Momentan herrscht mal wieder große Verunsicherung. Der Grund liegt mal wieder bei der Central Krankenversicherung die mit einem Schreiben an einige Kunden. Auch die Gothaer Krankenversicherung hatte ja im letzten Jahr etwas eigenartige Auffassungen zum Prozedere der Kündigung bzw. eines Widerrufes zur Privaten Krankenversicherung (PKV)
Für Verwirrung sorgte die letzten Tage ein Schreiben der Central Krankenversicherung AG, welche als Antwort an einen kündigenden Kunden wie folgt antwortete. (Quelle: Central, zur Vergrößerung bitte auf das Bild klicken)
Einige Kollegen, Vertriebe und auch einige Mitbewerber greifen das Thema auf und beschweren sich über die Dreistigkeit ein Original zu fordern. Darin wird unterstellt, ein Fax reiche nicht mehr aus. Das steht da aber nicht. Auf Anfrage bei der Central Kundenbetreuung erteilte man mir telefonisch zunächst folgende Auskunft:
1.) Die Kündigung muss fristgerecht eingehen
2.) Diese kann, wie in den letzten Jahren auch, per Fax erfolgen.
3.) Die Versicherungsbestätigung (eine ORIGINAL vom Versicherer ausgestellte Folgeversicherungsbescheinigung) bis zum Wechseltermin
Mit dem Schreiben geht es aber um etwas ganz anderes. Wichtig ist die Art der Bescheinigung. Es muss sich um eine original von einem Versicherer ausgestellte Folgeversicherungsbescheinigung handeln. Eine Kopie der Police das man anderweitig versichert ist, ein Schreiben eines Maklerpools oder eine Annahmebestätigung reicht einfach nicht aus.
Die Grundlagen der Kündigung finden sich in verschiedenen gesetzlichen Grundlagen. Zum einen ist der § 205 des VVG maßgebend. Weiterhin regelt der §16 der Musterbedingungen der Privaten Krankenversicherung (MB KK) Dort heißt es:
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbart ist.
Die Kündigung muss daher zwingend unterschrieben werden und an den Versicherer geschickt werden, dort muss diese rechtzeitig eingehen. Eine Versendung vorab per Fax ist dennoch möglich, eine Mail reicht aber nicht aus, da diese keine Unterschrift trägt.
Ein Wechsel ist daher nur wirksam, wenn der Nachweis der weiterführenden Versicherung erbracht wird.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.
Daher beachten Sie bitte unbedingt die Verfahrensweise und sorgen Sie- gemeinsam mit Ihrem Berater- dafür, dass die entsprechende Bescheinigung rechtzeitig vorliegt. Die meisten Unternehmen haben Annahmefristen und Termine, bis zu denen eine Policierung sichergestellt ist.
Es könnte aber sein, dass Sie ihre Beitragsanpassung noch nicht erreicht hat, oder einfach der Brief nicht angekommen ist. Dazu beachten Sie bitte dann die Hinweise in folgendem Beitrag:
Und wenn die Beitragserhöhung der PKV bei mir nicht angekommen ist?
Das komplette Schreiben: Central_Kuendigungsablehnung