Das Thema Berufsunfähigkeit ist in aller Munde und mancher fragt sich wie er speziell denn berufsunfähig wird. Sie werden hier von mir keine schlimmen Krankheiten hören, das ist auch nicht Sinn der Sache. Bekannt ist aber, je jünger der Versicherte den Schutz beginn, desto günstiger ist die Einstiegsprämie.
Dabei stellen sich bei Studenten in der Regel zwei Fragen, an die ich beim Lesen eines Artikels “Versicherer bringt die BU an die Uni” erinnert wurde.
Zum Einen wird bei der Antragstellung das Verhältnis zwischen Einkommen und beantragter BU Rente geprüft. Da geht das Problem bei Studenten aber schon los. In der Regel haben diese kein eigenes Einkommen, können also oft nur Mindestsätze versichern. Das birgt aber die Gefahren einer zu niedrigen Absicherung im Leistungsfall oder auftretenden Erkrankungen. Somit wäre eine spätere Erhöhung nicht möglich.
Dabei gibt es am Markt durchaus sehr leistungsfähige Tarife zur Berufsunfähigkeit, welche die versicherbare Rente bei Studenten auf 24.000 EUR Jahresrente, also 2.000 EUR monatlich erhöht haben. Lediglich bei Lehramtsanwärtern wird diese hier auf einen Betrag von 1.000 EUR maximal versicherbarer Monatsrente beschränkt. Warum nun in dem Artikel von einem neuartigen Produkt gesprochen wird, welches bis zu 1.000 EUR Rente zulässt ist mir noch nicht ganz klar. Auch die Option nach Abschluss des Studiums auf einen Betrag bis zu 1.500 EUR Rente zu erhöhen ist nicht neu. Einige andere Unternehmen bieten im Rahmen der Nachversicherung durchaus Erhöhungen bis zu einer monatlichen Rente von 2.500 EUR an.
Das zweite, große Problem ergibt sich durch die Frage “wann wird ein Student berufsunfähig”.
Im Leistungsfall wird als auf die “berufliche” Tätigkeit als Student abgestellt und geschaut wie weit der Versicherte dieses noch ausüben kann. Ähnlich wie bei anderen kaufmännischen Berufen ist somit eine Prüfung möglich.
Hierbei heißt es in den Bedingungen:
(2.1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, auszuüben. Die Tätigkeiten von Hausfrauen/-männern, von Schülern, Studenten und Auszubildenden sehen wir als Beruf an. Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung.
Weiter geht es in den folgenden Bedingungsaussagen um die Frage der Studenten oder der Berufsausbildung:
(2.3) Ist der Versicherte bei Eintritt der Krankheit, der Körperverletzung oder des Kräfteverfalls noch in der Berufsausbildung oder im Studium und hat er mindestens die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen oder im Durch- schnitt üblichen Ausbildungs- bzw. Studienzeit absolviert, wird im Rahmen der konkreten Verweisung (auf einen tatsächlich ausgeübten anderen Beruf oder eine andere Ausbildung) auf die Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung abgestellt, die regelmäßig mit dem erfolgreichen Abschluss einer solchen Berufsausbildung oder eines solchen Studiums erreicht wird.
Danach sind die Regelungen hier eindeutig. Natürlich sind neben diesen Punkten viele weitere Auswahlkriterien zur Berufsunfähigkeitsversicherung elementar wichtig. Weitere Informationen finden Sie auch im Fragebogen oder im Leitfaden zur Berufsunfähigkeit.