1. 1. 2007 eine Tätigkeit als Angestellter auf und wurde dadurch pflichtversichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Er trägt vor, den VersVertrag durch Telefaxschreiben vom 17. 12. 2006 unter Hinweis auf seine zum 1. 1. 2007 eintretende gesetzliche KrankenversPflicht „mit sofortiger Wirkung” gekündigt zu haben. Die Kl. stellt den Zugang des Telefaxschreibens in Abrede.
Da die beklagte Versicherungsgesellschaft bestritt aber das Telefax mit der Kündigung bekommen zu haben. Daher wäre das Vertrasgverhältnis erst zum 31. 12. zu kündigen, was einer Doppelzahlung über ein halbes Jahr gleich kommt. Überlegt man nun einmal, was eine private Krankenvollversicherung so kostet, so kommen hier schnell große Summen von mehr als 3.000 EUR zusammen.
Interessant ist nun aber die Argumentation des Gerichtes zum Zugang eines Telefaxes. In der Vergangenheit hatte auch der Bundesgerichtshof immer wieder argumentiert, ein Fax sei erst bei Ausdruck und nicht schon mit der Speicherung im Gerät zugegangen. Diese Auffassung wurde aber in der letzten Zeit oftmals schon aufgeweicht, denn auch bei mir wäre das so. Meine Faxe landen im Büro auf einem Server, dann bekomme ich diese per Mail. Wenn der Sender nun ein “OK” bekommt, dann habe ich es auf dem Server liegen oder per Mail bekommen, ausdrucken werde ich es in der Regel aber nie. In der Urteilsbegründung heißt es also dann auch:
Denn damit ist das Telefaxschreiben – entsprechend den allgemeinen Grundsätzen (vgl. nur Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl. 2008, § 130 Rn. 5) – so in ihren Empfangsbereich gelangt, dass sie die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der enthaltenen Willenserklärung Kenntnis zu nehmen. (…) Das Vorliegen eines „OK”-Vermerks im Sendebericht belegt das Zustandekommen der Verbindung (BGH, Beschl. vom 23. 10. 1995 – II ZB 6/95 – MDR 1996, 99 (Leitsatz 2) und in juris unter Tz. 8). Infolgedessen steht auf Grund des vom Bekl. vorgelegten Sendeprotokolls fest, dass zwischen dem von ihm benutzten Telefaxgerät der Zeugin H und dem von ihm angewählten Telefaxgerät der Kl. am 18. 12. 2006 zwischen 1.45 Uhr und 1.46 Uhr eine Leitungsverbindung bestanden hat.
Interessant ist daher auch die weitere Aussage in der Urteilsbegründung:
Auf Grund des Ablaufs der Kommunikation bei den hier verwendeten Geräten kann bei einem „OK”-Vermerk generell davon ausgegangen
werden, dass die Faxübertragung im Speicher des empfangenden Geräts angekommen ist.
Was können Sie tun, wenn Sie zeitkritische Schreiben verschicken wollen?
1.) Schreiben Sie das Fax handschriftlich oder an ihrem Computer und drucken es aus
2.) Bitten Sie einen Zeugen (Kollegen, Mitarbeiter, Frau, Mann) sich das Schreiben einmal durchzulesen
3.) Versenden Sie das Schreiben am besten in Gegenwart der Zeugin bzw. des Zeugen oder lassen Sie dieses das tun und bewahren Sie den Sendebericht gut auf.
Mit dieser Abwicklung dokumentieren Sie nicht nur den Versand des Faxes, es ist auch sichergestellt, dass das richtige Schreiben versandt worden ist. Ideal wäre ein Faxgerät, welches auf dem Sendeprotokoll eine Kopie des Faxes ausdruckt.
4.) Versenden Sie das Schreiben aber das Schreiben dennoch auf dem Postweg, idealerweise mit Einwurfeinschreiben oder gegen Rückschein. Alternativ können Sie- so machen wir das mit Versicherern oft- nach dem Versand des Faxes oder am nächsten Arbeitstag anrufen und sich mit einem Rückfax den Eingang bestätigen lassen. Das kann recht einfach durch einen Eingangsstempel auf ihrem Fax geschehen, welches Ihnen der Sachbearbeiter dann zurück faxen kann. (Ein Anruf in der Poststelle direkt, ist hier oft der schnellste Weg)
So sind Sie sicher, dass es keine Nachweisprobleme gibt und Sie Prämien nicht doppelt oder unnötig zahlen müssen.