In der letzten Woche war es eine der Nachrichten, die sich schnell herum sprachen. Die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) und die BKK Gesundheit (Betriebskrankenkasse) verkündeten die Fusion zum Jahreswechseln.
Damit entsteht im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen ein neuer Gigant. Die neue Kasse im gesetzlichen Gesundheitssystem entsteht und wird ca. 6.6 Mio Mitglieder bundesweit betreuen.
Was ändert sich für die derzeitigen Mitglieder?
Generell ändert sich durch die Fusion der beiden Kassen zunächst nichts. Die Mitgliedschaften bei der jeweiligen Kasse bleiben bestehen, auch die Betreuungstellen werden derzeit nicht geändert. Langfristig ist es sicher vorstellbar, Betreuungsstellen zusammen zu legen oder auch einige zu schließen, schließlich ist eine Fusion auch immer durch Kosteneinsparungen getrieben.
Was passiert mit den Zusatzbeiträgen?
Derzeit erheben die DAK, wie auch die BKK Gesundheit einen Zusatzbeitrag pro Versichertem von 8 EUR monatlich, also 96 EUR pro Jahr. Dabei ist dieser Beitrag vom Versicherten allein zu zahlen und wird nicht mit dem Arbeitgeber geteilt.
Die Zusatzbeiträge bleiben so bestehen, wie bisher auch. Eine Änderung der Beträge kann von der neuen Kasse- wie auch von jeder anderen- beschlossen werden und wird dem Versicherten bekannt gegeben.
Besteht ein Sonderkündigungsrecht?
Nur wegen der Fusion besteht kein Sonderkündigungsrecht. Die Versicherten können das Wahlrecht jedoch wie gehabt ausüben und ihren Versicherungsschutz bei der GKV zum Ende des übernächsten Monats ordentlich kündigen, wenn diese dort bereits seit mindestens 18 Monaten (Bindungsfrist) versichert waren.
Geregelt ist dieses im §175 des Sozialgesetzbuches V (SGB).
(4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung gekündigt werden. Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Erhebung oder die Erhöhung des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum.
Wird also zum Beispiel im Januar der Zusatzbeitrag (nach der Fusion) erhöht, so besteht ein Sonderkündigungsrecht. Dann wäre ein Austritt aus der Kasse unter den oben genannten Voraussetzungen möglich.
Was wird meinem Wahltarif?
Auch die Vereinbarungen des Wahltarifss bleiben bestehen. So werden Beitragsminderungen (Rückzahlungsprämien) oder sonstige vertragliche Vereinbarungen im Wahltarif nicht berührt. Dennoch bleibt die spannende Frage, welche der derzeit bestehenden Wahltarife in der neuen Kasse weiter angeboten werden.
Unterscheiden sich die Leistungen?
Grundsätzlich sind die (Grund-)Leistungen in der GKV gleich. Dennoch bieten die Kassen unterschiedliche Zusatzleistungen an, die nach Unternehmen variieren können und das auch tun.
Auf dem Portal Kassensuche.de können Sie sich diese anschauen. Hier mal die Links zu den Übersichten.
Leistungsübersicht der DAK als pdf Datei
Leistungsübersicht der BKK Gesundheit als pdf Datei
Für Kunden die zum 01. 01. 2012 wegen Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei werden, ergibt sich ein Sonderkündigungsrecht zum 01. Januar. Mehr dazu in meinem Blogbeitrag “Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze und dadurch versicherungsfrei.