Wieder einmal hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, wieder einmal stritten die Beteiligten um die Frage der Lebensstellung in der Berufsunfähigkeit. Gerade dieser Punkt führt im Leistungsfall der Berufsunfähigkeit immer wieder zu Auseinandersetzungen. In vielen Vertragswerken gibt es schlichtweg keine genaue Definition darüber, was “bisherige Lebensstellung” eigentlich bedeutet.
In dem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. IV ZR 8/08) aus aus April 2010 erlangte der klagende Versicherungsnehmer einen Teilerfolg. Die Sache wurde an Ursprungsinstanz zurück verwiesen und wird nun dort neu “aufgerollt”.
In dem Verfahren klagte ein Schreiner, welcher aufgrund einer Atemwegserkrankung berufsunfähig war und eine Rente bezog. Nachdem dieser nun einen neuen Beruf ausübte (Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich) stellte der Versicherer die Rente ein. Dieser vertrat die Auffassung eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bestünde nicht mehr, da auf den neuen Beruf verwiesen werden kann und tat dieses.
Laut Bedingungen kommt dieses in Betracht, falls die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht. Hierbei ergibt sich das Problem, was ist “bisherige Lebensstellung” und wie stellt man diese fest?
Der Kläger argumentiert: Die Lebensstellung sei nicht gewahrt, denn in dem neuen Beruf handelt es sich um keinen Lehrberuf und als Schreiner hätte er Aufstiegschancen zum Meister gehabt. Auch entspräche das “Klinken putzen” in seinem neuen Beruf nicht der Lebensstellung als Schreiner.
Keine generelle Aussage laut BGH:
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Verweisung nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Beruf, auf den der Versicherer den Versicherten verweisen will, kein Ausbildungsberuf ist. Weder muss sich ein in einem bestimmten Beruf ausgebildeter Versicherter uneingeschränkt auf eine Tätigkeit verweisen lassen, die keine Ausbildung erfordert, noch ist dem Versicherer eine solche Verweisung generell verwehrt. Auch in solchen Fällen bedarf es eines konkreten Vergleichs der Anforderungsprofile der einander gegenüberzustellenden Berufe und einer konkreten Betrachtung, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die jeweiligen Tätigkeiten erfordern, welche Verdienstmöglichkeiten und welche beruflichen Perspektiven sie bieten und ob danach die neue Tätigkeit die bisherige Lebensstellung des Versicherten zu wahren geeignet ist.
Gänzlich ausschließen lässt sich so eine Streitfrage nicht, jedoch zeigen andere Versicherer, das eine solche
Das es auch anders geht zweigt die folgende Formulierung. Hier wird die Lebensstellung in den Bedingungen noch genauer definiert.
In seiner Begründung stellt der BGH weiter klar, dass es zwar grundsätzlich Sache des Versicherers sei, den Wegfall der Leistungspflicht zu beweisen, aber der Versicherte das Nichtbestehen der Lebensstellung nachweisen muss.
Zwar ist es Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind (Senatsurteile vom 24. Februar 2010 – IV ZR 119/09 – juris Tz. 10; vom 11. Dezember 2002 aaO unter II 3). Will aber – wie hier – der Versicherungsnehmer geltend machen, die von ihm neu aus-geübte Tätigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll. Das gilt auch und gerade dann, wenn er sich auf solche Umstände stützen will, die sich aus der Art und Ausgestaltung der früheren Tätigkeit ergeben (Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 aaO m.w.N.)
Bevor Sie sich also für eine Berufsunfähigkeitsversicherung entscheiden, beachten Sie bitte genauestens folgende Punkte:
Leitfaden zur Berufsunfähigkeit lesen
Auswahlkriterien bedenken und überprüfen
Erst hiermit schaffen Sie sich ein Grundwissen um zu ermöglichen sich an einen Berater zu wenden. Dieser wird mit Ihnen gemeinsam ein geeignetes Produkt finden.
Das Urteil finden Sie auf den Seiten des BGH oder im Downloadbereich.