Selbstständige in der gesetzlichen Krankenkasse haben es oft nicht leicht. Das ist keineswegs dahingesagt, denn die Beitragseinstufung für freiwillig versicherte Selbstständige in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) ist- gerade bei schwankendem Einkommen- ungerecht. Diese werden bei schlechteren Jahren benachteiligt, denn es kann zwar nachträglich ein Beitrag erhoben werden, eine Rückzahlung ist derzeit aber ausgeschlossen.
Lesetipp: Einkommensberechnung in der GKV für Selbstständige
Zum besseren Verständnis schauen wir uns die begierigen Regelungen einmal an einem konkreten Fall genauer an. Max hat es satt. Kein nörgelnder Chef mehr, endlich sein eigener Chef sein und selbst und ständig abreiten. Nicht mehr morgens um 7 auf der Matte stehen müssen, er macht sich nun selbstständig. Bei der Vorbereitung und Planung kommt er auch auf das Thema Krankenversicherung zu sprechen. Als Existenzgründer könnte er in die Private Krankenversicherung wechseln, sollte das aber nicht übereilt tun und besser erst einmal abwarten. Daher möchte er in der bisherigen Krankenkasse, der Gesund BKK bleiben und schaut sich dort die Beiträge an.
Dabei kommen ihm folgende Grenzen in den Sinn, die sein Berater der Gesund BKK angesprochen hatte.
“Die (kleinste) Berechnungsgrundlage bei Existenzgründern liegt bei 1.487,50 Euro”
hatte er gesagt und somit liegt der günstigste Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (Zusatzbeitrag 1,5%) bei 230,56 € (ohne Krankengeld) oder 239,48 € mit Krankengeld. Dazu kommen auch die Beiträge für die Pflegepflichtversicherung von 37,93 Euro oder 41,65 Euro bei Kinderlosen wie Max. Diese Mindesteinstufung gilt nur solange, wie Max einen Zuschuss zur Existenzgründung, den so genannten “Gründungszuschuss” bekommt.
“Als Selbstständiger werden mindestens 2.231,25 Euro zu Grunde gelegt” erzählte er weiter und somit liegt der günstigste Beitrag in der Krankenversicherung bei 345,84 € (ohne Krankengeld) oder 359,23 € mit Krankengeld plus 56,89 € in der Pflegepflichtversicherung.
Nehmen wir nun an im ersten Jahr hat unser Freund Max Einkünfte die sehr klein, also unterhalb der 1.487 € sind und er bezieht Gründungszuschuss. Im zweiten Jahr läuft der “Laden” besser und sein Einkommen schießt nach oben. Gerade bei vielen selbstständigen Beratern, welche sich aus einer Angestelltentätigkeit heraus selbständig machen und gleich Kunden haben, geht diese Einkommenssteigerung sehr schnell.
Im zweiten Jahr verdient Max nun 2.600 € monatlich, also 31.200 € im Jahr.
Brav liefert Max den Bescheid des neuen Einkommens bei der Krankenkasse ab. Auf die Frage wie es denn zukünftig aussieht sagt er wahrheitsgemäß “Ich weiss noch gar nicht was im nächsten Jahr ist”. Dann folgt der neue Beitragsbescheid.
Für das zweite Jahr berechnet die Gesund BKK richtigerweise einen Beitrag nach. Aufgrund des neuen Einkommens von 2.600 € monatlich soll er nun (mit Krankengeldanspruch) schon 418,60 € und 66,30 € Pflegeversicherung zahlen, also zusammen 484,90 €. (Alle Zahlen und die Maximalbeiträge wenn Max noch mehr verdient finden Sie im Beitrag zu den Sozialversicherungswerten 2017)
Auch für das (zukünftige) 3. Jahr ist dieser Beitrag fällig und das OBWOHL Max keine Ahnung hat was er dann verdient. Nicht schlimm werden einige denken, bekommt er später den Rest zurück.
Leider muss ich Sie enttäuschen. Erst wenn durch einen neuen Steuerbescheid (kann auch ein Vorauszahlungsbescheid sein) klar ist, er verdient wohl nicht so viel, erst dann kann auf das Einkommen von 2.231,45 € reduziert werden. Vorher zahlt er den hohen Beitrag weiter UND… er bekommt auch später nix zurück. Verdient er aber noch mehr, so muss er nachzahlen. Ungerecht, oder?
Bundesregierung plant Änderungen
Am 25. Januar ist die erste Einführung des Gesetzes. In der geplanten Änderung des “Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG)” geht es nicht nur um die Heil- und Hilfsmittel, auch Änderungen für Selbstständige sind geplant. So ist in dem Änderungsantrag folgendes geplant:
Neue Beitragseinstufung für Selbstständige in der GKV. Beitragsberechnung nach den tatsächlichen Einkünften im Rahmen der bestehenden MINDESTBEMESSUNGSGRUNDLAGEN und Beitragsbemessungsgrenzen. Möglichst bürokratiearmes System der Einkommensfeststellung (zunächst vorläufig nach dem letzten Einkommensteuerbescheid; endgültig nach dem tatsächlichen Einkommen im Kalenderjahr)
Änderungen in Kraft geplant zum 1. Januar 2018
Damit wäre unserem Max bei der Vorauszahlung nicht geholfen. Weiterhin musste er auch in unserem Beispiel des 3. Jahres die hohen Beiträge des 2. Jahres zahlen. ABER: Anders als bisher bekäme er dann die zu viel berechneten (und bezahlten) Beiträge zurück. Hier wird (endlich) eine Gleichbehandlung der Kassen und der Versicherten geschaffen. (wenn es denn Gesetz wird).
Damit schafft die Bundesregierung voraussichtlich ab dem Beitragsjahr 2018 die Ungleichbehandlung ab. Selbstständige werden zwar immer noch nach dem Vorjahr eingestuft, diese Einstufung wird aber rückwirkend geändert und die Beiträge dann erstattet oder mit den neuen Beiträgen verrechnet.
Danke für den Beitrag.
Gibt es für die Planungsänderungen die zum 1. Januar 2018 in Kraft treten soll eine offizielle Quelle wo man das nachlesen kann und die Änderungen verfolgen kann?
Das wäre hilfreich weil es ja in diesem Jahr einige Landtagswahlen und Bundestagswahlen sind, das Gesetz aber noch nicht beschlossen ist.
Vielen Dank