Jetzt ist er da, der viel befürchtete und beschworene 1. 7. 2008. Dieses soll ja nun ein “historisches Datum” für die Versicherungswirtschaft sein. Heute greifen weitere Änderungen des bereits im Januar eingeführten neuen Versicherungsvertragsgesetzes.
Ich möchte die Gelegenheit nutzen und einige Punkte aufgreifen um Ihnen etwas mehr Klarheit zu verschaffen.
Beginnen wir mit dem Vertragsabschluss. Es besteht nach den neuen Regelungen der §6 und 7 VVG eine Verpflichtung zur Beratung und Dokumentation. In besonderen Einzelfällen kann auf die Beratung verzichtet werden, wenn der Kunde auf die u. Umständen nachteiligen Folgen für ihn hingewiesen wird. Weiterhin ergeben sich neue Regelungen hinsichtlich der vorvertraglichen Anzeigepflicht.
Konnte der Versicherer bisher bei falschen oder fehlenden Angaben zurücktreten und wurde somit leistungsfrei, so gilt dieses nur noch bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Auch tritt nach spätestens 10 Jahren Verjährung ein. Neu ist auch, dass der Versicherer nach allem fragen muss was ihn interessiert und der Kunde eben nur diese Fragen (wahrheitsgemäß und vollständig natürlich) beantworten muss. Diese neuen Regelungen finden Sie in dem §19 (statt bisher §16 VVG alt).
Das Widerrufsrecht wird im neuen VVG in den §8 und 9 geregelt und gilt künftig für das private und gewerbliche Geschäft einheitlich. Die Frist zum Widerruf ohne weitere Begründung beträgt zwei Wochen.
Aber da mit dem Vertragsabschluss nicht Schluss ist, sondern es “erst los geht”, hier einige Änderungen für die Vertragslaufzeit.
Neu ist ein Kündigungsrecht von 3 Monaten zum Ende des 3. Versicherungsjahres, falls der Vertrag länger läuft. Auch das “Alles-oder-Nichts” Prinzip entfällt. Künftig erhält der Versicherungsnehmer nach der Neuregelung im § 28 auch bei grober Fahrlässigkeit Leistungen, die anhängig vom Grad des Verschuldens sind. Hier findet eine deutliche Verbesserung der Kundenposition statt.
Als Fazit lässt sich sagen, das es durchaus interessante Verbesserungen im neuen VVG gibt, aber eben auch hier nicht alles gut ist was drin steht. Ob das neue Gesetz bei Ihren bestehenden Verträgen schon gilt kann man nicht klar sagen. Bei Neuverträgen ist es sofort, bei Bestandsverträgen erst zum 01. 01. 2009 anzuwenden. Die Gesellschaften können es jedoch sofort auch auf den Bestand anwenden, wenn Sie denn wollen.
Sollten Sie Fragen zu den neuen Regelungen haben, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.