Nachdem in den letzten Tagen schon die Generali (KLICK!) und die LV1871 (KLICK!) mit neuen Bedingungen und dem Einschluss von Arbeitsunfähigkeitsleistungen in die Berufsunfähigkeitsverträge begannen, folgt nun auch die Continentale Lebensversicherung. Diese macht es jedoch etwas anders als andere und schließt nicht nur die AU ein, sondern auch weitere Leistungen in einem so genannten “Plus Paket”. Das Plus Paket enthält neben einer Einmalzahlung von sechs Monatsrenten bei Pflege und einer Option auf den Abschluss einer Risikolebensversicherung die wichtige Komponente, die Leistung aus dem BU Vertrag, wenn mind. 6 Monate Arbeitsunfähigkeit vorlag.
Doch auch hier ist es sinnvoll, sich die Bedingungen mal im Detail anzuschauen und diese mit den mittlerweile sieben anderen Anbietern am Markt zu vergleichen. Eine entsprechende Übersicht im Marktvergleich finden Sie in der grafischen Darstellung, diese wird beim klicken auf das Bild als mehrseitige pdf geöffnet.
2.2 Der Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit entsteht mit Ablauf des Monats, in den der fachärztlich bescheinigte
Beginn der Arbeitsunfähigkeit fällt. Bei Feststellung der Leistungspflicht innerhalb einer Rentenzahlungsperiode leisten wir die erste Rentenzahlung anteilig. Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit können nur dann verlangt werden, wenn zeitgleich Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt werden.2.3 Wenn Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit verlangt werden, müssen uns unverzüglich auf Kosten des Anspruchstellers auf
die versicherte Person ausgestellte fachärztliche Bescheinigungen eingereicht werden. Die Bescheinigungen müssen von einem in Deutschland zugelassenen Facharzt der entsprechenden Fachrichtung ausgestellt worden sein. Anschließend sind wir berechtigt zu prüfen, ob nach wie vor eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person vorliegt.
Wichtig ist hierbei, es muss ein Facharzt sein und dieser muss in Deutschland zugelassen sein. Bei anderen unternehmen reicht ein Attest “eines Arztes”, hier geht die Conti zwei Schritte weiter, denn Facharzt und aus der entsprechenden Fachrichtung.Weiterhin gelten folgende Beschränkungen hinsichtlich der Dauer:
Die Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit erbringen wir, solange (…)
insgesamt eine Dauer der Arbeitsunfähigkeit von 18 Monaten während der vertraglichen Leistungsdauer der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht überschritten ist. Wenn die versicherte Person mehrfach nach Nummer 1 bescheinigt arbeitsunfähig ist, ist die Leistungsdauer wegen Arbeitsunfähigkeit für alle eintretenden Arbeitsunfähigkeiten zusammen auf 18 Monate beschränkt. Bei der maximalen Leistungsdauer von 18 Monaten werden auch die Monate berücksichtigt, in denen Arbeitsunfähigkeit vorlag, aber aufgrund einer gegebenenfalls vereinbarten Karenzzeit noch keine Leistung erbracht wurde.
Im Gegensatz zu den anderen Unternehmen am Markt sind die Nachweispflichten bei der Continentalen höher, da es der spezielle Facharzt sein muss. Die Wiedereingliederung (Hamburger Modell) ist nicht geregelt, jedoch wird im §2.4. davon gesprochen, dass die versicherte Person ununterbrochen arbeitsunfähig sein muss, wobei hier nichts von 100%iger AU geregelt ist.
Da es bei der Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell weiterhin AU Bescheinigungen gibt, wäre eine Leistung der Continentalen hier durchaus denkbar, wenngleich eine sauberere Formulierung mehr als wünschenswert ist.
Die vollständigen Bedingungen der Continentale Berufsunfähigkeitsversicherung B1, Stand 2015 finden Sie hier im Downloadcenter.