Nach dem Wechsel aus der Gesetzlichen Krankenkasse in die Private Krankenversicherung ändert sich so einiges. Da müssen Rezepte und Arztrechnungen beachtet werden und einige grundsätzliche Regeln beachtet werden. Ich hatte bereits unter dem Punkt “Nach dem Abschluss der PKV – Was zu beachten ist” einige dieser Bereiche aufgeführt.
Ein wichtiger Punkt ist die Verfahrensweise bei Krankschreibung, welcher leider auch vielen Ärzten so nicht geläufig ist und daher oft mal wieder zu Verzögerungen bei der Auszahlung führt. Daher hier einige grundsätzliche Hinweise zur Krankschreibung in der Privaten Krankenversicherung (PKV). Dabei muss zunächst zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen unterschieden werden. Generelle Voraussetzung zur Leistung aus der Krankentagegeldversicherung (KT) ist immer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Einige Tarife bieten unter bestimmten Voraussetzungen im Anschluss auch bei Teilarbeitsunfähigkeit einige Leistungen, dieses ist aber nicht die Regel.
Der Selbstständige (auch GmbH Geschäftsführer)
Voraussetzung ist das bestehen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Selbstständige dürfen somit “in keiner Weise in der Lage sein”, ihren Beruf auszuüben. Auch aufsichtführende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeführt werden, da diese zum Verlust der “100%” führen und eine Einstellung des Krankentagegeldes bedeuten.
Melden müssen Sie eine bestehende Krankschreibung unbedingt bis zum Beginn der Karenzzeit. Also der Frist, ab wann das Krankengeld gezahlt wird. Dieses kann je nach Tarif eine, zwei, drei oder auch 6 Wochen sein. Auch spätere Karenzzeiten sind möglich. Für diese Meldung reicht erst einmal der formlose Hinweis an den Versicherer, das eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Wie es dann weiter geht, lesen Sie unten in diesem Artikel.
Der Angestellte/ Arbeitnehmer
Eine Meldung der Arbeitsunfähigkeit muss meist innerhalb der ersten 3 Tage bei dem Arbeitgeber erfolgen. Hier sind ggf. auch kürzere Fristen je nach Arbeits-/ Tarifvertrag möglich. Die ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung des Krankengeldes. Dieses setzt aber den schriftlichen Nachweis voraus, welcher laufend erfolgen muss. Hierzu verwendet der Arzt den so genannten “gelben Schein”. Dieser enthält ein Exemplar für den Arbeitgeber (welcher keine Diagnose enthält) und einen für die (gesetzliche) Krankenkasse. Da Sie privat versichert sind, können Sie diesen Teil auch an die Private Krankenversicherung schicken, oder aber diese auch formlos informieren. Für die Information empfehle ich immer die Schriftform, da nur diese einen entsprechenden Nachweis ermöglicht. (Fax, Einschreiben oder Telefonat mit schriftlicher Rückbestätigung). Auch hier muss die Meldung spätestens zum Ablauf der 6-wöchigen Karenzzeit erfolgen.
Was passiert nun nach der Meldung an die Private Krankentagegeldversicherung?
Bei Selbstständigen und Arbeitnehmern setzt nun eine gleiche Verfahrensweise ein. Nachdem die Meldung erfolgt ist, bekommen Sie Post von Ihrem Krankentategeldversicherer. Damit erhalten Sie einige Formulare, die zum einen Sie als Versicherter und zum anderen der behandelnde Arzt ausfüllen muss. Der “gelbe Schein” ist nun nicht mehr ausreichend und wird durch ein so genanntes “Pendelattest” ersetzt.
Den Namen bekommt das Formular daher, da dieses zwischen Arzt und Patient “hin und her pendelt“. Auf diesem Formular bestätigt der Arzt die Arbeitsunfähigkeit und der Patient schickt es an den Versicherer. Dieser bestätigt wiederum die Auszahlung des Krankentagelden auf dem Formular und schickt es an den Versicherten zurück.
Vor der ersten Auszahlung sind aber noch die anderen Formulare auszufüllen. Hierin werden Fragen zur beruflichen Tätigkeit gestellt, ggf. Angaben zur Arbeitszeit und dem Arbeitsort abgefragt. Nur so kann der Versicherer beurteilen, ob die Diagnose der Erkrankung auch zu der Arbeitsunfähigkeit passt.
Ein kaufmännischer Job kann ggf. auch mit einem Gipsbein ausgeübt werden und führt nicht unbedingt zur 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Ist der Beruf jedoch vom Autofahren abhängig, kann das schon ganz anders aussehen. Daher sollten Sie diese Angaben so genau als möglich machen.
Sind alle Angaben gemacht und die Unterlagen bei dem Versicherer, so steht der Auszahlung des Krankentagegeldes nichts mehr im Wege. Dazu wandert das Attest nun immer zwischen Ihnen und der Versicherung hin und her. Zu beachten ist aber noch, eine Auszahlung erfolgt immer rückwirkend und immer nur bis zu dem Tag, andrem das Attest ausgestellt ist.
Auch wenn der Arzt Sie zum Beispiel heute “für die nächsten 2 Wochen” krankschreibt, erfolgt die Auszahlung zunächst nur bis heute. Bestätigt dieser dann in 2 Wochen, dass Sie die letzten beiden Wochen arbeitsunfähig waren, so erhalten Sie auch den Betrag der letzten zwei Wochen ausgezahlt.
Weiterhin ist es sehr wichtig darauf zu achten, eine so genannte “Schlussbescheinigung” einzureichen. Also die Bestätigung das der Patient wieder gesund ist. Sonst können Sie das restliche Krankengeld nicht erhalten.
Was sonst noch zu beachten ist:
1.) Der Beitrag zur Privaten Krankenversicherung (ggf. auch der Arbeitgeberanteil) ist auch im Falle des Krankengeldbezuges weiter zu zahlen. Daher achten Sie unbedingt vorher auf die richtige Höhe des Krankengeldes. (Welche Höhe soll das Krankentagegeld haben?)
2.) Überprüfen Sie das Krankentagegeld mindestens einmal jährlich. (Überprüfung des Krankengeldes- Hinweise)
3.) Auch ein Krankenhausaufenthalt ersetzt nicht die Meldung an den Krankentagegeldversicherer. Selbst wenn Sie im Krankenhaus liegen, ist das Pendelattest auszufüllen. Nur weil Sie stationär aufgenommen sind, bedingt das keine automatische Zahlung des Krankentagegeldes. Es gibt aber Unternehmen, dort entfällt die Karenzzeit für Selbstständige und das Krankengeld beginnt schon mit dem ersten Tag des stationären Aufenthaltes.
4.) Bei (geplanten) Reha- oder Anschlußheilbehandlungen klären Sie bitte vor Beginn des Aufenthaltes die Weiterzahlung des Krankengeldes. Dieses ist nicht bei allen Unternehmen geregelt und kann zu einer Einstellung der Zahlung führen.