Hat Sie eine Suchmaschine und die Begriffe wie Beitragsanpassung und PKV auf diesen Beitrag gebracht? Vielleicht haben Sie dann in den letzten Tagen auch Post bekommen und sind von Ihrer Krankenversicherung mit einer Beitragserhöhung überrascht worden? Meist hinterlässt ein solcher Brief mehr Fragen als Antworten und zuerst denken sicher auch Sie “Warum schon wieder eine Anpassung?”. Daher erkläre ich Ihnen hier einmal etwas zu den Hintergründen der Anpassung und zu Möglichkeiten wie Sie hier reagieren können.
Warum Beitragsanpassungen?
Beiträge in der privaten Krankenversicherung sind (theoretisch) so kalkuliert, dass diese über die gesamte Laufzeit konstant bleiben. Das ist natürlich Illusion, da Faktoren wie höhere Gesundheitskosten, geringere Zinserträge und höhere Lebenserwartungen (und damit längere Zahlungen der PKV) zu steigenden Beiträgen führen. Weitere Details habe ich bereits unter dem Punkt “Beitragsanpassungen” (KLICK!) hier auf der Seite geschrieben.
Haben Sie nun eine solche Anpassung bekommen, dann können Sie hiergegen zunächst nicht viel unternehmen, da der Versicherer hier ein Recht zur Anpassung hat. Natürlich können Sie eine solche Anpassung über einen Gutachter überprüfen lassen, dieser muss dann prüfen ob die rechtlichen und versicherungsmathematischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Darf der Versicherer auch die Selbstbeteiligung erhöhen?
Bei gestiegenen Leistungsausgaben und damit höherem Leistungsbedarf hat der Versicherer zwei Möglichkeiten. Neben der Anpassung der Beiträge bleibt auch die Möglichkeit eine vereinbarte Selbstbeteiligung zu erhöhen. Eine solche Erhöhung der Selbstbeteiligung kann aber nur erfolgen, wenn bereits eine SB im Vertrag vereinbart ist. Einen Einschluss einer neuen SB in den Vertrag, welcher bisher keine hatte, ist nicht möglich.
Von der Möglichkeit der SB Erhöhung machen durchaus eine Reihe von Versicherern Gebrauch. Dieses hat (wie alles im Leben) Vor- und Nachteile. Während eine Anhebung der Beiträge alle Kunden gleichermaßen trifft, wirkt sich eine Anpassung der SB nur auf die “Kranken” aus, ist also etwas einseitig. Wer also keine Leistungen einreichen möchte oder besser muss, der wird mit einer SB Anpassung vielleicht sogar besser gestellt, vielleicht deshalb, weil sich auch steuerliche Aspekte noch auswirken, dazu unten mehr.
Kann ich zwischen SB Erhöhung und Beitragsanpassung wählen?
Nein, der Versicherer entscheidet ob er die Selbstbeteiligung erhöht oder die Beiträge anpassen möchte, oder aber auch beides. Auch ist eine solche Anpassung keinesfalls für alle Kunden eines Tarifs gleichermaßen wirksam, so unterscheiden sich die Anpassungen bei Kunden in Bi- oder Unisextarifen und auch in den unterschiedlichen Altersstufen.
Steht mir ein Kündigungsrecht zu?
Werden die Beiträge vom Versicherer angehoben, so steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Dieses ist in den Musterbedingungen geregelt und liest sich dort wie folgt:
(5) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel oder vermindert er seine Leistungen gemäß § 18 Abs. 1, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
Wer also gesunkene Leistungen in Form einer Erhöhung der SB bekommt, der kann seinen Vertrag ebenso kündigen wie der, dessen Beiträge erhöht werden. Diese Kündigung ist an die Schriftform gebunden und muss gegenüber dem Versicherer rechtzeitig erklärt werden. Einen entsprechenden Vordruck zur Kündigung einer Krankenversicherung finden Sie im Downloadbereich.
Reicht die Erhöhung eines Bausteins (z.Bsp. des Krankentagegeldes) oder einer Person aus?
Die Kündigung des Gesamtvertrages ist nicht in jedem Fall möglich. Wird also nur ein Teil, so das Krankentagegeld erhöht, so ergibt sich hieraus kein Sonderkündigungsrecht zu dem Gesamtvertrag. Bei einer Erhöhung der Krankenversicherung ist jedoch eine Beendigung der Pflegepflichtversicherung durchaus möglich.
Auch wenn nur die Beiträge für einzelne Personen erhöht werden, so lassen sich nicht ohne weitere automatisch alle versicherten Personen kündigen.
Kündigen Sie niemals voreilig
Generell sollten Sie niemals voreilig kündigen! Ist ein Vertrag einmal gekündigt und der Versicherer “möchte Sie loswerden”, so wird eine Rücknahme der Kündigung problematisch. Trotz Versicherungspflicht und der Tatsache das Sie nachweisen müssen anderweitig versichert zu sein, könnte eine voreilige Kündigung dazu führen, kein Krankentagegeld mehr zu haben oder kein neues zu bekommen.
Auch könnte es passieren, das Bausteine im Tarif, wie Krankenhaus- oder Kurtagegeld, Kurkosten oder sonstige Tarifbausteine nicht mehr zu bekommen sind, wenn die Kündigung beim Versicherer bereits vorliegt und nun zurückgenommen werden soll.
Was tun gegen Beitragserhöhungen?
Zuerst schauen Sie sich also einmal an, welche Tarifbausteine in ihrem Vertrag angepasst werden.
– Wann fand die letzte Anpassung statt?
– Wie hoch (in EURO) ist die Erhöhung?
– Passt der Tarif (noch) zu Ihren Anforderungen? (Hilfe zu Auswahlkriterien)
– Wird neben der Beitragsanpassung auch die Selbstbeteiligung erhöht?
Stellt sich also heraus, dass der heutige Bedarf von dem Tarif abweicht, so ist ungeachtet der Beitragserhöhung eine Änderung notwenig. Natürlich kann diese bei dem gleichen Unternehmen gemacht werden, andererseits kann auch ein Wechsel zu einem anderen Versicherer (unter Umständen verbunden mit anderen Nachteilen). Weiterhin wäre zu prüfen, in welcher SB Stufe Sie derzeit versichert sind und ob der Versicherer noch andere Leistungsstufen in Ihrem Tarif anbietet.
Unisex- statt Bisextarif?
Sind Sie heute noch in einem alten Tarif, also einem Tarif der Bisexwelt (Männer und Frauen mit unterschiedlichen Prämien), so wäre auch ein Wechsel in die neue Welt zu prüfen und mit abzuwägen. Neben Leistungsverbesserungen in dem neuen Tarif, ändern sich dort auch die Kalkulationszinsen und damit unter Umständen die mögliche Beitragsstabilität.
Was nun tun?
1.) Füllen Sie einmal für sich den Kriterienfragebogen aus
2.) Lassen Sie sich eine Übersicht zu den Leistungen Ihres Tarifss erstellen (Leistungsübersicht hier anfordern!)
3.) Überlegen Sie bitte genau, welche Tarifalternativen in Frage kommen und ob ein Tarifwechsel nach § 204 VVG möglich uns sinnvoll ist
4.) Überprüfen Sie bitte auch die Anpassung der Beitragsentlastungkomponente und weitere Tarifbestandteile
Ich lese seit einiger Zeit im Zusammenhang mit der PKV immer wieder was von Altersstufen. In meinem Vertrag finde ich dazu nichts, auch nicht in den Versicherungsbedingungen, außer einem Hinweis auf Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit jeweils einer Altersangabe. Was hat es mit diesen Altersstufen auf sich. Letzens las ich nämlich im Internet, dass sich diesmal Anpassungen auch durch eine Neueinstufung in eine andere Altersstufe ergeben können. Davon hatte ich bis jetzt nie gehört, dass es bei Erwachsenen auch Altersstufen gibt. Können Sie mir beantworten, was es mit diesen Altersstufen auf sich hat und welche es gibt?