Ein immer wieder auftretendes Problem und leider immer noch nicht bekannt. So ging es auch einer Interessentin, die mich gestern völlig aufgeregt um Rat bat. Ihr Mann war die letzten Jahre bei der Central privat krankenversichert gewesen, stets leistungsfrei. Durch einen neuen Job wurde dieser jedoch in 2011 versicherungspflichtig und musste (zwangsweise) in die gesetzliche Krankenkasse (GKV) zurück kehren.
Damit endete bei Eintreten der Versicherungspflicht die private Krankenversicherung und es wird eine Mitgliedschaft in der GKV begründet. Eine Wahlmöglichkeit besteht nur unter bestimmten Bedingungen bei Arbeitslosigkeit. Das war auch hier der Fall.
Doch hier geht es um ein anderes Problem. Die Central hat mitgeteilt, dass es keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung gibt, obwohl der Kunde auch in 2010 leistungsfrei war.
Darf der Versicherer die Beitragsrückerstattung einstellen?
Generell ist es Sache des Versicherers, wann die Beitragsrückerstattung gezahlt wird und in welcher Höhe. Es handelt sich um eine so genante “erfolgsabhängige” Beitragsrückerstattung. Diese ist vom “Erfolg des Versicherers” abhängig und kann somit auch eingestellt werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der Vertrag muss in der Regel ohne Zahlungsrückstand bestanden haben. Auch eine zurückgegebene Lastschrift reicht schon aus, um die komplette Beitragsrückerstattung zu verlieren.
Auch eine Kündigung des Vertrages (die ja meist zum Jahresende ausgesprochen werden) verwirkt die Beitragsrückerstattung komplett.
Als Beispiel hierzu einmal die Regelungen im Vario Tarif der Central, mit Pauschalleistung:
Voraussetzungen
In den Tarifstufen V111S2P, V222S2P und V333S2P wird eine Pauschalleistung für ein leistungsfreies Kalenderjahr (Anspruchsjahr) gezahlt, wenn
− für das gesamte Anspruchsjahr weder für Tarif vario noch für einen anderen Tarif der Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsleistungen bei der Central beansprucht wurden (die Vorsorgepauschale nach B 15 gilt hierbei nicht als Versicherungsleistung) und
− im Anspruchsjahr für mindestens einen Monat Versicherungsschutz nach einer Tarifstufe mit Anspruch auf Pauschalleistung bestand, der ununterbrochen, also insbesondere ohne Anwartschaft, bis mindestens zum 30.06. des Folgejahres fortbestanden hat und
− im Anspruchsjahr sowie bis zum 30.06. des Folgejahres kein Beitragsverzug bestand.
Dabei spielt es oftmals keine Rolle, wie auch hier bei der Central, ob der Vertrag verschuldet oder unverschuldet (z. Bsp. Arbeitslosigkeit) beendet ist. Daher sollten Sie sich ggf. gut überlegen, ob nicht im Nachhinein noch die Rechnungen eingereicht werden.
Beitragsrückerstattungen sollten daher auch nie ein Kriterium zur Tarifauswahl sein, denn diese sind änderbar und können aus verschiedenen Gründen wegfallen.
Hallo Herr Hennig,
da sind Sie leider einer der Vielen, der in diesem Bereich falsch informiert ist.
Die Beitragsrückerstattung ist nicht verwirkt, wenn der Kunde seinen Tarif in Form eines Chefarzt/ZWeitbetttarifs weiterlaufen lässt.
Bitte genauere Recherche
Guten Tag Hr. Strigl,
leider ist ihre Aussage nicht korrekt. Sind Sie aber doch so nett, und nennen mir die Quelle der Aussage, dann prüfe ich das nochmals nach. Gern direkt per Mail an Hennig@online-pkv.de Das bestehen einer Zusatzversicherung würde das Problem bei einem Kunden, welcher zu einem anderen Unternehmen wechseln möchte aber auch nicht lösen, da dieser keine Zusatzvers. behalten kann.
Gruß
Sven Hennig
Hallo,
ich habe soeben erfahren das ich auch ein solches “Opfer” geworden bin.
Ich habe auch meine PKV zum 1.1.2013 gewechsel und soeben erfahren, dass ich damit meinen Anspruch verlohren haben soll. Stimmt das wirklich? Ist das rechtens?
Stimmt die Aussage, das wenn man eine Zusatzversicherung behält, den Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung sichert?
MfG Robert
Hallo, habe heute erfahren, das ich keine Beitragsrückerstattung von der Central bekommen, obwohl ich sie 2012
nicht in Anspruch genommen habe. als begründung wurde mir mitgeteilt, das die Kasse dazu nicht verpflichtet ist.
Ich wurde darüber aber nicht informiert und habe keine privat von mir bezahlten Rechnungen eingereicht.
Ist das rechtens und wie lange kann ich die Re noch einreichen?
danke im voraus Doris
Hallo,
ja, die Regelung hatte ich ja oben im Beitrag zitiert. Einreichen können Sie Rechnungen aus 2012 noch bis Ende 2014.
Guten Tag, bei mir ist es noch schlimmer!
Habe zum 01.01.2024 gekündigt und mir leuchtet es auch ein das ich für 2023 keine Beitragsrückerstattung erhalte. Aber die LKH verlangt die Beitragsrückerstattung von 2022 auch zurück.
Würde mich über eine Antwort freuen. Gerne auch per Mail
Guten Tag, das ist leider so, ohne Kenntnis des Vertrages nicht zu sehen. Fragen Sie doch einmal gezielt den Grund an.
Da müsste man doch mal gegen Klagen. Was soll das denn? Man nimmt den Arzt ggf. bewusst nicht in Anspruch und verursacht keine Kosten. Man soll wegen einer Kündigung dann nichts bekommen? Unverschämtheit. Ich habe Glück, mein neue PKV ist trotz besserer Leistungen nun deutlich günstiger als die alte 😂 Das Geld habe ich schnell wieder raus.
Ein neuer Schutz, welcher “deutlich günstiger” und zudem “bessere Leistungen” haben soll, ist per se schon eher unwahrscheinlich.
Ich bin mir aber sicher, Sie haben das Kleingedruckte deutlich gelesen und mit einem Spezialisten besprochen.
Wenn Sie mögen nennen Sie gern einmal den neuen und den alten Tarif