Die Bildzeitung steht halt für “Bild Berichterstattung”, da war auch nichts anderes zu erwarten. Doch in dem Artikel unter dem Titel “Krankenkasse lässt blindes Mädchen im Stich” sind so viele Fehler und falsche Aussagen, das ich dieses mal zum Anlass nehme und hinterfrage.
Was genau war passiert?
Die BildZeitung veröffentlichte am 06. 03. 2012 auf ihrem Internetauftritt einen Bericht über ein 6jähriges Mädchen. Dieses ist nach einer Tumorerkrankung erblindet und muss nun lernen mit einem Blindenstock umzugehen. Dazu wird von den entsprechenden Dienstleistern ein Kurs angeboten, die Kosten betragen hier laut Bildzeitung knapp 3.600 EUR und wurden von der “Krankenkasse” abgelehnt.
Warum wollte die “Krankenkasse” den Kurs nicht bezahlen?
Zunächst einmal spricht die Bildzeitung von der Krankenkasse. Damit wäre eine gesetzliche Krankenkasse gemeint, erst später schreibt man dann plötzlich von der Signal Iduna Krankenversicherung, welches ein privates Krankenversicherungsunternehmen ist. Also sprechen wir hier von Leistungen, welche gemäß Versicherungsbedingungen abgedeckt sind, oder eben auch nicht. Die Signal hatte die Leistungen daher nach der Anfrage zunächst abgelehnt und darauf verwiesen, das man eine Kulanz prüfen könne.
Versichert sind in der privaten Krankenversicherung die Leistungen, die explizit in den Bedingungen genant sind und somit vertraglich vereinbart. Die Aussage des zuständigen Sozialdezernenten zeigt die massive Unwissenheit über die Unterschiede in den Systemen. Laut Bild sagte dieser:
Sozialdezernent Carsten Müller (39): „Dass hier eine Leistung von einer privaten Versicherung auf die öffentliche Hand – und damit letztlich auf den Steuerzahler – abgewälzt werden soll, ist so nicht hinnehmbar. Schließlich zahlt die Familie ja auch regelmäßig und pünktlich ihre Beiträge. Gesetzliche Krankenkassen übernehmen Schulungen dieser Art ja auch.“
Ob eine gesetzliche Krankenkasse eine Leistung übernimmt oder nicht, hat rein gar nichts mit der Privaten Krankenversicherung zu tun. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen ist im Sozialgesetzbuch V geregelt, jedoch geht es in diesem Fall gar nicht um eine Leistung der gesetzlichen Kassen. Der Sozialdezernent ist hier entweder unvollständig zitiert, oder aber er weiss es nicht besser. Bei diesem Kurs handelt es sich um eine einkommensunabhängige und staatliche Leistung. Daher war der Hinweis, sich an das zuständige Sozialamt zu wenden durchaus berechtigt. Es handelt sich aber nicht um eine Sozialhilfe, sondern um eine Widereingliederungshilfe für Behinderte.
Die Stadt Offenbach, als zuständiger Sozialhilfeträger, sollte daher diese Leistung auch erbringen.
Warum zahlt die Signal den Betrag nicht einfach?
Eine private Krankenversicherung (PKV) ist nur nur einem, sondern allen Kunden verpflichtet und zudem an aufsichtsrechtliche Vorgaben gebunden. “Einfach so” aus Kulanz Leistungen zu erbringen ist daher nicht möglich. Ein Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie sind in einem PKV Tarif versichert und kerngesund. Alle anderen Versicherten sind jedoch krank und verlangen Kulanz von dem Versicherer. Nun hat dieser höhere Ausgaben (wegen der anderen) als kalkuliert und erhöht, ggf. mehrfach, die Beiträge. Würde Ihnen das gefallen? Genau aus diesen Gründen ist eine entsprechende Kulanz nur in sehr engen Grenzen möglich und zudem nur dann, wenn kein anderer Leistungsträger in Anspruch genommen werden kann.
Die Signal Iduna als zuständiger privater Krankenversicherer hat jedoch eine solche Kulanzleistung zugesagt, wenn ein entsprechender Ablehnungsbescheid des zuständigen Trägers, hier der Stadt, vorliegt. Diesen wollte die Stadt wohl nicht erteilen, da man sich dabei auf sehr dünnem Eis bewegen würde, da die Leistung dem Kind als Wiedereingliederungshilfe für Behinderte zusteht.
Ich habe daraufhin heute den zuständigen Pressesprecher Edzard Bennmann gebeten, zu dem Vorgang Stellung zu nehmen. Die schnelle Antwort gebe ich hier in Auszügen wieder:
Wir haben in dem dargestellten Fall bereits Ende Januar 2012 eine Kulanzleistung zugesagt, wenn die Stadt Offenbach, die nach dem Sozialgesetzbuch leistungspflichtig ist, die Leistung ablehnt. Dies ist aber nicht geschehen und ich habe auch sonst seit über 4 Wochen nichts mehr von dem Vorgang gehört. (…) Wir sind hier als privater Krankenversicherer definitiv nicht leistungspflichtig. Deshalb sind wir auch schon aufsichtsrechtlich verpflichtet, erst aus Kulanz zu leisten, wenn kein anderer Leistungsträger zahlt.
2.5 Hilfsmittel
Erstattungsfähig sind die Kosten für technische Mittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen.
Das sind: Sehhilfen, Arm- und Beinprothesen, Einlagen oder maßgefertigte orthopädische Schuhe, Gummistrümpfe, Hörgerät, Sprechhilfe, Kunstaugen, Schienenapparate, handbetriebener Krankenfahrstuhl, Umstandsleibbinden.
Sehhilfen sind Brillen (Gestell und Gläser) und alternativ Kontaktlinsen. Erstattungsfähig sind Sehhilfen bis zu einem Rechnungsbetrag von 250 EUR. Ab einer Dioptrienstärke von 8,0 erhöht sich der erstattungsfähige Rechnungsbetrag auf 350 EUR.
Fazit:
Die Art und Weise der Berichterstattung ist typisch. Klar schreibt es sich besser über einen Fall, wenn man einen Bösen gefunden hat. Dumm an der Sache hier ist nur, dass es keinen Bösen gibt. Zumindest kann ich bei der Signal hier kein Fehlverhalten, sondern “nur” eine Kulanzzusage unter der Bedingung einer Ablehnung des anderen Leistungsträgers. Klar ist es wichtig dem Mädchen zu helfen. Laut Aussage des Pressesprechers Hr. Bennmann bezieht sich die Zusage nicht nur auf diesen, sondern auch auf folgende Kurse, falls diese auch von der Stadt abgelehnt werden.
Auch der Sozialdezernent glänzt nicht gerade mit Wissen. Statt die Hilfe direkt zu organisieren und den Eltern bei der Abwicklung über das Sozialamt zu unterstützen, ist es einfach auf den bösen privaten Krankenversicherer zu zeigen und selbst als “wir würden ja gern Partei” dazustehen. Das ist aber sicher nicht Sinn und Zweck der Sache.
Sollten Sie also auch einmal in eine solche Situation kommen, so sprechen Sie zuerst mit dem zuständigen staatlichen Träger. Sollten Sie eine Ablehnung für Leistungen bekommen, die Ihnen zustehen, bleibt Ihnen zum einen der Weg des Widerspruches und zum anderen ist der Private Krankenversicherer sicherlich bereit, eine Kulanz zu prüfen. Am einfachsten geht das über den zuständigen Berater, der Ihnen sicher behilflich sein wird.