Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist sicher eine der Absicherungen die bei der Auswahl des Vertragspartners und des passenden Tarifes immer mal wieder zu Problemen führt. Dieses liegt unter anderem auch daran, das es hier des Öfteren zu Problemen beim Verständnis der Bedingungen kommt und es wichtig ist sich hiermit detailliert zu beschäftigen.
Das Landgericht Dortmund (Az. 2 O 22/08) hatte sich nun mit dem Fall eines Handwerkers zu beschäftigen, der erst berufsunfähig war und dann eine neue Tätigkeit aufgenommen hat.
Zunächst einmal sollten Sie sich genau anschauen was tatsächlich unter dem Begriff Berufsunfähigkeit zu verstehen ist. Hier handelte es sich um einen “Altvertrag”, der nicht unbedingt dem heutigen Bedingungswerk und den rechtlichen Definitionen entspricht, aber davon gibt es bekanntlich sehr viele mehr.
Der Kläger wurde aufgrund Erkrankungen berufsunfähig und beanspruchte eine Rente aus dem Vertrag (den Verträgen) bei seinem Versicherer. Der Versicherer lehnte die Leistungen aber ab und verwies den Kläger auf eine Tätigkeit als Verkäufer, da man meinte (auch wegen des vergleichbaren Einkommens) es sei die gleiche Lebensstellung gegeben.
Die Lebensstellung ist immer wieder ein beliebter Streitpunkt. Entspricht die neue Tätigkeit nun der Lebensstellung oder ist das Ansehen schlechter als das im ursprünglichen Beruf? Dazu führt das Gericht in seinen Entscheidungsgründen recht deutlich aus:
Das Gericht hält es im Übrigen für sehr zweifelhaft, ob der Kläger vorliegend auf den Beruf eines Mitarbeiters im Verkauf verwiesen werden kann. Der Kläger ist gelernter Gas- und Wasserinstallateur. Dahinter dürfte das Ansehen der Tätigkeit eines ungelernten Mitarbeiters im Verkauf zurückbleiben. So kann regelmäßig ein „Gelernter” nicht auf die Tätigkeit eines „Angelernten” verwiesen werden, auch wenn er in dem neuen Beruf Erfahrungen und Kenntnisse aus dem erlernten Beruf nutzen kann (vgl. Rixecker, a.a.O., Rn. 117)
Auch hier zeigt sich mehr als deutlich wie wichtig saubere und klare Bedingungen sind. Denn wären diese klar und deutlich formuliert, die Lebensstellung definiert und an Fakten nachprüfbar, so müsste es zu solchen Rechtsstreiten nicht erst kommen.
Das Problem der befristeten Anerkenntnisse zieht ein weiteres nach sich. Die Kriterien für eine Nachprüfung der Berufsunfähigkeit sind zum Teil anders/ schlechter als die beider Erstprüfung. Daher ist es wichtig auch hier genau hinzuschauen und sich die Erfordernisse der Nachprüfung im Detail zu betrachten. Wendet der Versicherer die gleichen Kriterien wie in der Erstprüfung an? Werden neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten bewertet und genutzt? Sie sehen also, ein komplexes Thema.
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