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Bindungsfrist gilt nicht bei PKV Wechsel

Wer aus der gesetzlichen in die Private Krankenversicherung wechselt, der musste sich nie an die 18-monatige Bindungsfrist halten. (Ab 2021 sind es auch bei Kassenwechsel nur 12 Monate), auch die gelten bei dem Übertritt zur PKV weiter NICHT. Warum Krankenkassen hier oft falsche Behauptungen aufstellen und welche Rechte Sie dann haben, alles hier im Beitrag ausführlich erklärt.

Barmer und Merck BKK Krankenkasse im Tal der Ahnungslosen

Ich habe zum Thema “Bindungsfrist gilt nicht bei PKV Wechsel” und dem damit einhergehenden “Verbot” eine gesetzliche Kasse vor Ablauf der 18 Monate zu verlassen, schon so einiges geschrieben. Zudem ist es völlig klar und unstrittig, dass hier und da einmal

Fehler passieren oder man es nicht alles wissen kann. Soweit ist auch nichts Schlimmes daran, man weist darauf hin und es wird korrigiert. So einfach ist das. Sollte man meinen. Die folgende Geschichte zeigt aber eklatante Wissenslücken bei Fachleuten auf, welche schon – unterstelle ich keine Böswilligkeit – erschreckend sind.

Am Ende dieses Beitrages verlinke ich zudem noch alle relevanten anderen Beiträge zu dem Thema.

Ein GKV – PKV Wechsel und die Folgen

Los geht es mit einer Beratung durch einen Vertrieb. Einer mit drei Buchstaben und einer, der sich sonst auf “wir sind die Helden für Ärzte und “verstehen Ihre Finanzen”.

Der dort angebundene Berater hat einen Kunden. Nennen wir ihn Hr. X. Unser Herr X war einmal selbstständig, dann wiederum angestellt und ist verheiratet. Nach Beratung und Klären vieler Fragen möchte unser Hr. X nun in die private Krankenversicherung wechseln und der Berater bietet die Barmenia an.

Auch wenn es gleich klingt:

BARMER ungleich BARMENIA

BARMER = Gesetzliche Krankenkasse

Barmenia = Private Krankenversicherung 

Wir werden gleich noch wissen, warum diese Unterscheidung so wichtig ist. Also beantragt der Berater den neuen Versicherungsschutz zum 01. 01. 2020 und der Versicherer nimmt nun den Antrag an. Weiterhin wird eine so genannte (und wichtige) Folgeversicherungsbescheinigung erstellt.

Da der Vertrag von Hr. X nicht meiner ist, hier ein Bespiel von einem anderen Vertrag.

Folgeversicherungsbescheinigung

Im Prinzip ist es nur der Nachweis, dass der Versicherte auch nach seiner Kündigung weiterhin einen Schutz hat, denn nur so erfüllt dieser die Vorgaben zur Versicherungspflicht.

Bindungsfrist gilt nicht bei PKV Wechsel – ein Blick ins Gesetz hätte auch der Barmer geholfen

Unser Hr. X. macht also wie ihm geheißen und sendet eine Kündigung an die Barmer. Hiermit teilt er mit, dass eine neue private Krankenversicherung besteht und legt die entsprechende Bescheinigung bei.

Richtig wäre nun, die Barmer prüft die Mitgliedschaft, prüft ob ein Wahltarif vorliegt und bestätigt dann die Kündigung zum Ende des übernächsten Monats. In unserem Fall also wäre die Kündigung zum 1.1.2020 wirksam geworden. Das passiert also alles schon im Oktober letzten Jahres.

Doch die Barmer sieht das anders und bestätigt die Kündigung erst zu Mitte 2020, man hat ja schließlich eine Bindungsfrist. OK, Fehler passieren mal und so weist der Kunde seinen Vermittler darauf hin. Schön auch, der Vermittler des Vertriebs nimmt dann mal meinen Beitrag als Argumentationshilfe. OK; wenn es hilft, bitte gern.

Dennoch scheint die Barmer nicht in der Lage zu lesen. Wie sonst ist es zu erklären, selbst einen einfachen Gesetzestext nicht zu erfassen und dann auch nach Hinweis auf die falsche Aussage bei dieser zu bleiben.

Also zieht sich das nun seit fast drei Monaten hin und es passiert nichts.

Die Barmer sieht sich auch nicht in der Lage und Verantwortung dieses einmal zu hinterfragen oder genauer zu prüfen, sondern schreibt auch weiter:

Barmer Bindungsfrist GKV PKV Wechsel

Auch das Argument “wir dachten er wollte zu einer anderen Kasse” greift hier nicht mehr. 1.) wurde die Barmer X-Mal darauf hingewiesen, dass es sich um einen Wechsel in die Private Krankenversicherung handelt, zum anderen ist der Name bekannt und zudem liegt auch eine Folgeversicherungsbestätigung vor.

Schön ist in dem Zusammenhang auch, dass anscheinend auch der PKV Vermittler es hier nicht wirklich hin bekommt und somit seit dem 1.1.2020 sowohl Beiträge an die PKV und an die GKV gezahlt werden. Ganz großartig!

Da ich Hr. X aus einem anderen Zusammenhang kenne, wurde ich immer mal wieder nach Tipps gefragt und habe schon mit Links oder Formulierungen ausgeholfen. Anscheinend begreift es die Barmer aber dennoch nicht.

Also habe ich mir – nachdem der Kunde die Barmer informiert hatte das sie mit mir reden dürfen (ist aufgrund Datenschutz auch richtig und wichtig) – erlaubt, eine kurze E-Mail zu verfassen. Mit einem Link auf meine bereits umfangreich verfassten Blogbeiträge habe ich dann nochmals auf die völlig irrige Rechtsauffassung hingewiesen.

Logbuch: 16.1.2020, 11:25 Uhr – E-Mail an die Barmer (Hier nur als Auszug)

Barmer Mail Bindungsfrist PKV Wecchsel

Anscheinend hat sich nun doch jemand erbarmt und dem zuständigen Regionalbereichsdirektor das SGB V erklärt. Denn, man höre und staune…

Logbuch: 16.1.2020, 14:52 Uhr – E-Mail von der Barmer

YEAH! Man hat sich besonnen. Oder besser Frau. Die nette Dame der Barmer, die sich nun des Falls einmal angenommen hat, antwortet. Knapp drei Stunden nach meiner Mail kommt die Korrektur. Die “bisher getroffene Rechtsauffassung” habe sich nun als “nicht korrekt” herausgestellt.

Barmer Antwort Bindungsfrist PKV

Das freut mich und den Kunden erst, denn nun kann sowohl der Arbeitgeber richtig abrechnen, der Kunde richtig versichert sein.

Doch was wäre gewesen, wenn der Kunde hier

  • klein beigegeben hätte
  • es einfach als gegeben und richtig hingenommen
  • die Kinder oder er selbst hätte im Januar zum Arzt gemusst?

Rein finanziell wäre es ein um ein Jahr höheres Eintrittsalter gewesen, denn eine Anwartschaft für sechs Monate ist dann nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll. (bis auf wenige Ausnahmen).

Bindungsfrist gilt nicht bei PKV Wechsel – MERKSATZ (liebe Barmer)

Wechsel unter Freunden = Kunden binden.
Wechsel zum bösen PKV Feind = Kunde nicht gebunden!

Wechselt ein Kunde von einer GKV in eine GKV, gilt die Bildungsfrist. Wechselt ein Kunde von einer GKV in eine PKV, gilt die Bindungsfrist nicht.

Bindungsfrist gilt nicht bei PKV Wechsel – Fehler passieren, nur lernen sollte man

Leider scheint dieses kein Problem eines einzelnen Mitarbeiters zu sein, sondern ein strukturelles bei der Barmer. Denn 1.) ist es nicht der erste Fall der mir hier so begegnet und 2.) waren hier mehrere Mitarbeiter beteiligt. Ein “Regionalgeschäftsführer” und auch Mitarbeiter aus dem Servicecenter, deren Tagesgeschäft das sein dürfte.

Das Sozialversicherungsfachangestellte hier so gravierende Wissenslücken haben, erstaunt mich doch. Ich hoffe inständig, dass es keine internen Weisungen gibt, es erstmal zu versuchen ob der Kunde es glaubt.

Ganz frei nach dem Motto, wir bestehen erstmal auf die 18 Monate und sehen dann. Ich hoffe sehr, es ist nicht so. Dazu habe ich heute früh kurz einmal bei der Presseabteilung angefragt. Antwort steht aber (bis auf die Eingangsbestätigung) noch aus.

Ergänzung vom 20.02.2020

Die Barmer meint, mir nicht zu antworten, da Ihnen mein Presseausweis nicht passt. Auch gut.

Sehr geehrter Herr Henning,

wir akzeptieren Presseausweise im Sinne des Deutschen Presserates und der Innenministerkonferenz.

Mit freundlichen Grüßen

Pressesprecher

Unternehmenskommunikation

Bindungsfrist gilt nicht bei PKV Wechsel – Was tun, wenn Ihre Kasse auch auf die Bindungsfrist besteht?

Dagegen vorgehen. Immer! Bitte lassen Sie sich nicht verunsichern und einschüchtern. Besteht Ihre Kasse bei einem Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung auf eine 18-monatige Bindungsfrist dann machen Sie etwas dagegen.

Warum sollten Sie die unsinnige und falsche Rechtsauffassung hinnehmen? Nur weil die Kasse es nicht besser weiß? Sicher nicht!  Mehr Infos, aber auch Formulierungen und rechtliche Grundlagen finden Sie in meinen Beiträgen zur Bindungsfrist.

Und gerichtet an die Barmer oder andere Kassenmitarbeiter. Wenn Euch der Kunde schon auf einen Fehler hinweist oder aber sogar Links zu meinem Blogbeitrag inkl. Rechtsquelle und ausführlicher Erklärung schickt, dann lest diese doch bitte zumindest kurz und überlegt einmal.

Alternativ: Schulungen, ihr könnt Euch gern melden.

Rechtlich kostenpflichtige Ratschläge und sonstiges gehen auch- braucht aber wohl eher niemand.

Ein Kommentar

  1. Vielen Dank für Ihren Blogbeitrag! Genau das gleiche Problem hatte ich mit der AOK, nach eingereichtem Widerspruch war die 18-Monatsregel urplötzlich hinfällig. Ansonsten hätte ich eine Wartezeit von 12 Monaten in Kauf nehmen müssen.

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