Das Oberlandesgericht Saarland in Saarbrücken hat entschieden unter welchen Bedingungen eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit möglich ist.
In diesem konkreten Fall ging es um eine Lastkraftwagenfahrerin, welche aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in diesem Beruf arbeiten konnte und somit berufsunfähig war. Der Versicherer lehnte die Rentenzahlung aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung jedoch mit der Begründung ab, die Kundin könne in Ihrem vorhergehenden Beruf als Verwaltungsangestellte arbeiten.
Dabei sei es unerheblich, so das Gericht, wenn Sie auch in einer längeren Einarbeitungsphase, die neuen Kenntnisse (hier PC Kenntnisse) erwerben könne. Da durch die neue Tätigkeit in ihrem vorherigen Beruf kein sozialer Abstieg vorhanden sei, sei auch eine mehrmonatige Einarbeitungszeit zumutbar.
Achten Sie daher bei Vertragsabschluss auf klare und deutliche Formulierungen, wie zum Beispiel:
Hat der Versicherte innerhalb der letzten 12 Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit den Beruf gewechselt, kann auch der davor ausgeübte Beruf bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit herangezogen werden, wenn die für den Eintritt der Berufsunfähigkeit ursächlichen Gesundheitsstörungen bereits bei Aufgabe des früheren Berufes dem Versicherten bekannt waren. (…) Der frühere Berufswechsel wird nicht berücksichtigt, wenn der Berufswechsel auf ärztliches Anraten oder wegen unfreiwilligem Wegfall der früheren Tätigkeit erfolgte.
Hier also eine klare Regelung mit festen Zeiten, 12 Monate und weiteren Einschränkungen. In dem, im Urteil behandelten Fall, hier handelte es sich um einen Fahrradsturz, wäre hier also nicht auf den vorhergehenden Beruf geprüft worden und eine Rente hätte (wenn die sonstigen Voraussetzungen stimmen) gezahlt werden müssen.
Dieses ist jedoch nur eines von vielen Kriterien, welches bei der Auswahl der BU Versicherung zu berücksichtigen ist. Mehr finden Sie hier: https://www.online-pkv.de119-0-Auswahlkriterien-BU.html