Mit genau der Frage hatte sich das OLG Karlsruhe zu beschäftigen.
Es verhandelte die Klage eines Rechtsanwaltes, welcher zunächst aufgrund eines Burn-Out Syndroms und daran anschließender Depressionen zu 70% berufsunfähig war. In der Nachprüfung nun stellte ein Gutachter fest, das eine Berufsunfähigkeit nur noch in Höhe von 15% bestünde.
Der Versicherer nutzte diese Gelegenheit und teilte dem Versicherten mit, dass die Rente nunmehr eingestellt wird und bezog sich dabei auf ein Gutachten des Sachverständigen in dem Nachprüfungsverfahren. Da dieser eben nur noch 15% BU attestierte läge keine Leistungsverpflichtung mehr vor.
Das geht so einfach nicht, meinten die Richter in Ihrem Urteil:
Da die Einstellung der Zahlung nur aufgrund des Gutachtens erfolgte und eine weitere Begründung unterblieben sei, ist die Einstellung nichtig so das der Klage des Versicherten stattgegeben wurde. Nicht die Tatsache das, sondern wie der Versicherer einstellte missfiel den Richtern. Zwar attestierte der Gutachter dem Kunden eine Leistungsfähigkeit von ca. 85%, jedoch hält er Tätigkeiten unter Stress genauso wie Mitarbeiterführung und das Austragen und Lösen von Konflikten für beeinträchtigt. Gerade letztgenanntes ist bei einem Anwalt nunmal an der Tagesordnung.
Die Richter wiesen darauf hin, dass der Versicherer eine Vergleichsbetrachtung hätte anstellen müssen und insbesondere die Tätigkeit vor Eintritt der BU bewerten müsse. Es genüge eben nicht der Bezug auf ein Gutachten. Stattdessen ist eine begründete Einstellung erforderlich, welche auch erläutert warum der Versicherte gerade mit den Einschränkungen nun wieder in seinem Beruf arbeiten können sollte.
Sie sehen- auch hier ist ein kundenfreundliches Urteil ergangen. Dennoch, achten Sie auf die Versicherungsbedingungen und deren Formulierungen beim Abschluss der Berufsunfähigkeitsabsicherung.
Das Urteil im Volltext finden Sie unter Downloads oder hier als Direktlink.