Es führt immer wieder zu Verunsicherungen und so richtig klar ist es dem einen oder der einen dann immer noch nicht. Ab dem 01. Januar 2019 kehrt die Krankenversicherung zudem noch zur paritätischen Versorgung zurück, das ist eigentlich ganz schön und simpel gedacht, in der Praxis führt es dennoch weiter zu “Auslegungs-” und Verständnisproblemen.
Zudem geht es um die Frage, welche genauen Formulierungen das GKV-VEG, also das Versichertenentlastungsgesetz genau ändert. Dabei sind leider die Gesetzesentwürfe nicht ganz so übersichtlich, dort werden nicht die kompletten neuen Paragraphen in der neuen Fassung genannt, sondern nur die Änderungen. In dem Gesetzentwurf heißt es daher.
§ 257 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, deren Mitgliedschaft auf der Versicherungsberechtigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 beruht, entsprechend.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 241“ die Wörter „zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a“ eingefügt.bb) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
Daher nehmen wir uns einfach den Gesetzestext der bisherigen Variante und fügen die Änderungen dort ein. Farblich habe ich diese in Rot markiert, damit bleibt es etwas übersichtlicher.
In der neuen Variante ist somit auch eine andere Frage beantwortet, die hatte ein Leser hier unter dem alten Beitrag gestellt. Dabei ging es um folgende Frage:
Bei allem Respekt: Ihre Beiträge sind super und ja, die Info habe ich auch gelesen. Aber wo im Gesetz steht, dass tatsächlich nur bis zum durchschnittlichen Zusatzbeitrag bezuschusst wird?
Nun, die Frage ist jetzt zu beantworten. Im neuen/ geänderten Paragraphen 257 des Sozialgesetzbuches V. Der Zuschuss setzt sich also aus zwei verschiedenen Komponenten zusammen, mit der Pflegeversicherung sogar aus drei.
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses 2019
1.) Dem Anteil, der auf den halben normalen Beitragssatz entfällt (also derzeit 14,6%)
2.) Dem Anteil, welcher auf den durchschnittlichen Zusatzbeitrag entfällt (also in 2019 dann 0,9%)
3.) Den Anteil, welcher auf die Pflegepflichtversicherung entfällt. Hierbei bleibt der Kinderzuschlag unberücksichtigt.
Wichtig ist noch zu wissen, es gilt immer der kleinere Wert. Ist die Hälfte des wirklich gezahlten Beitrages zur PKV kleiner im Vergleich zum Höchstbeitrag, dann ist dieses der maximale Zuschuss.
Nur wenn der halbe Beitrag zur PKV größer ist, nur dann begrenzt der Höchstbeitrag den Zuschuss. Dabei werden- wie hier beschrieben– auch die Beitrasganteile für die Kinder und ggf. ein sonst familienversicherter Partner berücksichtigt.
Eine schnelle Übersicht bekommen Sie mit der folgenden Berechnungstabelle. Dabei speichern Sie bitte die Exceldatei zunächst lokal, dann setzten Sie in die beiden gelben Felder Ihre Beiträge ein und sehen den Zuschuss zur PKV in 2019.
Berechnungstool: Arbeitgeberzuschuss PKV 2019 – Download mit Rechtsklick HIER
Alle Sozialversicherungswerte 2019 finden Sie hier:
Vielen Dank für den Aufschlussreichen Artikel. Verstehe ich den Gesetztestext richtig, dass der Arbeitgeber auch einen höheren Zuschuss (bis zur Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages in der PKV) zahlen kann, sofern dies vertraglich vereinbart ist?
Was meinen Sie genau?
Der Zuschuss beträgt maximal 50% des PKV Beitrages oder Max den Hochstzuschuss. Je nachdem welche Grenze zuerst erreicht ist
Gemeint ist ob der AG auch einen höheren Zuschuss zahlen darf als der Höchstbetrag der GKV.
nein, alles über den max. Zuschuss gem. 257 SGB V wäre steuerpflichtiges Einkommen