Die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Bezug von Renten/ Berufsunfähigkeitsrenten ist bereits mehrfach angesprochen worden und dennoch gibt es immer noch Missverständnisse.
Passend dazu folgendes Urteil L 1 KR 38/07 des Landessozialgerichtes Hamburg.
Versorgungsbezug aus Teil-Berufsunfähigkeitsrente unterliegt der Beitragspflicht in der Krankenversicherung
LSG Hamburg, Urteil vom 14.01.2009, Az. L 1 KR 38/07,Die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung umfasst neben dem Arbeitseinkommen auch den Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen, zu denen auch Renten der betrieblichen Altersvorsorge zählen. Eine Teil-Berufsunfähigkeitsrente stellt eine Rente der betrieblichen Altersvorsorge dar, wenn sie die Versorgung des Erwerbstätigen oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt.
KSVG § 1; KSVG § 2; SGB-V § 5 Abs. 1 Nr. 4; SGB-V § 226 Abs. 1; SGB-V § 234 Abs. 1
Das Urteil finden Sie im Downloadbereich als Volltext.
Eine Zusammenfassung von Fall und Urteil wäre schön gewesen, denn das Juristendeutsch erschließt sich mir leider nicht. Im Februar habe gelesen, dass Leistungen aus der Sozialversicherung wie z. B. der Unfallversicherung nicht versteuert werden dürfen, sondern nur die Beiträge des Arbeitgebers dazu. Warum fallen solche Renten dann unter die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzl. Krankenversicherung? Das ist so kompliziert, dass letztlich immer ein Gericht entscheiden muss…
Es ist sehr ärgerlich, wenn die Versorgungsbezüge einer Teil- Berufsunfähigkeitsrente,die nicht versteuert werden,seitens der Krankenversicherung beitrags-
belastet wird.Dabei ist die BG-Rente eine Art “Krankengeld”.Die BG Rente gleicht den durch Betriebsunfall erlittenen körperlichen Nachteil aus.Diese Rente wird nicht durch Betriebszugehörigkeit sondern einen Betriebsunfall ausgelöst.