Jedes Jahr wenn der Termin sich nähert, an dem die Beamten und Beamten auf Probe ernannt werden, stellt sich die Frage auf’s Neue. Soll ich eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit nutzen oder besser eine Dienstunfähigkeitsversicherung abschließen? Auch ist oft nicht klar welche Versicherung was bedeutet und wann leistet.
In meinem Blogbeitrag (LINK) hatte ich bereits die Begriffe versucht zu erläutern. Arbeitsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit und Invalidität. Alles drei durchaus verschiedene Dinge, die aber oft “in einen Topf geworfen werden”.
Die “Berufsunfähigkeit” hat mit der Einführung des neuen VVG nunmehr Ihren Weg ins Gesetz gefunden und ist im §172 nun genau definiert. Dor heißt es nämlich:
“Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.”
Somit ist generell klar und beschrieben was tatsächlich Berufsunfähigkeit ist und wie diese ausgestaltet ist. Gesellschaften können (und haben) diese Definition verbessern und genauere Definitionen und Ausgestaltungen hinzufügen.
“Nun, warum sollte dann eine Dienstunfähigkeitsversicherung besser sein? Wenn ich meinen Beruf nicht ausüben kann bin ich BU, so oder so und bekomme Rente.”
So antworten die Interessenten häufig. Doch die Definition der Dienstunfähigkeit, bzw. richtigerweise die BU Absicherung mit einer “DU Klausel” geht noch etwas weiter. Bei dem (einzigen) Anbieter mit einer “echten DU Klausel” heißt es somit in dem §2 der Bedingungen:
c) Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit.
Diese Formulierung erleichtert die Leistungsanerkennung des Versicherers und schafft Klarheit für den Versicherten, denn die Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit ist einfach (durch die Unterlagen des Dienstherren) nachweisbar.
Das heißt nicht, dass nun nur die Dienstunfähigkeit abgeschlossen werden kann und alle BU Anbieter die diese nicht haben ungeeignet sind. Auch hier sind die weiteren Kriterien, insbesondere die hier (LINK) genannten, zu berücksichtigen und sich genau anzuschauen. Erst nach ausführlicher Analyse und Beratung sollte hier eine Entscheidung getroffen werden um “die richtige” treffen zu können.
Ich möchte dabei an ein Zitat von Bill Gates erinnern, was hier sehr gut passt:
“Die meiste Zeit denke ich an die Zukunft, denn mit ihr verbringe ich den Rest meines Lebens.”
Das gilt auch hier für einen entsprechenden Schutz bei BU/ DU.