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Condor mit neuer Berufsunfähigkeitsversicherung (9T07) ab 01. Juli 2019 – eine Blick in die Bedingungen

Die Condor Lebensversicherung bietet schon bisher eine eigenständige BU (SBU) und eine BUZ (als Kombi zu Lebens- und Rentenversicherungen) an. Die Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung wurden nun zum 01. Juli 2019 verbessert und warten mit einigen durchaus interessanten Formulierungen aus. Wie sich diese auswirken, wer davon profitiert und ob Bestandskunden ebenfalls in den Genuss der verbesserten Regeln kommen, das lesen Sie hier.

Von der grundsätzlichen Produktstruktur wird die neue Berufsunfähigkeitsversicherung als Comfort und Einstiegsvariante angeboten, welche sich in der Zielgruppe und den Erweiterungsmöglichkeiten unterscheiden. Zunächst schauen wir uns hierbei die “normale”, also die Comfort Variante an. Das ist insbesondere dann von Bedeutung, da diese das zukünftige Niveau des Versicherungsschutzes besteht, während die Einstiegsvariante eher eine (prämienreduzierende) Option zu Beginn ist.

Zielgruppe der neuen Condor SBU Comfort

Die Condor spricht mit dem neuen Bedingungswerk der Berufsunfähigkeitsversicherung eine große Gruppe an Personen an. Dabei soll hier auch ein späterer Wechsel in die Beamtenlaufbahn oder ein Schritt in die Selbstständigkeit so abgesichert sein, dass es keinen Bedarf eines (dann vielleicht schwierigen) Anbieterwechsels geben muss.

  • – Angestellte und Arbeiter
  • – Beamte (Lebenszeit, Widerruf, Probe)
  • – Schüler und Studenten (ggf. mit der Einsteigervariante)
  • – Hausfrauen

Einstiegsvariante mit Startphase

In der angewandelten Einstiegsvariante der Start BU, bietet die Condor eine entsprechende Reduzierung der Beiträge (bis zu 60% in einigen Berufsgruppen) in den ersten Jahren. Dabei lassen sich hier, angepasst an die eigene Situation, Startphasen von zwei bis zehn Jahren vereinbaren. In dieser Phase liegt der Fokus auf einem deutlich reduzierten Beitrag, um den Schutz dort bezahlbar zu halten.

Ändern sich die Lebenspläne oder verlängert sich die Ausbildung, so kann diese Phase individuell angepasst werden, in Paragraph 6, Abs. 10. heißt es dazu:

Sie haben das Recht, nach einem Versicherungsjahr die Startphase zu verkürzen. Dies ist jeweils zum nächsten Versicherungsjahrestag möglich. Möchten Sie die Startphase verkürzen, wenden Sie sich an uns. Wir teilen Ihnen dann die neuen Beiträge mit.

Nur das erste Versicherungsjahr ist fest definiert, danach kann die Startphase jederzeit beendet werden, es gelten dann natürlich die höheren Beiträge. Durch ein früheres Ende der Phase, verringern sich die danach dauerhaft anfallenden Beiträge.

Rechte zur Nachversicherung (also einer Erhöhung ohne Gesundheitsprüfung bei bestimmten Ereignissen) bestehen auch bereits während dieser Einstiegsphase mit. So lassen sich z.Bsp. die Geburt eines Kindes auch hier zur Erhöhung nutzen, ebenfalls berufliche Veränderungen, welche eine Erhöhung auslösen (können).

Bedingungsaussagen der neuen Comfort BU

Mit dem neuen Bedingungswerk der Condor hat diese einige Formulierungen und Verbesserungen eingeführt, die das bestehende BU Produkt noch etwas aufwerten. Einen besseren Überblick bekommen wir, wenn wir uns einige dieser Aussagen einmal etwas genauer anschauen. Es finden sich in dem Bedingungswerk (§2) unterschiedliche Definitionen, welche eine Leistungspflicht auslösen.

Was ist denn Berufsunfähigkeit bei der Condor?

Neben der klassischen Definition zur Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen mindestens zu 50 % außerstande ist, ihrem zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war.

Dazu kommen weitere Möglichkeiten, welche zur Leistung führen können und welche eine einfacherer und schnellere Anerkennung ermöglichen.

  • – SchülerInnen gelten als Beruf

  • – Hausfrauen/ -männer gelten als Beruf

  • – Studenten werden auf “Studierfähigkeit” geprüft, liegt ein Arbeitsvertrag bereits vor (der ein erfolgreiches Studium voraussetzt) gilt dieser Beruf als versichert

  • – in den letzten 15 Jahren- Rentenbescheid wegen voller Erwerbsminderung

  • – bei Beamten auf Lebenszeit, Probe, Widerruf: Versetzung in den Ruhestand aus rein gesundheitlichen Gründen

  • – Infektionsklausel, BU auch bei Verbot Patienten zu behandeln aus gesundheitlichen Gründen

  • – BU aufgrund von Pflegebedürftigkeit ab einem Pflegepunkt

Entscheidet sich die versicherte Person im Leistungsfall (und damit zu Lasten ihrer Gesundheit) zu arbeiten, so hat dieses keine einschränkenden Wirkungen auf die Leistung. Die konkrete Verweisung ist generell ausgeschlossen.

Auch die Formulierungen für das vorübergehenden Ausscheiden oder ein dauerhaftes Verlassen des eigentliches Arbeitslebens hat die Condor geregelt. Hierbei finden sich in §2 Absatz 7 die entsprechenden Aussagen und der Hinweis, die BU wird aufgrund der alten Berufstätigkeit ermittelt.

Teilzeit und Arbeitszeitreduzierung

Eine interessante Lösung finden wir nun aber bei Teilzeittätigkeiten. Hier regelt der Punkt 8 die entsprechenden Voraussetzungen.

Reduziert die versicherte Person während der Versicherungsdauer ihre vertraglich oder gesetzlich fixierte wöchentliche Arbeitszeit, bleibt für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit die während der Versicherungsdauer höchste vertraglich oder gesetzlich fixierte wöchentliche Arbeitszeit maßgebend (Teilzeitklausel). Nachweise über die jeweiligen Arbeitszeiten sind uns vorzulegen. Entsprechendes gilt, wenn die Arbeitszeitreduktion vom Arbeitgeber angeordnet wird (z. B. Kurzarbeit).

Eine durchaus sinnvolle Formulierung, bedenkt man die Anzahl derer, welche in der Lebensplanung durchaus Jahre mit reduzierter Arbeitszeit vorsehen.

Berufsunfähigkeit durch Arbeitsunfähigkeit

Auch eine AU Klausel, oder besser eine entsprechende Regelung in den Bedingungen, findet sich wieder bei der Condor. Diese ist nicht abwählbar und damit Bestandsteil der Bedingungen. Andere Versicherer bieten dieses als (gegen Beitrag hinzuversicherbare) Klausel an, hier gilt es für alle Versicherten und ist in der Prämie kalkuliert. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

  • – mindestens zu 6 Monaten bestehende Arbeitsunfähigkeit

  • – mindestens einmal durch einen Facharzt auf dem Fachgebiet der Erkrankung festzustellen

  • – Nachweis gem. Bescheinigung nach Entgeltfortzahlungsgesetz oder dem Nachweis für die PKV

  • – es müssen zwingend gleichzeitig BU Leistungen beantragt werden

Maximal werden diese Leistungen aus der AU Klausel dann für einen Zeitraum von 36 Monaten erbracht, wobei dieser nicht “zusammen verbraucht” werden muss. Rückwirkend anerkannte BU Rente führt zur Verrechnung und damit zur “Wiedergutschrift” der 36 Monate. Auch eine garantierte Rentensteigerung wird- im AU Fall- wie versichert durchgeführt

Umorganisation

Während eine solche bei Arbeitnehmern in der Regel kein Thema ist, sieht das bei Selbstständigen oder Geschäftsführern schon anders aus. Hier verzichtet die Condor auch auf eine Prüfung der Umorganisation, wenn bei Eintritt der BU

  • – die versicherte Person Akademiker ist und mindestens 90% kaufmännisch/ organisierend tätig ist, ODER

  • – der Betrieb weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt

Leistungsfall, Mitwirkungen, Schadenminderung

Wie üblich regeln die Bedingungen natürlich auch die Pflichten im Leistungsfall. So müssen Versicherte (wie bereits erwähnt) auch im Leistungsfall auf Arbeitsunfähigkeit einen vollständigen BU Leistungsantrag stellen und alle Unterlagen hierzu beibringen. Das haben andere Unternehmen durchaus freundlicher und unkomplizierter gelöst, wenn auch dann oft mit kürzeren Leistungszeiträumen in der AU Leistung.

Die Auflistung der (umfangreichen) Unterlagen finden sich unter dem Paragraphen 13 der Bedingungen (Seite 15 zum Nachlesen).

Wer sich im Ausland aufhält und dennoch Leistungen beanspruchen möchte, der muss diese Untersuchungen generell und nach Erstattung der abgestimmten Reisekosten, in Deutschland durchführen lassen. Haben Sie also konkrete Pläne, so sollte dieses berücksichtigt werden. Die Condor KANN zustimmen, eine Untersuchung auch im Ausland durchführen zu lassen. Hierbei werden dann Ärzte zu Rate gezogen, welche die diplomatische Auslandsvertretung der BRD empfiehlt.

Eine Widereingliederungshilfe (mit Deckelung auf 9.000 €) ist nett, aber nicht entscheidend. Diese Regelungen hierzu können Sie im §16, Abs. 7ff. nachlesen.

Hilfsmittel, Operationen, Anzeige der Besserung

Während Sie einfach Hilfsmittel auch nutzen müssen (dazu zählen Gehilfen, Hörgeräte, Prothesen) um eine BU zu verhindern, sieht das bei Operationen oder Behandlungen mit “besonderen” Schmerzen oder Risiken schon anders aus. Eine Verpflichtung besteht hier nicht. Selbst wer sich gegen eine Operation (mit Chancen auf Besserung oder gar Verschwinden der BU) entscheidet, der wird nicht bestraft.

Auch einen Heilpraktiker (§13, Punkt 6) müssen Sie nicht aufsuchen.

Interessant ist zudem der §15, Absatz 3:

Die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder einen Wechsel des Arbeitsplatzes während des Leistungsbezugs müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, uns Verbesserungen im Gesundheitszustand der versicherten Person von sich aus anzuzeigen.

Nachversicherungsgarantien – mehr Schutz bei Veränderung

Interessant wird es wieder ab dem §17, welcher Regelungen zur Nachversicherung bei Veränderungen trifft. Hier geht es immer um Verbesserungen/ Erhöhungen des Versicherungsschutzes, welcher ohne eine neue Gesundheitsprüfung durchgeführt wird und somit auch dann machbar ist, wenn zum Zeitpunkt des Ereignisses Krankheiten bestehen. Solche Ereignisse sind (beispielhaft, sonst im §17)

  • – Volljährigkeit

  • – Heirat, Scheidung des mitverdienenden Partners

  • – Geburt oder Adoption

  • – Tod des Partners

  • – erstmaliger Job nach Ausbildung oder nach akademischem Titel

  • – Selbstständigkeit, BBG Überschreiten

  • – Ausscheiden als Beamter

  • und einige mehr

Interessant sind die Optionen auch bei Erhöhung des Einkommens. Hier gelten unterschiedliche Regeln für Angestellte und Selbstständige, schaffen aber auch hier eine Option, den Schutz nochmals zu verbessern..

k) Erhöhung des Jahreseinkommens der versicherten Person unter folgenden Voraussetzungen

– Ist die versicherte Person angestellt, muss die Erhöhung des erzielten garantierten Jahreseinkommens mindestens 10 % des im Kalenderjahr zuvor erzielten garantierten Jahreseinkommens betragen.

Zum Jahreseinkommen zählen nicht Tantiemen und Sonderzahlungen.

– Übt die versicherte Person eine selbständige Tätigkeit aus, muss die versicherte Person im abgelaufenen Kalenderjahr ein um mindestens 20 % höheres Jahreseinkommen aus beruflicher Tätigkeit vor Abzug von Personensteuern gegenüber dem durchschnittlichen Jahreseinkommen aus beruflicher Tätigkeit vor Abzug von Personensteuer der drei vorangegangenen Kalenderjahre erzielt haben.

– Die versicherte Person ist Beamter/in auf Lebenszeit und steigt in die nächsthöhere Besoldungsgruppe auf.

Doch natürlich gelten weitere Einschränkungen.

  • – maximal 500 € mtl. Rente pro Anpassung

  • – maximal darf die Rente nachversichert werden, welche zu Beginn versichert war,

  • – innerhalb von 5 Jahren maximal 1.000 € Monatsrente nachversicherbar

Auch wenn es sehr positiv ist, dass die Nachversicherung nicht bei 30.000 € Jahresrente entfällt, hier sind doch einige Beschränkungen vorhanden. Besonders die Einschränkung auf die zu Beginn versicherte Rente kann, bei kleinen Startrenten, sehr nachteilig sein.

Reduzierung bei Elternzeit und Stundung

Auch an die geringeren finanziellen Mittel bei Elternzeit oder während einer Arbeitslosigkeit haben die Produktverantwortlichen gedacht. So lassen sich unter bestimmten (in §18 und 19 geregelten) Voraussetzungen die Beiträge stunden.

Gerade bei der Elternzeit, wo dieses bis zu 36 Monaten machbar ist, lässt sich der Schutz dann ohne Gesundheitsprüfung wieder aktivieren. Hierbei aber zu beachten, der wegfallende Schutz während der Beitragsfreistellung und ggf. weitere Einschränkungen.

Die Stundung, welche nur 6 Monate vorgesehen ist, soll kurzfristige Engpässe überbrücken und führt dann zur Nachzahlung der Beiträge.

Profitieren auch Bestandskunden?

Nein. Nur wer seinen Vertrag aktiv und damit mit einer neuen Risikoprüfung umstellt, nur der bekommt die neuen Bedingungen. Im Rahmen der bestehenden Verträge (wie am Markt üblich) stellt auch die Condor die Altverträge nicht um. Das wäre auch kalkulatorisch fragwürdig, da es sich hier um Mehrleistungen handelt und diese nicht einfach ohne neue Prüfung genutzt werden können.

Dennoch stehen auch Bestandskunden die neuen Bedingungen (mit den Nachteilen: neue Gesundheitsprüfung, Eintrittsalter, Berufseinstufung) offen. In einigen Fällen kann eine solche Anpassung sogar sinnvoll sein, gerade wenn sich der Beruf positiv im Sinne der Berufsgruppen verändert hat.

Fazit und Bedingungen

Auch bisher hatte die Condor eine recht ordentliche BU, wenn auch die Annahmepolitik und die Antragsabwicklung meist etwas komplizierter sind. Durch die neuen Anpassungen und Veränderungen passt sich die Condor an den Markt an und führt mit der Teilzeitklausel und auch dem Verzicht auf Umorganisation bei Kleinbetrieben “schöne” Regelungen ein.

Sollte man nun noch in der Lage sind, Antragsabwicklung, Risikopolitik und Betreuung der Partner zu “reorganisieren”, könnte das ein durchaus interessantes Produkt für einige Zielgruppen werden. Die Bedingungen und auch den Antrag finden Sie im Downloadbereich:

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