In der Privaten Krankenversicherung wird allseits über Beitragssteigerungen gesprochen.
Der Gesetzgeber hat zum 01. 01. 2000 einen so genannten gesetzlichen Zuschlag eingeführt. Dieser dient der Milderung von Beitragsanpassungen und ist von allen Versicherten mit Neuverträgen nach dem 1. 1. 2000 zu zahlen. Grundlage ist der §12 Abs. 4a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
4a) In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicherten folgt und endend in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet, für die Versicherten ein Zuschlag von zehn vom Hundert der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu erheben, der Alterungsrückstellung nach § 341f Abs. 3 des Handelgesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen und zur Prämienermäßigung im Alter nach § 12a Abs. 2a zu verwenden. Für Versicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 195 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie bei Tarifen, die regelmäßig spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres enden, gilt Satz 1 nicht.
Wer zahlt diesen Zuschlag und wie hoch ist er?
Alle Versicherten nach dem 21. Lebensjahr, bis zum 60. Lebensjahr
Der Zuschlag beträgt 10% auf den Krankenversicherungsbeitrag (ambulant, stationär, Zahn) Der Zuschlag ist jedoch nicht auf den Beitragsanteil für Krankentagegeld, Pflegeversicherung, Zusatzbausteine oder Risikozuschläge zu berechnen. Bei einer Beitragsanpassung erhöht sich der Zuschlag somit in gleichem Maße.
Der Arbeitgeber beteiligt sich im Rahmen des Arbeitgeberzuschusses zur Hälfte
Wozu dient der Zuschlag?
Auch hier liefert das Gesetz klare Regelungen. Der § 12a, Absatz 2a des VAG ist hier maßgebend.
(2a) Die Beträge nach Absatz 2 sind ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prämienerhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zu verwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine vollständige Finanzierung der Mehrprämien nicht ausreichen. Nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollendung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen. Zuschreibungen nach diesem Zeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung einzusetzen. In der freiwilligen Pflegetagegeldversicherung können die Versicherungsbedingungen vorsehen, dass an Stelle einer Prämienermäßigung eine entsprechende Leistungserhöhung vorgenommen wird.
Somit werden ab dem 65. Lebensjahr somit nur die neuen Beitragsanpassungen abgemildert, nicht aber direkt der Beitrag gesenkt. Dieses passiert erst (falls noch Mittel vorhanden) mit dem 80. Lebensjahr.
Was passiert wenn meine Versicherung gekündigt/ anderweitig beendet wird?
Die Beträge werden im Falle der Kündigung oder Vertragsbeendigung nicht ausgezahlt. Diese verbleiben bei dem Unternehmen und fallen dem Versichertenkollektiv zu.
Weiterführende Informationen:
Die Private Krankenversicherung im Alter- wie schütze ich mich vor steigenden Beiträgen
Wer kontrolliert die “Provisions-Mitarbeiter der PKV? Habe erstaunliches mitgemacht. Selbst eine bestehende Pflegevers. wurde in der Beitragsanpassung duch die “Provisionsberater” nicht berücksichtigt und ich wurde aufgefordert eine neue Pflegevers. abzuschließen.
Ich habe seinerzeit bei Einführung des gesetzlichen Zuschlags im Jahr 2000 Widerspruch eingelegt, sodass der Zuschlag im Fall meiner Versicherung nicht erhoben wird. Ich habe noch rd 22 Jahre bis zum 67. Lebensjahr.
Inzwischen frage ich mich folgendes, um einerseits im Alter den Beitrag stabil zu halten, und um andererseits meinen Arbeitgeber mit 1/2 an dem Zuschlag zu beteiligen:
– Ist es möglich, den seinerzeitigen Widerspruch zurückzunehmen ?
– Welche Folge hätte dies? Rückwirkende oder nur künftige Erhebung des Beitragszuschlags ?
– Würde eine solche Widerspruchsrücknahme Sinn machen ?
Für Einschätzungen dazu wäre ich sehr dankbar.
Hallo,
zu den Fragen.
Nein, die Option bestand nur bei Einführung des Zuschlages. Damit erledigt sich Ihre zweite Frage und auch die dritte gleich mit.
Aber: Dennoch können Sie etwas tun. Die Beitragsentlastung im Alter ist ein zusätzlicher Baustein. Je nach Versicherer sind die Produkte etwas unterschiedlich was den Zeitpunkt betrifft, funktionieren aber sonst gleich.
Da bleibt zu prüfen wie sich dieses auf den AG Zuschuss auswirkt, steuerlich gestaltet und ob es dann sinnvoll ist.
Mehr Infos finden Sie in meinem Artikel zur Beitragsentlastung im Alter
Ganz so toll scheint die Wirkungsweise des GBZ bzw. der Altersrückstellungen bei meiner PKV nicht zu sein.
Ich habe die Rente mit 63 in Anspruch genommen und bekomme jetzt mit 67 Jahren eine Beitragserhöhung von 31€, geht noch mag manch einer denken. Zeitgleich wird der Selbstbehalt von 750€ auf 830€ erhöht.
Letzteres mit der Begründung, um eine Beitragsstabilität zu gewährleisten. Für mich ein schlechter Witz, leider politisch abgesegnet.
Also im Grunde ein Freifahrtschein den die PKV’s weiterhin in Anspruch nehmen werden.
Guten Tag, ich verstehe durchaus den Unmut. Die Erhöhung der Selbstbeteiligung ist ein normales Procedere, welche regelmäßig angepasst werden sollte. Der Geldwert, den die 750 € zum Beispiel noch vor zehn Jahren hatten, entspricht nicht mehr dem Geldwert, den es heute gibt. Das sieht man in andere Lebensbereichen und der Inflation ebenso.
Die Wirkung des gesetzlichen Zuschlages hat man ihn vermutlich nicht vollständig und richtig erklärt, denn dieser wird bis zum 60. Lebensjahr erhoben, dann bis zum dann zunächst nicht angetastet und die später der Kompensation, aber nicht der vollständige Veränderung von Beitragsanpassungen. Das hängt auch damit zusammen, dass dieser Zuschlag erst im Jahre 2000 eingeführt worden ist und es ein Unterschied macht, wie lange ich diesen gezahlt habe. Daher sind die Auswirkungen für heute neu Versicherte in 20,30 oder 40 Jahren sicherlich andere, im Vergleich, zu denen die schon damals versichert waren.