Wann und bis wann wird dieser gezahlt und was passiert dann damit?
In einem älteren Beitrag hatte ich vor einigen Jahren schon einmal etwas zu diesem Zuschlag geschrieben, ein Zuschlag welcher verpflichtend ist und welcher somit nicht abgewählt werden kann. Da dort noch das alte VAG und damit auch andere Paragraphen galten, hier eine kleine Aktualisierung.
Generell hat sich nur wenig geändert. Der so genannte Gesetzliche Zuschlag ist ein, im Jahr 2000 eingeführtes, Instrument zur Stabilisierung der Beiträge im Alter. Jeder privat Versicherte, ab Vollendung des 21. Lebensjahres, findet diesen Baustein auf seinem Versicherungsschein.
Wer zahlt den Beitragszuschlag?
Die Regelungen dazu finden sich nun im Paragraphen 149 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Dort heißt es:
§ 149
Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung1 In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicherten folgt und endend in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet, für die Versicherten ein Zuschlag von 10 Prozent der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu erheben.
Heißt also:
Ist das 21. Lebensjahr vollendet, der Versicherte hat also den 21. Geburtstag gefeiert, dann geht es am 01. 01. des FOLGEjahres los und der Versicherer erhebt einen Zuschlag in Höhe von 10% (auf was genau klären wir gleich)
Ein Beispiel: Unser Musterkunde ist am 01.07.1998 geboren und feierte also in diesem Jahr den 21. Geburtstag. Somit ist ab dem 01. Januar des nächsten Jahres (also 01. 01.2020) der Zuschlag zu zahlen.
Wie lange wird dieser gezahlt?
Auch das findet sich in dem eben zitierten Paragraphen. Mit VOLLendung des 60. Lebensjahres, also mit dem ENDE des Kalenderjahres, in welchem der Versicherte 60. wird.
Auch hier ein Beispiel: Unser Kunde ist am 01. 07. 1959 geboren und wurde daher im Jahr 2019, genauer am 01. Juli 60 Jahre alt. Die Pflicht zur Zahlung des Zuschlages endet somit nicht am Geburtstag, sondern mit der Beitragszahlung Dezember. Ab dem 01. Januar 2020 sinkt der Beitrag um 10%, oder richtiger formuliert, der 10% Zuschlag entfällt.
Wie berechnet sich der Zuschlag?
Erhoben wird der Zuschlag in Höhe von 10% auf den Beitrag zur Krankenversicherung (Leistungen für ambulante, stationäre oder zahnärztliche Leistungen). Haben Sie aber weitere Bausteine versichert, wie zum Beispiel Krankentagegeld, Pflegepflicht- oder Pflegezusatzbausteine oder andere zusätzliche Tarife, dann wird auf diese kein Beitragszuschlag erhoben.
Ein Beispiel: Unser Kunde zahlt für einen Kompakttarif in der Krankenversicherung einen Beitrag.
Tarif ABC (ambulant, stationär, Zahn) = 400 €
Krankentaggeld = 50 €
Pflegepflichtversicherung = 30 €
GESETZLICHER ZUSCHLAG: 40 € (10% von 400 €)
Hätte der Kunde einen Bausteintarif und die Beiträge würden wie folgt aussehen:
Tarifbeitrag ambulant: 100 €
Tarifbeitrag stationär: 150 €
Tarifbeitrag Zahn: 80 €
Dann betrüge der gesetzliche Zuschlag 33 € (10% von 100+150+80)
Wozu dient der Zuschlag?
Auch hier liefert das Gesetz klare Regelungen. Der § 150, Absatz 2+3 des VAG ist hier maßgebend. Schauen wir uns den einmal genauer an und nehmen diesen dann Stück für Stück auseinander. Hier erstmal der ganze Paragraph der Abschnitte 2 und 3.
§ 150
Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift
(1) 1 Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung) jährlich Zinserträge gutzuschreiben, die auf die Summe der jeweiligen zum Ende des vorherigen Geschäftsjahres vorhandenen positiven Alterungsrückstellung der betroffenen Versicherungen entfallen. 2 Diese Gutschrift beträgt 90 Prozent der durchschnittlichen, über die rechnungsmäßige Verzinsung hinausgehenden Kapitalerträge (Überzins).(2) 1 Den Versicherten, die den Beitragszuschlag nach § 149 geleistet haben, ist bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag der Anteil, der auf den Teil der Alterungsrückstellung entfällt, der aus diesem Beitragszuschlag entstanden ist, jährlich in voller Höhe direkt gutzuschreiben. 2 Der Alterungsrückstellung aller Versicherten sind von dem verbleibenden Betrag jährlich 50 Prozent direkt gutzuschreiben. 3 Der Prozentsatz nach Satz 2 erhöht sich ab dem Geschäftsjahr des Versicherungsunternehmens, das im Jahr 2001 beginnt, jährlich um 2 Prozent, bis er 100 Prozent erreicht hat.
(3) 1 Die Beträge nach Absatz 2 sind ab der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prämienerhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zu verwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine vollständige Finanzierung der Mehrprämien nicht ausreichen. 2 Nicht verbrauchte Beträge sind mit der Vollendung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen. 3 Zuschreibungen nach diesem Zeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung einzusetzen. 4 In der freiwilligen Pflegetagegeldversicherung können die Versicherungsbedingungen vorsehen, dass anstelle einer Prämienermäßigung eine entsprechende Leistungserhöhung vorgenommen wird.
1.) jährliche Gutschrift des Betrag es bis zum Ende des Jahres, mit dem 61. Geburtstag
Nur bis zu diesem Termin zahlen Sie den Zuschlag überhaupt. Im Jahr danach ist Ihre “Einzahlung” dazu beendet und der Vertrag läuft ohne die 10% weiter. Eine Wirkung entfaltet der Zuschlag hier aber nicht sofort.
2.) Mit VOLLENDUNG des 65. Lebensjahres passiert nun etwas. Das aber immer nur dann, wenn der Versicherer nach Zustimmung durch den Treuhändler, eine Beitragserhöhung vornehmen muss. Zunächst einmal versucht der Versicherer eine solche Erhöhung durch so genannte Direktgutschriften abzumildern, also eine Beitragsanpassung zu mindern oder gar zu verhindern. Eine weitere Begrenzung oder Abmilderung ist durch die so genannten RfB Mittel möglich und angedacht. Diese so genannten “erfolgsabhängigen Rückstellungen für Beitragsrückersattungen” haben auch diesen Zweck.
Erst die DANN NOCH verbliebene und notwenige Erhöhung der Beiträge, wird mit den Mitteln aus dem gesetzlichen Zuschlag(stopf) auf null reduziert. Praktisch hat das zur Folge: Solange Geld in dem “Zuschlagstopf” vorhanden ist, sind keine Beitragserhöhungen mehr (nach dem 66. Geburtstag) zu erwarten. Erst wenn diese aufgebraucht sind, dann sind weitere Erhöhungen möglich.
2.) Nächste Stufe, der 81. Geburtstag
Erfreuen Sie sich des Lebens und genießen Ihren 81. Geburtstag, dann passiert noch etwas. Nach Vollendung des 80. Lebensjahres sollten die restlichen, dann noch im Zuschlagstopf vorhandenen Mittel, verwendet werden um dann die Beiträge aktiv zu senken.
Ob das passiert und ob dann noch Geld im Topf ist, das hängt von unzähligen Faktoren ab. Dazu zählen neben der Beitragsentwicklung auch und vor allem die Zinsentwicklung, welche in der Niedrigzinsphase aktuell geringer ist.
Richtig und wichtig, aber nicht allein darauf verlassen
Der Zuschlag ist ein gesetzlich verordneter Sparvorgang. Dieser ist im Sinne der Beitragsstabilisierung richtig und wichtig. Aber allein auf diesen sollten Sie sich nicht verlassen.
Die Beiträge lassen sich auch durch andere Maßnehmen stabilisieren. Eine weitere Methode (neben vielen anderen) ist der so genannte Beitragsentlastungsbaustein. Mehr dazu finden Sie im Artikel:
–> Beitragsentlastung – ein Baustein in der privaten Krankenversicherung
Welche Strategie und welche Modelle für Sie aber passend sind und wie sich diese über die Zeit verändern, das lässt sich nur in einer individuellen BERATUNG klären.
Vollendung des (z.B.) 60. Lebensjahres bedeutet den Zeitpunkt, zu dem man 60 wird – nicht 61. Kann man sich gut an einem Neugeborenen klar machen: Dessen erstes Lebensjahr beginnt mit der Geburt, es ist dann aber 0. Wenn es nach einem Jahr sein erstes Lebensjahr vollendet, wird es 1.